12.06.2023

MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im zweiten Teil geht es um das öffentliche Angebot von Krypotwerten.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil geht es um einen weiteren großen Themenblock: das öffentliche Angebot von Kryptowerten. Wir stellen zunächst dar, welche Bestimmungen beim öffentlichen Angebot allgemein gelten. Daran anschließend beleuchten wir die Bestimmungen zum Whitepaper, seinen Aufbau, wer es zu erstellen hat und wie es zu veröffentlichen ist. Wir erklären die Grundsätze zum Widerrufsrecht eines Käufers von Kryptowerten und die Bestimmungen über die Haftung für ein fehlerhaftes Whitepaper. Zuletzt stellen wir Besonderheiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token vor.


Öffentliches Angebot von Kryptowerten

Allgemeine Anforderungen beim öffentlichen Angebot

MiCA legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Ein öffentliches Angebot kann dabei sehr rasch vorliegen. Jede Mitteilung ist ein öffentliches Angebot, also zB auch der Inhalt einer Website, wenn sie ausreichend Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um eine Kaufentscheidung zu ermöglichen. Auch Empfehlungen von Influencern in Videobotschaften oder auf Veranstaltungen kann ein öffentliches Angebot darstellen. Es kann potentiell jeder Vertrieb erfasst sein. Wer Kryptowerte öffentlich anbietet, der wird auch als Anbieter bezeichnet.

Die nachfolgend dargestellten Anforderungen an das öffentliche Angebot von Kryptowerten gelten aber nicht in jedem Fall. Wird ein Kryptowert:

  • kostenlos angeboten (echte Airdrops; d.h. keine Gegenleistung, nicht einmal die Nennung persönlicher Daten), oder 
  • handelt es sich um einen schürfbaren Kryptowert (also zB Bitcoin oder Ether), oder 
  • betrifft das Angebot Utility-Tokens für bereits bestehende Produkte oder Dienstleistungen, 

so ist der gesamte Abschnitt über das öffentliche Angebot nicht anwendbar. Das heißt aber nicht, dass MiCA insgesamt unanwendbar wäre. Die Regeln für Dienstleister gelten dennoch. Für Kryptowerte, die im Rahmen eines begrenzten Netzes genutzt werden, sieht MiCA eine Reihe an Detailregeln vor.

Eine Besonderheit gilt für die hier vorgestellten ausgenommenen Kryptowerte (kostenlos, schürfbar, Utility-Token), wenn sie nicht an einem Handelsplatz gelistet sind. In diesem Fall ist auch für die Dienstleistungen des Verwahrens und Verwaltens sowie die Transferdienstleistung keine Zulassung unter MiCA notwendig. Damit sollen etwa unternehmensinterne Kryptowerte von MiCA gänzlich ausgenommen werden.

Die nachfolgend vorgestellten allgemeinen Grundsätze gelten also nur dann, wenn der Kryptowert nicht kostenlos angeboten wird, nicht schürfbar ist, oder im Fall eines Utility-Tokens das Produkt oder die Dienstleistung noch nicht besteht:

  • Nur juristische Personen dürfen in der Union solche Kryptowerte öffentlich anbieten, also etwa eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist kein Widerspruch zum oben vorgestellten Anwendungsbereich von MiCA, wonach auch Einzelpersonen erfasst sind. Auch diese werden von MiCA erfasst, ihnen ist aber das öffentliche Angebot der hier gegenständlichen Kryptowerte untersagt.
  • Ein Whitepaper muss vor dem öffentlichen Angebot des Kryptowerts erstellt, an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt und auf der Website des Anbieters veröffentlicht werden. Dort muss es so lange verfügbar sein als Personen den Kryptowert halten, also potentiell zeitlich unbeschränkt. Soll ein vermögenswertereferenzierter Token öffentlich angeboten werden, muss das Whitepaper darüber hinaus von einer Aufsichtsbehörde genehmigt worden sein (siehe weiter unten). 
  • Wird Marketing betrieben, so müssen die Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sein, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, mit den Informationen im Whitepaper übereinstimmen sowie auf das Whitepaper verweisen und bestimmte in MiCA festgelegte Disclaimer und Erklärungen enthalten. Zu Dokumentationszwecken sind die Marketingmitteilungen ebenfalls auf der Website des Anbieters zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung des Whitepapers darf kein Marketing betrieben werden.

Darüber hinaus müssen alle Anbieter bestimmte allgemeine Grundsätze erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass sie ehrlich, redlich und professionell handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren, Interessenskonflikte vermeiden und nötigenfalls offenlegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleichbehandeln. Personen, die den Handel eines Kryptowerts an einem Handelsplatz beantragen, müssen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Anbieter.

Ein Whitepaper ist dann nicht notwendig, und Marketingmitteilungen müssen nicht auf der Website dokumentiert werden, wenn:

  • ein Angebot an weniger als 150 Personen erfolgt (Achtung: Nicht die Anzahl der Käufer ist entscheidend, sondern die Anzahl individueller Personen, denen ein Angebot gelegt wird); oder
  • innerhalb von 12 Monaten der Gesamtgegenwert aller ausgegebenen Kryptowerte höchstens 1 Million Euro beträgt; oder
  • sich das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und nur diese die Kryptowerte halten dürfen. Qualifizierte Anleger sind zB beaufsichtigte Unternehmen, besonders große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder institutionelle Anleger.

Die oben vorgestellten sechs Ausnahmen (Airdrops, schürfbare Coins, Utility-Token, < 150 Personen, < EUR 1 Mio, qualifizierte Anleger) laden freilich zum Missbrauch ein. Darum gilt nach MiCA eine Gegenausnahme: Die genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn der Anbieter (oder eine andere Person) die Absicht kundtut, den Kryptowert an einem Handelsplatz listen zu wollen. Wer also zB einen Bitcoin-Hardfork durchführt, Coins pre-mined und diese verkauft, für den gilt die Ausnahme vom Anwendungsbereich. Wird aber zusätzlich in Aussicht gestellt, den Coin an einer Exchange listen zu wollen, so gilt die Ausnahme nicht und es ist unter anderem ein Whitepaper zu erstellen. 

Das Whitepaper

MiCA übernimmt die Usance der Branche, ein Whitepaper zu erstellen und schreibt vor, welchen Inhalt es aufzuweisen hat. Wer freiwillig ein Whitepaper erstellt, obwohl er es nicht müsste, der muss sich dennoch an die Vorgaben der MiCA zum Inhalt des Whitepapers halten. 

Neben Informationen über den Anbieter (oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt) muss das Whitepaper Informationen über den Emittenten enthalten (wenn es nicht dieselbe Person ist), Informationen über den Betreiber der Handelsplattform (wenn dieser das Whitepaper erstellt), Informationen über das Projekt, das öffentliche Angebot, den Kryptowert, über die mit dem Kryptowert verknüpften Rechte und Pflichten, Informationen über die zugrundeliegenden Technologien, Informationen über Risiken und Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen des verwendeten Konsensmechanismus. Der letzte Punkt ist der Kompromiss einer Debatte, die wohl auch zum gänzlichen Verbot des Proof of Work auf europäischer Ebene hätte führen können.

Das Whitepaper muss redlich und eindeutig verfasst sein; es darf folglich nicht irreführend sein. Es darf keine wesentlichen Aspekte auslassen und muss in knapper und verständlicher Form vorgelegt werden. Es muss bestimmte Erklärungen und Disclaimer enthalten und darf keine Aussagen über einen künftigen Wert des angebotenen Kryptowerts enthalten. Wie aus dem Prospekt-Regime für übertragbare Wertpapiere bekannt, werden die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA und EBA delegierte Rechtsakte zum genauen Aufbau des Whitepapers veröffentlichen.

Das Whitepaper darf grundsätzlich nur von demjenigen für ein öffentliches Angebot verwendet werden, der es erstellt hat. Führen andere Personen ebenso ein öffentliches Angebot desselben Coins oder Tokens durch, so dürfen diese Personen das Whitepaper nur nutzen, wenn dafür eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. 

Das Whitepaper muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (FMA, BaFin, etc) spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung (und damit auch vor dem Start des öffentlichen Angebots) übermittelt werden. Marketingmitteilungen müssen nur über Anforderung an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Einer vorherigen Genehmigung des Whitepapers bedarf es im Allgemeinen nicht. Etwas anderes gilt nur im Fall von vermögenswertereferenzierten Tokens, und auch nur dann, wenn nicht eine Ausnahme greift (siehe weiter unten). 

Nach der Veröffentlichung des Whitepapers dürfen die Kryptowerte (sofern gewünscht und der Aufsichtsbehörde zuvor mitgeteilt) in der gesamten Union angeboten werden. Die für den Token zuständige Aufsichtsbehörde übernimmt die Kommunikation diesbezüglich mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten. Es gibt für das öffentliche Angebot von Kryptowerten also einen unionsweiten Pass.

Mit der einmaligen Veröffentlichung des Whitepapers ist es aber noch nicht getan. Das Whitepaper muss aktuell gehalten werden, solange das öffentliche Angebot dauert oder die Kryptowerte zum Handel zugelassen sind. Treten neue Umstände ein, oder sind Fehler oder Ungenauigkeiten im Whitepaper vorhanden, muss es aktualisiert werden, wenn dies die Bewertung der Kryptowerte beeinflussen kann. Das geänderte Whitepaper ist der Behörde sieben Arbeitstage vor Veröffentlichung zu übermitteln. Alte Versionen des Whitepapers und von Marketingmitteilungen sind mindestens zehn Jahre lang auf der Website der Emittentin zu veröffentlichen.

Bei Utility Tokens für Waren oder Dienstleistung, die noch nicht bestehen bzw noch nicht erbracht werden, darf das öffentliche Angebot nicht länger als zwölf Monate dauern. Für das Whitepaper vermögenswertereferenzierter Token und von E-Geld-Token bestehen bestimmte Besonderheiten (siehe weiter unten). Der Aufbau des Whitepapers ist im Wesentlichen aber gleich.

Widerrufsrecht & Haftung

MiCA räumt Kleinanlegern ein Widerrufsrecht ein, wenn sie Kryptowerte im Rahmen eines öffentlichen Angebots entweder direkt vom Anbieter erwerben, oder von einem Dienstleister, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert. Für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens ist kein eigenes Widerrufsrecht in MiCA vorgesehen. Über das Bestehen eines Widerrufsrechts müssen Kleinanleger vorab informiert werden. Als Kleinanleger gelten nur natürliche Personen, wenn sie beim Kauf der Kryptowerte zu Zwecken handeln, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Gemeint ist also der Retail-Anleger.

Auf Basis dieses Widerrufsrechts können Kleinanleger innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kauf ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Alle Zahlungen sind in diesem Fall vollständig zu ersetzen, dem Kleinanleger dürfen keine Kosten entstehen, auch Transaktionsgebühren sind zu ersetzen. Das Widerrufsrecht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Kryptowert bereits vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen war. Die Überlegung dahinter: In einem solchen Fall kann der Kleinanleger seine Kryptowerte ohnehin auf dem Handelsplatz veräußern.

Ähnlich der aus dem Wertpapierrecht bekannten Prospekthaftung legt MiCA auch eine Haftung für die im Whitepaper enthaltenen Informationen fest. Diese Haftung wird gleich an drei Stellen der MiCA festgeschrieben: Einmal für vermögenswertereferenzierte Token, einmal für E-Geld-Token und einmal für alle anderen Kryptowerte. Die jeweiligen Haftungsbestimmungen sind inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich. Enthält das Whitepaper unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen, so können das Unternehmen und die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dem Inhaber des Kryptowerts gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Diese Bestimmung ist zwingend, sie kann also nicht abbedungen werden, zB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beim Kauf des Kryptowerts zu akzeptieren sind. Die Haftungsbestimmung soll die Anordnung von MiCA unterstreichen, beim Vertrieb von Kryptowerten redlich vorzugehen und alle Informationen bereitzustellen, die ein möglicher Erwerber für eine fundierte Entscheidung benötigt.

Öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens und von E-Geld-Tokens

Für das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Tokens sieht MiCA grundsätzlich ein Zulassungsverfahren vor. Das bedeutet, dass nur Unternehmen mit einer entsprechenden Zulassung einen solchen Token öffentlich anbieten dürfen. MiCA enthält detaillierte Vorgaben für Emittenten solcher Token und für das einzuhaltende Verfahren vor einer erstmaligen Emission. Möchte ein Kreditinstitut einen vermögenswertereferenzierten Token auflegen, gelten bestimmte Erleichterungen; doch auch von ihnen ist eine Zulassung für diese Tätigkeit zu beantragen.

Ohne die Regeln im Detail zu erörtern, lässt sich attestieren, dass die Anforderungen hoch sind, vergleichbar mit jenen, die an Zahlungsinstitute, Wertpapierunternehmen oder andere beaufsichtigte Unternehmen gestellt werden. Es gelten besondere Anforderungen für die Leitung und den Betrieb; es muss ein wirksamer Mechanismus vorgesehen werden, wie Inhaber des Tokens die referenzierten Vermögenswerte erhalten können; auch für die Verwahrung der Vermögenswertreserve sieht MiCA besondere Regeln vor. Einen Asset Referenced Token ohne entsprechende Vermögenswertreserve aufzulegen, ist nach MiCA nicht zulässig. Diese Anordnung dient dazu, vermögenswertereferenzierte Token von tokenisierten Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, abzugrenzen, die von MiCA ja ausgenommen sind.

Vom Zulassungserfordernis bestehen Ausnahmen. Eine Zulassung ist dann nicht notwendig, wenn 

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten (revolvierend und täglich berechnet) der durchschnittliche ausstehende Gegenwert aller Token fünf Millionen Euro nicht übersteigt, oder 
  • sich das öffentliche Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und auch nur diese den Token halten können. 

In diesen beiden Fällen gelten lediglich die oben vorgestellten allgemeinen Grundsätze, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise zu kommunizieren, Interessenskonflikte zu vermeiden und nötigenfalls offenzulegen, im besten Interesse der Inhaber der Kryptowerte zu handeln, und grundsätzlich alle Inhaber gleich zu behandeln. Es ist in solchen Fällen weiterhin ein Whitepaper zu erstellen, dieses muss jedoch nicht genehmigt, sondern der Aufsichtsbehörde lediglich übermittelt werden. Es gilt diesfalls also das gleiche Verfahren, wie bei einfachen Kryptowerten.

Eine weitere Betragsgrenze ist relevant: Setzt sich ein vermögenswertereferenzierter Token als Tauschmittel durch und kommt es zu mehr als einer Million Transaktionen pro Tag oder beläuft sich der Gegenwert auf mehr als 200 Millionen Euro pro Tag, so dürfen keine weiteren ARTs derselben Art mehr ausgegeben werden. In weiterer Folge ist sicherzustellen, dass die genannten Grenzen wieder unterschritten werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich Token als Ersatz zum Euro etablieren. Setzt man diese Betragsgrenzen in Relation zu etablierten Zahlungsdienstleistern wie etwa VISA, so ist erkennbar, dass die Beträge äußerst gering sind.

Nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute dürfen E-Geld-Token öffentlich anbieten. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers gilt auch für E-Geld-Tokens, anders als bei den vermögenswertereferenzierten Tokens wird das Whitepaper aber nicht genehmigt, sondern wie bei den anderen Kryptowerten lediglich der Aufsichtsbehörde übermittelt. 

E-Geld-Token müssen jederzeit von ihren Inhabern zum nominellen Wert beim Emittenten in einen Geldbetrag eingelöst werden können (nicht aber E-Geld). Hierfür dürfen keine Gebühren einbehalten werden. Zinsen dürfen nach MiCA für das Halten von E-Geld-Token ebenso nicht gewährt werden. Das Zinsverbot gilt auch für Kryptowerte-Dienstleister. 

Mindestens 30 % der Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token erhalten haben, müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt sein; die übrigen 70 % müssen in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko investiert werden, die auf dieselbe Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht. Emittenten von E-Geld-Token müssen außerdem einen Sanierungs- und Rücktauschplan erarbeiten.


Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 ist bereits erschienen und widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Weitere Teile behandeln Kryptowerte-Dienstleistungen, Marktmissbrauch und Insiderhandel sowie nicht erfasste Geschäftsmodelle.

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Lukas Leys und Alex Kirchmaier, die Hosts des Podcast "Die Kryptologen", wagen im Gastbeitrag einen Ausblick auf das Krypto-Jahr 2025.
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Bitcoin
Foto: Adobe Stock

Nach Jahren der regulatorischen Unsicherheit, fallenden Preisen und Skandalen, hat sich seit 2024 eine deutliche Kehrtwende für die Kryptomärkte manifestiert. Das Jahr 2025 dürfte dabei noch eines drauf setzen. Während des Krypto-Winters sahen wir große Schritte in Sachen technologischer Innovationen und ein deutlich wachsendes Interesse von Seiten institutioneller Investoren. Nun stehen weitere bedeutende Veränderungen im Raum. Politische Weichenstellungen, insbesondere die Wahl eines krypto-freundlichen Präsidenten in den USA, schaffen neue Dynamiken, die das Jahr 2025 besonders spannend machen werden. 

Nachdem Bitcoin im Dezember 2024 die 100.000-Dollar-Marke geknackt hat, deutet vieles auf eine weitere Wachstumsdynamik hin. Die Geschichte könnte sich in einem weiteren großen Krypto-Bullrun wiederholen. In diesem Ausblick analysieren wir die wichtigsten Trends und Entwicklungen, die das Jahr 2025 prägen könnten. Welche Narrative werden das Jahr ausmachen? Auf welche technologischen und politischen Entwicklungen sollte man gefasst sein? Werden Kryptowährungen jetzt zu einem fixen Bestandteil des globalen Finanzsystems? Wir haben sieben Thesen für das Krypto-Jahr 2025 aufgestellt:

1. Ein weiterer Bullrun ist zu erwarten

Die These, dass Kryptowährungen ungefähr alle vier Jahre die Phase eines Bullenmarktes erleben, scheint sich erneut zu bewahrheiten. Seit der Präsidentschaftswahl in den USA am 05. November 2024 haben die Kryptomärkte beispiellose Kursanstiege erlebt. Innerhalb eines Monats, nach der Wahl des krypto-freundlich auftretenden Donald Trump zum 47. Präsidenten der USA, stieg die gesamte Marktkapitalisierung aller Kryptowährungen um beinahe 60 Prozent an. Exakt einen Monat nach der richtungsweisenden Wahl durchbrach Bitcoin dann gar erstmals die 100.000-Dollar-Marke und erreichte Mitte Dezember dann einen Höchststand von 108.353 US-Dollar auf der weltgrößten Krypto-Börse Binance.

Das globale Investmentunternehmen VanEck prognostiziert, dass der momentane Krypto-Bullenmarkt sich noch bis Ende 2025 fortsetzen wird. Schon im ersten Quartal erwarten die Analysten VanEcks einen ersten Höhepunkt. Zu diesem Zeitpunkt könnte der Bitcoin-Preis bei rund 180.000 US-Dollar liegen, während Ether – die native Kryptowährung der Ethereum-Blockchain –  die 6.000-Dollar-Marke überschreiten könnte. Auch andere führende Projekte wie Solana (über 500 Dollar) und Sui (über 10 Dollar) haben das Potenzial für starke Kursgewinne. Zu erwarten seien außerdem spekulative Exzesse, die wieder zu einer Blasenbildung und darauffolgend großen Preiskorrekturen führen könnten.

2. Dezentrales Finanzsystem (DeFi) und traditionelles Finanzsystem (TradFi) wachsen zusammen

Mit der Zulassung des ersten physisch hinterlegten Bitcoin-ETFs (eine beliebte Form von Investmentfonds, die den Preis von Vermögenswerten abbilden) in den USA zu Beginn des Jahres 2024, zogen Kryptowährungen endgültig in die oberste Liga der traditionelle Finanzwelt ein. Inzwischen werden mehr als 100 Milliarden US-Dollar in sogenannten Spot-ETFs verwaltet.

Zeitgleich entwickeln sich DeFi-Plattformen stetig weiter und beginnen, mehr Schnittstellen mit dem traditionellen Finanzsystem zu schaffen. Traditionelle Banken und Vermögensverwalter integrieren zunehmend blockchain-basierte Technologien, um effizientere und transparentere Finanzdienstleistungen anzubieten. Diese Zusammenarbeit könnte den Finanzsektor nachhaltig verändern und die Lücke zwischen traditionellen und dezentralen Lösungen schließen.

Ein Vorreiter im Zusammenwachsen der beiden Finanzwelten ist Chainlink, das über Kooperationen mit SWIFT, Euroclear und der DTCC (Depository Trust and Clearing Corporation) zeigt, wie Blockchain-Technologie in traditionelle Finanzsysteme integriert werden kann. Mit dem Chainlink Cross-Chain Interoperability Protocol (CCIP) wurde erfolgreich die Übertragung tokenisierter Vermögenswerte über verschiedene Blockchains getestet. Dabei prägte die DTCC sogenannte „BondTokens“, während SWIFT seine bestehende Infrastruktur nutzte, um Verbindungen zu Blockchain-Netzwerken herzustellen. Diese Initiative zeigt eindrucksvoll, wie durch Interoperabilität und Standardisierung die Effizienz und Transparenz der Finanzmärkte verbessert werden können.

3. Krypto-freundliche Regulierung weltweit nimmt zu

Durch die Wahl von Donald Trump als 47. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika ändert sich die vormals kritische Haltung der Regulatoren in den USA gegenüber Krypto. Unter der Leitung von Gary Gensler hat die US-Börsenaufsicht SEC mehrere bedeutende Krypto-Unternehmen verklagt. Zu den prominentesten zählen Binance, Coinbase, Kraken, Uniswap und OpenSea. Die Klage gegen Ripple Labs und den XRP-Token zählt zu den bekanntesten Fällen, in denen die SEC den Verkauf von XRP als unregistriertes Wertpapier betrachtete. Dadurch herrschte lange Zeit große Unsicherheit unter Krypto-Unternehmen und -Protokollen. 

Nun hat Gary Gensler seinen Rücktritt für den 20. Januar 2025, den Tag der Amtseinführung von Donald Trump, angekündigt. Als Nachfolger wurde Paul Atkins nominiert, ein ehemaliger SEC-Kommissar, der für seine krypto-freundliche Haltung bekannt ist. Unter Trump soll zudem die neue Position eines Krypto-Beauftragten eingeführt werden und politische Berater aus der Kryptowelt sollen Exekutivmaßnahmen erarbeiten, um die bestehenden Anti-Krypto-Maßnahmen zu beenden. Er wählte David Sacks, einen ehemaligen PayPal-Manager, zum “White House A.I. & Crypto Czar”, der für die Entwicklung eines rechtlichen Rahmens für die Kryptoindustrie verantwortlich sein soll.

Diese positiven regulatorischen Entwicklungen in den USA schaffen nun Wettbewerb zu anderen Jurisdiktionen und könnten von anderen Ländern zum Anlass genommen werden, ebenso ein vorteilhaftes regulatorisches Umfeld zu schaffen. Länder wie Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate haben sich bereits als Vorreiter in der Schaffung eines stabilen rechtlichen Rahmens für Kryptowährungen etabliert. Dies schafft Vertrauen und ebnet den Weg für mehr institutionelle Investitionen. Die klare Regulierung, staatliche Förderung und das zunehmende Interesse institutioneller Anleger könnten Bitcoin und Co. langfristig zu einem festen Pfeiler der globalen Finanzarchitektur machen.

4. Stablecoins werden hunderte Milliarden an Marktkapitalisierung ausmachen

Sogenannte Stablecoins, an Fiat-Währungen wie den Euro oder US-Dollar gekoppelte Kryptowährungen, haben sich als digitale Anker in der oft volatilen Kryptowährungslandschaft etabliert. Sie sind nicht nur ein beliebtes Instrument für schnelle und kostengünstige Transaktionen, sondern werden auch immer mehr zu einer ernstzunehmenden Alternative im internationalen Handel. Insbesondere Dollar-basierte Stablecoins – allen voran Tethers USDt – erreichen als effiziente Methode für weltweite Dollar-Transfers eine zunehmend größere Marktdurchdringung. Im Jahr 2025 könnte die Marktkapitalisierung der Stablecoins von momentan knapp über 200 Milliarden US-Dollar auf einen Wert von vielen hundert Milliarden Dollar steigen. 

Bis vor kurzem waren Stablecoins noch der einzige Weg für Großinvestoren, signifikante Mengen an Kapital in den Kryptomarkt zu investieren. Nun werden sie jedoch auch zunehmend in den Zahlungsverkehr des traditionellen Finanzsystems integriert und erreichen damit endgültig die Massen. Außerdem sei erwähnt, dass Donald Trump sich kategorisch gegen US-amerikanisches, digitales Zentralbankgeld (CBDC) ausgesprochen hat. Sollte er Wort halten, haben aller Wahrscheinlichkeit nach insbesondere USD-basierte Stablecoins ihren größten Siegeszug noch vor sich. 

5. Die Rolle AI und AI-Agents im Blockchain-Ökosystem

Künstliche Intelligenz (AI) und KI-Agenten (AI-Agents) spielen eine zunehmend bedeutendere Rolle im Blockchain-Ökosystem und treiben dessen Entwicklung maßgeblich voran. KI kann die Effizienz und Sicherheit von Blockchain-Anwendungen verbessern, indem sie intelligente Datenanalysen ermöglicht, Betrugsmuster erkennt und Entscheidungsprozesse automatisiert.

Besonders KI-Agenten – autonome Softwareeinheiten, die Aufgaben selbstständig ausführen – können im Blockchain-Bereich etwa Smart Contracts optimieren, Transaktionen verifizieren oder dezentralisierte Finanzanwendungen (DeFi) intelligent steuern. Außerdem können sie darüber hinaus selbständig Krypto-Wallets verwalten. Dass dies längst nicht mehr Science Fiction ist, zeigt der Fall des KI-Agenten Truth Terminal. Dieser hatte im Juli 2024 von Risikokapitalgeber Marc Andreessen Bitcoin im Wert von 50.000 US-Dollar zu seiner freien Verfügung erhalten. Kurz darauf begann Truth Terminal, über das “Goatse Evangelium” zu philosophieren, was zur Schaffung der Kryptowährung Goatseus Maximus (GOAT) führte. Im Oktober 2024 wurde GOAT von einem anonymen Entwickler auf der Solana-Blockchain erstellt und an Truth Terminal übertragen, woraufhin dieser zum ersten KI-Bot Millionär wurde.

Laut VanEcks Krypto-Prognosen für 2025 könnten KI-Agenten zukünftig sogar dazu beitragen, das Wachstum und die Skalierbarkeit dezentraler Netzwerke zu revolutionieren, indem sie sich an veränderte Marktbedingungen anpassen und Netzwerke effizienter verwalten. Die Kombination aus KI-Technologie und Blockchain schafft eine leistungsfähige Infrastruktur, die nicht nur Transparenz und Sicherheit gewährleistet, sondern auch die Grundlage für selbstverwaltete Systeme legt, die ohne menschliches Eingreifen dauerhaft fortbestehen können. So entsteht ein innovatives Ökosystem, das die Automatisierung und Effizienz von Wirtschaft und Technologie auf ein völlig neues Niveau hebt.

6. Tokenisierung von Vermögenswerten (RWA) schreitet voran

Die Tokenisierung realer Vermögenswerte (Real World Assets, RWA) wird zunehmend relevanter. Immobilien, Kunstwerke, Rohstoffe und andere, vormalig illiquide Anlageklassen, können durch Blockchain-Technologie digitalisiert und für eine breitere Investorenbasis zugänglich gemacht werden. Diese neue Zugänglichkeit sorgt für Liquidität und schafft für Kleinanleger die Möglichkeit, neue Anlageklassen zu erschließen. 

Neben der Zugänglichkeit, können durch Tokenisierung auch traditionelle Anlageprozesse effizienter gestaltet werden. Während sich mit Sicherheit sagen lässt, dass die Tokenisierung von Vermögenswerten auch 2025 weiter zunehmen wird, ist es noch kaum absehbar, inwieweit sich für Verbraucher schon im nächsten Jahr eine Rolle spielen wird. 

7. Die Spieltheorie entfaltet sich: Staaten kaufen Bitcoin

Im September 2021 war es der innovative Kleinstaat El Salvador, der die ganze Welt mit der Errichtung der weltweit ersten nationalen Bitcoin-Reserve verblüfft hat. Seither hat der zentralamerikanische Staat jeden Tag einen Bitcoin zugekauft, sowie selbst geschürft und hält heute rund 6.000. Auch das Himalaya-Königreich Bhutan hat 2022 begonnen, Bitcoin mit überschüssiger Energie aus Wasserkraft zu schürfen, und verfügt heute über knapp 13.000 Stück.

Unter Alt-Neo-Präsident Trump könnte nun die USA nachrücken und eine Vorreiterrolle im globalen Spiel der staatlichen Bitcoin-Akzeptanz einnehmen. Trump hat einerseits bei der Bitcoin-Konferenz im amerikanischen Nashville lautstark verkündet, dass er sich für die Entfesselung von Bitcoin und der Krypto-Industrie einsetzen wird. Andererseits hat er angekündigt, eine strategische Bitcoin-Reserve aufbauen zu wollen. 

Den Grundstock einer solchen Bitcoin-Reserve – vergleichbar mit traditionellen Goldreserven – könnten die über 220.000 Bitcoin bilden, die derzeit im Besitz der USA sind. Diese wurden größtenteils durch Konfiskation aus illegalen Tätigkeiten angesammelt und könnten diesem Plan nach ins Staatsvermögen überführt werden. Diese Idee wird zunehmend in Verbindung mit einem möglichen “Bitcoin Act” diskutiert, der sogar noch darüber hinausgehen soll. Wenn es nach US-Senator Cynthia Lummi geht, soll das US-Finanzministerium über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt eine Million Bitcoin erwerben – etwa fünf Prozent des globalen Angebots.

Ein solcher Schritt würde die USA als Innovationsführer der Kryptoindustrie positionieren und Bitcoin als globale Wertreserve stärken. Eine strategische Bitcoin-Reserve könnte finanzielle Stabilität schaffen, wirtschaftliche Unsicherheiten absichern und das geopolitische Profil der USA schärfen. Gleichzeitig würde dies den US-Dollar stützen und potenziell zur Reduzierung der Staatsschulden beitragen. Sollten die USA Bitcoin als Wertreserve etablieren, wäre es wahrscheinlich, dass andere Länder diesem Beispiel folgen.

Ungewiss ist bis heute, ob auch Russland und China schon vor den USA mit dem Aufbau einer eigenen Bitcoin-Reserve begonnen haben. Russland prüfte angesichts westlicher Sanktionen, insbesondere nach Beginn des Ukraine-Kriegs, spätestens seit 2023 zunehmend alternative Finanzinstrumente wie Bitcoin. Diskussionen über eine nationale Bitcoin-Reserve wurden öffentlich, und Putin ließ unlängst aufhorchen, als er erklärte, dass niemand Bitcoin stoppen könne. Dies beweist zwar noch nicht, dass Russland Bitcoin gekauft hat, jedoch zumindest, dass Putin durchaus verstanden hat, wohin die Reise führt. 

Im Falle Chinas ist noch weniger bekannt, außer, dass auch das Reich der Mitte seit diesem Jahr zunehmend krypto-freundlicher wird. Einen kleinen Einblick in die Seele Chinas gab Binance-Gründer und Kryptomilliardär Changpeng Zhao (CZ) am 9. Dezember auf einer Krypto-Konferenz. Der gebürtige Chinese erklärte dort, dass ihn eine Ankündigung Chinas zu Bitcoin-Käufen eher wundern würde. Seiner These nach würde China im Verborgenen Bitcoin kaufen, bevor es dies bekannt macht – dass es früher oder später Bitcoin kauft, sei jedoch unausweichlich.  

Aus einer spieltheoretischen Perspektive heraus könnte man sogar die These aufstellen, dass die sogenannte Hyperbitcoinisierung unvermeidlich ist. Denn sobald eine hinreichende Anzahl schwergewichtiger Spieler Bitcoin hält, kann man es sich gar nicht mehr leisten, keine zu besitzen. Eventuell würde das Besitzen einer Bitcoin-Reserve gar zu einem Nash-Gleichgewicht führen, da sich kein Spieler mehr durch eine abweichende Strategie eine Verbesserung erhoffen könnte.

Fazit

Viele der Entwicklungen, die bereits im Jahr 2024 ihren Ausgangspunkt hatten, könnten im Jahr 2025 ihr volles Ausmaß realisieren. Mit der Zulassung der Exchange-Traded Funds (ETFs) für Bitcoin und Ethereum in den USA haben Kryptowährungen Einzug in das globale Finanzsystem genommen. Im Januar 2025 folgt nun die neue amerikanische Regierung, die sich stark krypto-freundlich positioniert hat und große, vorteilhafte Reformen für den Kryptomarkt plant. Das könnte ein Katalysator dafür sein, dass Kryptowährungen weltweit noch stärker in den Fokus rücken.

Als Krypto-Investor darf man sich wahrscheinlich auf ein an Spannung kaum zu übertreffendes Bullenmarkt-Jahr freuen, dass die Marktdurchdringung der Blockchain-Technologie und der Kryptoökonomie auf neue Spitzen treibt. Ob sich diese Prognosen bewahrheiten, kann nur die Zukunft zeigen. Wir von den Kryptologen bleiben jedenfalls täglich am Ball in diesem spannenden Jahr.

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MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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Die Veröffentlichung der europäischen Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) hat möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Anbieter von Kryptowerten in der Europäischen Union. Die Verordnung legt allgemeine Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest und regelt unter anderem die Erstellung und Veröffentlichung von Whitepapers. Sie schreibt auch vor, dass Marketingmitteilungen eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Darüber hinaus legt MiCA bestimmte Bestimmungen für vermögenswertereferenzierte Tokens und E-Geld-Tokens fest. Diese Regulierung könnte den Kryptowährungsmarkt in der EU stärker formalisieren und Investoren mehr Sicherheit bieten, während sie gleichzeitig die Anforderungen an die Anbieter erhöht und möglicherweise zu einer größeren Regulierung führt.

MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen und rechtliche Rahmenbedingungen im Bereich Kryptowerte informiert zu sein. Der Artikel behandelt die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest. Dies kann Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in diesem Bereich tätig sind oder innovative Blockchain- und Kryptowerteprojekte planen. Es ist daher ratsam, sich mit den Bestimmungen und Anforderungen der Verordnung vertraut zu machen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden und den Erfolg von Projekten zu gewährleisten.

MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

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MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kryptowerte und damit verbundener Verordnungen informiert zu sein. Die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) ist eine bedeutende Regelung, die ab dem 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten wird. Sie legt Anforderungen für das öffentliche Angebot von Kryptowerten fest, einschließlich der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Whitepapers. Als Politiker:in sollten Sie sich mit diesen Bestimmungen vertraut machen, um den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kryptowerten zu verstehen und gegebenenfalls bei der Gestaltung von Regulierungen und Gesetzen auf nationaler Ebene berücksichtigen zu können.

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MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

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MiCA: Was Anbieter:innen von Krypto-Assets beachten müssen

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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