12.06.2023

MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im zweiten Teil geht es um das öffentliche Angebot von Krypotwerten.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil geht es um einen weiteren großen Themenblock: das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Wir stellen zunächst dar, welche Bestimmungen beim öffentlichen Angebot allgemein gelten. Daran anschließend beleuchten wir die Bestimmungen zum Whitepaper, seinen Aufbau, wer es zu erstellen hat und wie es zu veröffentlichen ist. Wir erklären die Grundsätze zum Widerrufsrecht eines Käufers von Kryptowerten und die Bestimmungen über die Haftung für ein fehlerhaftes Whitepaper. Zuletzt stellen wir Besonderheiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token vor.


Öffentliches Angebot von Kryptowerten

Allgemeine Anforderungen beim öffentlichen Angebot

MiCA legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Ein öffentliches Angebot kann dabei sehr rasch vorliegen. Jede Mitteilung ist ein öffentliches Angebot, also zB auch der Inhalt einer Website, wenn sie ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Kaufentscheidung zu ermöglichen. Auch Empfehlungen von Influencern in Videobotschaften oder auf Veranstaltungen kann ein öffentliches Angebot darstellen. Es kann potentiell jeder Vertrieb erfasst sein. Wer Kryptowerte öffentlich anbietet, der wird auch als Anbieter bezeichnet.

Die nachfolgend dargestellten Anforderungen an das öffentliche Angebot von Kryptowerten gelten aber nicht in jedem Fall. Wird ein Kryptowert:

  • kostenlos angeboten (echte Airdrops; d.h. keine Gegenleistung, nicht einmal die Nennung persönlicher Daten), oder 
  • handelt es sich um einen schürfbaren Kryptowert (also zB Bitcoin oder Ether), oder 
  • betrifft das Angebot Utility-Tokens für bereits bestehende Produkte oder Dienstleistungen, 

so ist der gesamte Abschnitt über das öffentliche Angebot nicht anwendbar. Das heißt aber nicht, dass MiCA insgesamt unanwendbar wäre. Die Regeln für Dienstleister gelten dennoch. Für Kryptowerte, die im Rahmen eines begrenzten Netzes genutzt werden, sieht MiCA eine Reihe an Detailregeln vor.

Eine Besonderheit gilt für die hier vorgestellten ausgenommenen Kryptowerte (kostenlos, schürfbar, Utility-Token), wenn sie nicht an einem Handelsplatz gelistet sind. In diesem Fall ist auch für die Dienstleistungen des Verwahrens und Verwaltens sowie die Transferdienstleistung keine Zulassung unter MiCA notwendig. Damit sollen etwa unternehmensinterne Kryptowerte von MiCA gänzlich ausgenommen werden.

Die nachfolgend vorgestellten allgemeinen Grundsätze gelten also nur dann, wenn der Kryptowert nicht kostenlos angeboten wird, nicht schürfbar ist, oder im Fall eines Utility-Tokens das Produkt oder die Dienstleistung noch nicht besteht:

  • Nur juristische Personen dürfen in der Union solche Kryptowerte öffentlich anbieten, also etwa eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist kein Widerspruch zum oben vorgestellten Anwendungsbereich von MiCA, wonach auch Einzelpersonen erfasst sind. Auch diese werden von MiCA erfasst, ihnen ist aber das öffentliche Angebot der hier gegenständlichen Kryptowerte untersagt.
  • Ein Whitepaper muss vor dem öffentlichen Angebot des Kryptowerts erstellt, an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt und auf der Website des Anbieters veröffentlicht werden. Dort muss es so lange verfügbar sein als Personen den Kryptowert halten, also potentiell zeitlich unbeschränkt. Soll ein vermögenswertereferenzierter Token öffentlich angeboten werden, muss das Whitepaper darüber hinaus von einer Aufsichtsbehörde genehmigt worden sein (siehe weiter unten). 
  • Wird Marketing betrieben, so müssen die Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sein, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, mit den Informationen im Whitepaper übereinstimmen sowie auf das Whitepaper verweisen und bestimmte in MiCA festgelegte Disclaimer und Erklärungen enthalten. Zu Dokumentationszwecken sind die Marketingmitteilungen ebenfalls auf der Website des Anbieters zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung des Whitepapers darf kein Marketing betrieben werden.

Darüber hinaus müssen alle Anbieter bestimmte allgemeine Grundsätze erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie ehrlich, redlich und professionell handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren, Interessenskonflikte vermeiden und nötigenfalls offenlegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleichbehandeln. Personen, die den Handel eines Kryptowerts an einem Handelsplatz beantragen, müssen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Anbieter.

Ein Whitepaper ist dann nicht notwendig, und Marketingmitteilungen müssen nicht auf der Website dokumentiert werden, wenn:

  • ein Angebot an weniger als 150 Personen erfolgt (Achtung: Nicht die Anzahl der Käufer ist entscheidend, sondern die Anzahl individueller Personen, denen ein Angebot gelegt wird); oder
  • innerhalb von 12 Monaten der Gesamtgegenwert aller ausgegebenen Kryptowerte höchstens 1 Million Euro beträgt; oder
  • sich das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und nur diese die Kryptowerte halten dürfen. Qualifizierte Anleger sind zB beaufsichtigte Unternehmen, besonders große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder institutionelle Anleger.

Die oben vorgestellten sechs Ausnahmen (Airdrops, schürfbare Coins, Utility-Token, < 150 Personen, < EUR 1 Mio, qualifizierte Anleger) laden freilich zum Missbrauch ein. Darum gilt nach MiCA eine Gegenausnahme: Die genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn der Anbieter (oder eine andere Person) die Absicht kundtut, den Kryptowert an einem Handelsplatz listen zu wollen. Wer also zB einen Bitcoin-Hardfork durchführt, Coins pre-mined und diese verkauft, für den gilt die Ausnahme vom Anwendungsbereich. Wird aber zusätzlich in Aussicht gestellt, den Coin an einer Exchange listen zu wollen, so gilt die Ausnahme nicht und es ist unter anderem ein Whitepaper zu erstellen. 

Das Whitepaper

MiCA übernimmt die Usance der Branche, ein Whitepaper zu erstellen und schreibt vor, welchen Inhalt es aufzuweisen hat. Wer freiwillig ein Whitepaper erstellt, obwohl er es nicht müsste, der muss sich dennoch an die Vorgaben der MiCA zum Inhalt des Whitepapers halten. 

Neben Informationen über den Anbieter (oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt) muss das Whitepaper Informationen über den Emittenten enthalten (wenn es nicht dieselbe Person ist), Informationen über den Betreiber der Handelsplattform (wenn dieser das Whitepaper erstellt), Informationen über das Projekt, das öffentliche Angebot, den Kryptowert, über die mit dem Kryptowert verknüpften Rechte und Pflichten, Informationen über die zugrundeliegenden Technologien, Informationen über Risiken und Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen des verwendeten Konsensmechanismus. Der letzte Punkt ist der Kompromiss einer Debatte, die wohl auch zum gänzlichen Verbot des Proof of Work auf europäischer Ebene hätte führen können.

Das Whitepaper muss redlich und eindeutig verfasst sein; es darf folglich nicht irreführend sein. Es darf keine wesentlichen Aspekte auslassen und muss in knapper und verständlicher Form vorgelegt werden. Es muss bestimmte Erklärungen und Disclaimer enthalten und darf keine Aussagen über einen künftigen Wert des angebotenen Kryptowerts enthalten. Wie aus dem Prospekt-Regime für übertragbare Wertpapiere bekannt, werden die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA und EBA delegierte Rechtsakte zum genauen Aufbau des Whitepapers veröffentlichen.

Das Whitepaper darf grundsätzlich nur von demjenigen für ein öffentliches Angebot verwendet werden, der es erstellt hat. Führen andere Personen ebenso ein öffentliches Angebot desselben Coins oder Tokens durch, so dürfen diese Personen das Whitepaper nur nutzen, wenn dafür eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. 

Das Whitepaper muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA, BaFin, etc) spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung (und damit auch vor dem Start des öffentlichen Angebots) übermittelt werden. Marketingmitteilungen müssen nur über Anforderung an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Einer vorherigen Genehmigung des Whitepapers bedarf es im Allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt nur im Fall von vermögenswertereferenzierten Tokens, und auch nur dann, wenn nicht eine Ausnahme greift (siehe weiter unten). 

Nach der Veröffentlichung des Whitepapers dürfen die Kryptowerte (sofern gewünscht und der Aufsichtsbehörde zuvor mitgeteilt) in der gesamten Union angeboten werden. Die für den Token zuständige Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommunikation diesbezüglich mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten. Es gibt für das öffentliche Angebot von Kryptowerten also einen unionsweiten Pass.

Mit der einmaligen Veröffentlichung des Whitepapers ist es aber noch nicht getan. Das Whitepaper muss aktuell gehalten werden, solange das öffentliche Angebot dauert oder die Kryptowerte zum Handel zugelassen sind. Treten neue Umstände ein, oder sind Fehler oder Ungenauigkeiten im Whitepaper vorhanden, muss es aktualisiert werden, wenn dies die Bewertung der Kryptowerte beeinflussen kann. Das geänderte Whitepaper ist der Behörde sieben Arbeitstage vor Veröffentlichung zu übermitteln. Alte Versionen des Whitepapers und von Marketingmitteilungen sind mindestens zehn Jahre lang auf der Website der Emittentin zu veröffentlichen.

Bei Utility Tokens für Waren oder Dienstleistung, die noch nicht bestehen bzw noch nicht erbracht werden, darf das öffentliche Angebot nicht länger als zwölf Monate dauern. Für das Whitepaper vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token bestehen bestimmte Besonderheiten (siehe weiter unten). Der Aufbau des Whitepapers ist im Wesentlichen aber gleich.

Widerrufsrecht & Haftung

MiCA räumt Kleinanlegern ein Widerrufsrecht ein, wenn sie Kryptowerte im Rahmen eines öffentlichen Angebots entweder direkt vom Anbieter erwerben, oder von einem Dienstleister, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert. Für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens ist kein eigenes Widerrufsrecht in MiCA vorgesehen. Über das Bestehen eines Widerrufsrechts müssen Kleinanleger vorab informiert werden. Als Kleinanleger gelten nur natürliche Personen, wenn sie beim Kauf der Kryptowerte zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Gemeint ist also der Retail-Anleger.

Auf Basis dieses Widerrufsrechts können Kleinanleger innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kauf ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Alle Zahlungen sind in diesem Fall vollständig zu ersetzen, dem Kleinanleger dürfen keine Kosten entstehen, auch Transaktionsgebühren sind zu ersetzen. Das Widerrufsrecht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Kryptowert bereits vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen war. Die Überlegung dahinter: In einem solchen Fall kann der Kleinanleger seine Kryptowerte ohnehin auf dem Handelsplatz veräußern.

Ähnlich der aus dem Wertpapierrecht bekannten Prospekthaftung legt MiCA auch eine Haftung für die im Whitepaper enthaltenen Informationen fest. Diese Haftung wird gleich an drei Stellen der MiCA festgeschrieben: Einmal für vermögenswertereferenzierte Token, einmal für E-Geld-Token und einmal für alle anderen Kryptowerte. Die jeweiligen Haftungsbestimmungen sind inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich. Enthält das Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen, so können das Unternehmen und die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem Inhaber des Kryptowerts gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Diese Bestimmung ist zwingend, sie kann also nicht abbedungen werden, zB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beim Kauf des Kryptowerts zu akzeptieren sind. Die Haftungsbestimmung soll die Anordnung von MiCA unterstreichen, beim Vertrieb von Kryptowerten redlich vorzugehen und alle Informationen bereitzustellen, die ein möglicher Erwerber für eine fundierte Entscheidung benötigt.

Öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens und von E-Geld-Tokens

Für das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens sieht MiCA grundsätzlich ein Zulassungsverfahren vor. Das bedeutet, dass nur Unternehmen mit einer entsprechenden Zulassung einen solchen Token öffentlich anbieten dürfen. MiCA enthält detaillierte Vorgaben für Emittenten solcher Token und für das einzuhaltende Verfahren vor einer erstmaligen Emission. Möchte ein Kreditinstitut einen vermögenswertereferenzierten Token auflegen, gelten bestimmte Erleichterungen; doch auch von ihnen ist eine Zulassung für diese Tätigkeit zu beantragen.

Ohne die Regeln im Detail zu erörtern, lässt sich attestieren, dass die Anforderungen hoch sind, vergleichbar mit jenen, die an Zahlungsinstitute, Wertpapierunternehmen oder andere beaufsichtigte Unternehmen gestellt werden. Es gelten besondere Anforderungen für die Leitung und den Betrieb; es muss ein wirksamer Mechanismus vorgesehen werden, wie Inhaber des Tokens die referenzierten Vermögenswerte erhalten können; auch für die Verwahrung der Vermögenswertreserve sieht MiCA besondere Regeln vor. Einen Asset Referenced Token ohne entsprechende Vermögenswertreserve aufzulegen, ist nach MiCA nicht zulässig. Diese Anordnung dient dazu, vermögenswertereferenzierte Token von tokenisierten Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, abzugrenzen, die von MiCA ja ausgenommen sind.

Vom Zulassungserfordernis bestehen Ausnahmen. Eine Zulassung ist dann nicht notwendig, wenn 

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten (revolvierend und täglich berechnet) der durchschnittliche ausstehende Gegenwert aller Token fünf Millionen Euro nicht übersteigt, oder 
  • sich das öffentliche Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und auch nur diese den Token halten können. 

In diesen beiden Fällen gelten lediglich die oben vorgestellten allgemeinen Grundsätze, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise zu kommunizieren, Interessenskonflikte zu vermeiden und nötigenfalls offenzulegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte zu handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleich zu behandeln. Es ist in solchen Fällen weiterhin ein Whitepaper zu erstellen, dieses muss jedoch nicht genehmigt, sondern der Aufsichtsbehörde lediglich übermittelt werden. Es gilt diesfalls also das gleiche Verfahren, wie bei einfachen Kryptowerten.

Eine weitere Betragsgrenze ist relevant: Setzt sich ein vermögenswertereferenzierter Token als Tauschmittel durch und kommt es zu mehr als einer Million Transaktionen pro Tag oder beläuft sich der Gegenwert auf mehr als 200 Millionen Euro pro Tag, so dürfen keine weiteren ARTs derselben Art mehr ausgegeben werden. In weiterer Folge ist sicherzustellen, dass die genannten Grenzen wieder unterschritten werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Token als Ersatz zum Euro etablieren. Setzt man diese Betragsgrenzen in Relation zu etablierten Zahlungsdienstleistern wie etwa VISA, so ist erkennbar, dass die Beträge äußerst gering sind.

Nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute dürfen E-Geld-Token öffentlich anbieten. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers gilt auch für E-Geld-Tokens, anders als bei den vermögenswertereferenzierten Tokens wird das Whitepaper aber nicht genehmigt, sondern wie bei den anderen Kryptowerten lediglich der Aufsichtsbehörde übermittelt. 

E-Geld-Token müssen jederzeit von ihren Inhabern zum nominellen Wert beim Emittenten in einen Geldbetrag eingelöst werden können (nicht aber E-Geld). Hierfür dürfen keine Gebühren einbehalten werden. Zinsen dürfen nach MiCA für das Halten von E-Geld-Token ebenso nicht gewährt werden. Das Zinsverbot gilt auch für Kryptowerte-Dienstleister. 

Mindestens 30 % der Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token erhalten haben, müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt sein; die übrigen 70 % müssen in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko investiert werden, die auf dieselbe Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht. Emittenten von E-Geld-Token müssen außerdem einen Sanierungs- und Rücktauschplan erarbeiten.


Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 ist bereits erschienen und widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Weitere Teile behandeln Kryptowerte-Dienstleistungen, Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle.

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Die Gründer Wieland Moser, Gerald Stangl und Florian Hackl-Kohlweiß sowie Co-CEO Katharina Steppan und CEO Hüseyin Özcelik (v. l.). Foto: Nicky Webb

Es ist eine Wette darauf, dass sich die Wärmeversorgung europäischer Städte in den nächsten Jahren grundlegend verändert. Den Beweis, dass der Markt dafür bereit ist, hat Roots Energy nach eigener Darstellung bereits erbracht. „Wir haben bewiesen, dass Menschen dafür bezahlen“, sagt Gründer Gerald Stangl. Das Wiener Unternehmen hat eine vorgefertigte Nahwärme-Plattform aus Hardware und Software entwickelt, die die heute übliche Einzelplanung jedes Heizraums durch ein industriell gefertigtes System ersetzen soll – und damit europäische Städte unabhängig von fossilen Energie-Importen machen will. Die Investitionskosten sinken laut Unternehmen gegenüber konventionell geplanten Anlagen um bis zu 50 Prozent.

Die erste Anlage – das mehrfach ausgezeichnete Wiener Pilotprojekt SmartBlock Geblergasse, technisch geplant von Roots-Mitgründer Wieland Moser, unter anderem Träger des Österreichischen Staatspreises 2021 – läuft seit 2017. Mehr als 20 weitere Standorte in der DACH-Region befinden sich im aktiven Rollout. Seit dem zweiten Quartal 2026 fertigt Roots Energy die zentralen Komponenten gemeinsam mit einem österreichischen Industriepartner in Serie. Womit das Unternehmen die jahrelange Pilotphase hinter sich lässt – und in die Skalierung eintritt.

Vom Co-Living-Projekt zum Wärme-Standard

Die Geschichte beginnt nicht mit Energie, sondern mit Wohnen. Hinter Roots steht mit Gerald Stangl ein Gründer, der bereits eine der bekanntesten österreichischen Health-Tech-Erfolgsgeschichten mitgebaut hat: Das von ihm mitgegründete Unternehmen mySugr, eine App zum Diabetes-Management, wurde 2017 an den Pharmakonzern Roche verkauft. Die Parallele zieht Stangl selbst – mySugr sei erfolgreich gewesen, weil das Team sein eigenes Problem gelöst habe. Bei Roots ist es dasselbe Muster: Die Wärmelösung entstand aus dem konkreten Bedarf eines eigenen Bauprojekts. 2021 gründete er gemeinsam mit Dr. Hüseyin Özcelik und Florian Hackl-Kohlweiß die Roots Urban Villages GmbH, ein Co-Living-Konzept für die Stadt. Bei der Suche nach einer Wärmelösung für ein rund 20.000 Quadratmeter großes Areal stieß das Team auf ein grundsätzliches Problem: „Wir haben gemerkt, es gibt nichts. Entweder man geht auf Fossil oder auf Fernwärme, wo man extreme Preisabhängigkeit hat“, erinnert sich Stangl. 

(c) Nicky Webb

Den Ausschlag gab schließlich der russische Einmarsch in die Ukraine 2022. Die Energiepreise schossen nach oben, die Immobilienpreise nach unten – und damit verschob sich die Logik des gesamten Vorhabens. Erst in diesem Moment, so Stangl, sei dem Team das eigentliche Marktversagen aufgefallen – und damit der Moment gekommen, „all in“ zu gehen: „Wenn nicht jetzt, wann dann?“ Das Team ließ das große Immobilienprojekt fallen, holte Energietechnik-Pionier Wieland Moser ins Gründer-Team, kaufte ein Gebäude als Forschungszentrum und entschied sich bewusst gegen frühes Investorenkapital: Ausschlaggebend war für Stangl der Zeitpunkt: Mit Kriegsbeginn sei die Stimmung unter Investoren schlecht gewesen, ein schneller Start mit hohem Tempo damals kaum finanzierbar. „Da haben wir gesagt, wir bootstrappen das.” 2023 wurde aus Roots Urban Villages die Roots Energy GmbH.

(c) Nicky Webb

Das Marktversagen: zwischen Fernwärme und Sackgasse

Warum es für dichte Städte bisher keine industrielle Wärmelösung gibt, lässt sich an drei Optionen festmachen, die alle nicht skalieren. Klassische Fernwärme erreicht nur profitable Kernzonen; bestehende Hochtemperatur-Netze (80 bis 135 Grad Vorlauf) sind faktisch nicht erweiterbar und verlieren über 30 Prozent ihrer Energie auf dem Transportweg. Wer dennoch ausbaut, riskiert hohe tote Investitionen, wenn die Anschlussquoten zu gering bleiben. Luftwärmepumpen und Heizcontainer wiederum scheitern im dichten Bestand an Platz, Schallschutz und Genehmigungen. Und individuell von Ingenieurbüros geplante Erdwärme-Anlagen funktionieren zwar technisch, bleiben aber teure Einzelstücke.

(c) Nicky Webb

Genau hier setzt die zentrale These vom „CapEx at Risk“ an. Das klassische Modell baut ein großes, zentrales Werk und steckt vorab viel Kapital hinein – in der Hoffnung, damit Tausende Haushalte zu versorgen. Bleiben die Anschlüsse aus, ist das Geld verloren. „Bei uns gibt’s dieses CapEx at Risk nicht“, sagt Stangl. „Die Energiequelle entsteht in diesen Netzen Schritt für Schritt.“ Statt eines Großkraftwerks liegen viele kleine Module vor; das System wächst mit der Nachfrage, nicht auf Verdacht.

Als Vorbild dient ausgerechnet Wien selbst. Nach den Ölpreisschocks Ende der 1970er-Jahre stellte die Stadt die dezentrale Ölheizung auf Gas um – und zwar, indem man günstig nur die Gasleitungen bis vor die Wohnungen legte. Ab da konnte jeder Haushalt frei entscheiden, wann er von Öl auf die überlegene Gastherme wechselt. „In weniger als einer Generation war das abgeschlossen“, erzählt Stangl. „Und wir machen genau das Gleiche.“ Roots verlegt schlanke, kostengünstige Soleleitungen – im Kern eine kalte Wasserleitung mit Alkohol-Wasser-Gemisch –, und jede Wohnung tauscht ihre Gastherme nach Bereitschaft gegen eine Soletherme.

(c) Nicky Webb

Komplexität von der Baustelle ins Werk

Technisch baut Roots auf sogenannter kalter Nahwärme – im Fachjargon 5th Generation District Heating and Cooling. Über die Soleleitungen wird Umgebungswärme aus Erdwärme, Grundwasser, Außenluft oder Abwasser vor Ort gewonnen und nahezu verlustfrei an die Gebäude geliefert. Die Plattform besteht aus drei Bausteinen: dem vorgefertigten Hydraulik- und Steuerungsmodul Roots·Hub, dem Betriebssystem Roots·OS, das das thermische Netz steuert, sowie standardisierten Kompressoren, die Wärme oder Kälte beim Endabnehmer erzeugen – inklusive der Option, im Sommer zu kühlen.

(c) Martin Holzner

Der Kerngedanke: Roots verlagert die Komplexität von der Baustelle ins Werk. Aus aufwändigen Sonderprojekten werden standardisierte, einfach einzusetzende Systemlösungen – und damit eine skalierbare Infrastruktur. Wichtig ist Stangl dabei die Abgrenzung – ein Punkt, mit dem das Unternehmen lange gerungen hat: „Wir liefern die Anlagensysteme, damit Firmen ihren Job machen können. Wir sind in keiner Konkurrenz.“ Roots sei weder Wärmepumpenfirma noch Projektierer, sondern Systemtechnik-Lieferant für Energieversorger, institutionelle Eigentümer und Contractors.

Markt mit hohem regulatorischem Druck

Der Zeitpunkt ist kein Zufall. Drei EU-Rechtsakte definieren bis 2040 das Ende fossiler Wärme im Gebäudebestand: Der EPBD-Recast schreibt den Ausstieg aus fossilen Heizkesseln bis 2040 vor, der EED-Recast verpflichtet jede Kommune ab 45.000 Einwohnern zu einem Wärmeplan, und ab 2028 greift mit ETS 2 eine CO₂-Bepreisung auf Gebäudewärme. Rund die Hälfte des EU-Endenergieverbrauchs entfällt auf Heizen und Kühlen – größtenteils noch fossil.

(c) Nicky Webb

Als Zielkunden hat Roots Energy Europas größte institutionelle Wohnungsanbieter im Blick. Allein die 30 größten kontrollieren nach eigener Auswertung ein Wärme-Dekarbonisierungs-Volumen von rund 65 Milliarden Euro – darunter die größten Bestandshalter aus Österreich und Deutschland. Gespräche zu ersten gemeinsamen Piloten sind in Vorbereitung.

Fünf Jahre bootstrapped, jetzt die erste Runde

Seit 2021 hat Roots Energy rund zehn Millionen Euro aus Eigen- ,Fördermitteln und geförderten Darlehen eingesetzt – je etwa fünf Millionen in Forschung und Produktentwicklung sowie in das 900 Quadratmeter große Forschungszentrum „Roots·House“ in Wien-Penzing, das der Klimafonds als „Leuchtturm der Wärmewende“ auszeichnete. Die Forschungsförderungsgesellschaft FFG steuerte 2,4 Millionen Euro bei. Das Patent ist erteilt.

Nun geht das Unternehmen erstmals an externes Kapital: Eine erste Finanzierungsrunde soll im dritten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Gespräche laufen mit europäischen Fonds aus den Bereichen Klima-, Resilienz- und Industrietechnologie. Das Kapital fließt in technische Kundenbetreuung, den Ausbau des Vertriebs und die Serienproduktion. Operativ geführt wird Roots Energy von Hüseyin Özcelik und Katharina Steppan; Stangl verantwortet als Gründer das Fundraising.

Das erklärte Ziel: Die Wärmeversorgung europäischer Städte soll künftig industriell organisiert sein – so wie Strom oder Telekommunikation heute. Den Hebel dorthin sieht Stangl weniger im Klimaargument als in handfesten Vorteilen für die Bewohner. „Wir müssen das Narrativ ändern“, sagt er. „Klima zieht in der aktuellen politischen Lage bei den Menschen wenig – dafür stehen Resilienz, Unabhängigkeit und Wirtschaftlichkeit im Vordergrund.“


Mehr über Roots Energy könnt ihr auch hier erfahren.

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die Veröffentlichung der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) hat möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Anbieter von Kryptowerten in der Europäischen Union. Die Verordnung legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest und regelt unter anderem die Erstellung und Veröffentlichung von Whitepapers. Sie schreibt auch vor, dass Marketingmitteilungen eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Darüber hinaus legt MiCA bestimmte Bestimmungen für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens fest. Diese Regulierung könnte den Kryptowährungsmarkt in der EU stärker formalisieren und Investoren mehr Sicherheit bieten, während sie gleichzeitig die Anforderungen an die Anbieter erhöht und möglicherweise zu einer größeren Regulierung führt.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen und rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Kryptowerte informiert zu sein. Der Artikel behandelt die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Dies kann Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in diesem Bereich tätig sind oder innovative Blockchain- und Kryptowerteprojekte planen. Es ist daher ratsam, sich mit den Bestimmungen und Anforderungen der Verordnung vertraut zu machen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden und den Erfolg von Projekten zu gewährleisten.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in ist es wichtig, den Inhalt dieses Artikels zu beachten, da er die neuen Anforderungen und Bestimmungen der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erklärt. Diese Verordnung wird ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU gelten. Sie legt Regeln für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Notwendigkeit eines Whitepapers, der Transparenz von Marketingmitteilungen und der Einhaltung bestimmter Grundsätze für Anbieter. Als Investor:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um sicherzustellen, dass Sie sich im Rahmen des gesetzlichen Rahmenwerks bewegen und die notwendigen Informationen erhalten, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen.

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Als Politiker:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kryptowerte und damit verbundener Verordnungen informiert zu sein. Die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) ist eine bedeutende Regelung, die ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten wird. Sie legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Whitepapers. Als Politiker:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kryptowerten zu verstehen und gegebenenfalls bei der Gestaltung von Regulierungen und Gesetzen auf nationaler Ebene berücksichtigen zu können.

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