16.06.2023

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im vierten und letzten Teil geht es um die Regelungen zu Insiderrecht und Marktmissbrauch.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Mit dieser brutkasten-Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil ging es um das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Der dritte Teil behandelte Kryptowerte-Dienstleister und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Den vierten Themenblock widmen wir nun dem Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen. Wir untersuchen, was Insiderinformationen sind, wie damit umzugehen ist, was Marktmissbrauch bei Kryptowerten ist, und welche Märkte von den Marktmissbrauchsbestimmungen erfasst sind. Abschließend möchten wir jene Krypto-Geschäftsmodelle beleuchten, für die MiCA keine Regeln vorsieht, die also auch in Zukunft weiterhin unreguliert bleiben.

Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen

MiCA enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente angenähert ist. Es kennt einerseits das Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot von Insidergeschäften, das Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot der Marktmanipulation und das Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch.

Diese Regeln gelten für alle Personen und alle Handlungen (und Unterlassungen) im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten gesetzt werden. Dieser extraterritoriale Geltungsanspruch ist bemerkenswert. 

Die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen sind auch nicht auf Handelsplattformen beschränkt, sondern gelten universell. Alle Geschäfte sind erfasst, alle Aufträge und Handlungen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde oder nicht. Das unter MEV (miner/maximum extractable value) bekannte Geschäftsmodell wird daher bald einem engen Korsett an Regeln unterworfen.

Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen

Insiderinformation ist nach MiCA jede nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten, Anbieter oder andere Personen betreffen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder die einen oder mehrere Kryptowerte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Kryptowerte oder den Kurs eines damit verbundenen Kryptowerts erheblich zu beeinflussen.

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, müssen der Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich und in einer Art und Weise bekannt geben, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Dies darf nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeit verbunden werden. Die Veröffentlichung muss auf der Website erfolgen und dort mindestens fünf Jahre verfügbar sein. Unter bestimmten Umständen, kann die Veröffentlichung einer Insiderinformation auch aufgeschoben werden.

Verbot von Insidergeschäften

Ein Insidergeschäft liegt nach MiCA vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Niemand darf Insidergeschäfte tätigen oder versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen oder diese anders zu nutzen. Auch darf niemandem empfohlen werden, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen. 

Das Verbot von Insidergeschäften gilt aber nicht allgemein, sondern nur für Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer, oder bestimmte andere Rollen) über Insiderinformationen verfügen, oder Personen, die sie aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben, oder für alle anderen Personen, wenn sie wissen oder wissen mussten, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt. 

Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Stattdessen gilt das Gebot zur Veröffentlichung für die oben genannten Rechtsträger.

Verbot der Marktmanipulation

Niemand darf Marktmanipulation betreiben oder einen entsprechenden Versuch unternehmen. Marktmanipulation ist dabei jede Handlung

  • die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder bei der dies wahrscheinlich ist (sofern keine legitimen Gründe vorliegen); oder
  • die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verwendung von Kunstgriffen oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder hierzu geeignet ist; oder
  • die Verbreitung von Informationen und Gerüchten, die falsche oder irreführende Signale sendet oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder dies wahrscheinlich ist, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Daneben definiert MiCA weitere Handlungen als Marktmanipulation, bei denen es nicht um falsche oder irreführende Informationen oder Signale geht.

Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

MiCA verlangt, dass Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, über wirksame Vorkehrungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Personen unterliegen Meldepflichten im Fall des Verdachts von Marktmissbrauch.

Weiterhin unregulierte Krypto-Geschäftsmodelle

Zusammenfassend lässt sich attestieren, dass MiCA einen großen Teil der Geschäftsfelder erfasst, die von Krypto-Dienstleistern erbracht werden. Für gewisse andere Tätigkeiten gab es bereits vor MiCA europarechtliche Regelungen (etwa für tokenisierte Finanzinstrumente). Daneben existieren aber eine Reihe von Geschäftsfeldern im Kryptobereich, die auch nach Inkrafttreten von MiCA nicht erfasst sind. Hierzu zählen bspw:

  • Anbieten von Self-Hosted bzw Unhosted Wallets, entweder in der Form einer Wallet-Software oder einer Paper-Wallet, solange keine Kryptowerte mit den jeweiligen Wallets mitverkauft oder übertragen werden. 
  • Infrastrukturbetreiber, also der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Rechtsansicht der österreichischen FMA hin, wonach der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren unter Umständen einen Alternativen Investmentfonds darstellen kann.
  • Echte dezentralisierte Finanzanwendungen (echtes DeFi), also solche Software-Lösungen in Form von Smart Contracts, bei denen keine Vertragsverhältnisse begründet oder ausgeführt werden.
  • Echte Non-Fungible Tokens, also solche, bei denen ein individualisiertes und nicht fungibles Gut mit dem Token verknüpft ist wie etwa Werknutzungsrechte an Kunst. 

Es bleibt abzuwarten, ob diese oder andere Geschäftsmodelle allenfalls mit MiCA II in der Zukunft einer Regelung unterworfen werden.


Dieser Beitrag ist der dritte Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Teil 2 behandelte das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Im dritten Teil ging es um die Anforderungen an Krypto-Dienstleister.

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Michaela Geiseder und Klaus Buchroithner | (c) Das Merch

Klaus Buchroithner schlägt ein neues Kapitel in seiner Unternehmerkarriere auf. Künftig werden die zwei Geschäftsbereiche „Vresh“ und “Das Merch” als zwei unabhängige Unternehmen geführt, wie der oberösterreichische Gründer am Donnerstag gegenüber brutkasten bestätigt. Während „Vresh“ unter der Führung seiner Mitgründerin Michaela Geiseder und ihrem Ehemann Valentin weitergeführt wird, möchte sich Buchroithner künftig vollständig auf den Ausbau von “Das Merch” konzentrieren, das sich 2017 auf Merchandise spezialisiert hat und bislang unter der 2012 gegründeten Vresh GmbH agierte (brutkasten berichtete).

Der Weg zur Neuausrichtung

Um die neue Struktur zu ermöglichen, gründete Buchroithner für “Das Merch” eine neue FlexCo. Im neuen Unternehmen hält der Gründer künftig 66 Prozent der Anteile. Die restlichen Anteile in der FlexCo sind auf die bisherigen Investoren der Vresh GmbH aufgeteilt worden, um eine faire Beteiligung sicherzustellen. Zu diesen zählen unter anderem die Nösslböck Beteiligungs GmbH, das Unternehmen futureOne von Ali Mahlodji, Biogena-Gründer Albert Schmidbauer oder Niko Alm.

An der ursprünglichen “Vresh Gmbh” verkauft Buchroithner hingegen 40 Prozent seiner Anteile und wird dann noch 17 Prozent halten. “Michaela wird künftig als Geschäftsführerin ausreichend Anteile halten, damit es ihrer Verantwortung gerecht wird”, so der Gründer.

Eine vollständige Spaltung des Unternehmens wäre laut Buchroithner zu aufwändig gewesen, daher entschied man sich für eine Neugründung der FlexCo. “Bei einer Spaltung muss jede Buchungszeile zugewiesen werden, das war für uns einfach nicht machbar“, so Buchroithner. Und er merkt an: “Mit der Trennung ermöglichen wir es beiden Unternehmen, ihre Stärken unabhängig voneinander auszuspielen.” Während Buchroithner künftig bei “Das Merch” weitreichende Weichenstellung für das künftige Geschäft setzen möchte, soll bei Vresh der eingeschlagene Weg weiterverfolgt werden.

Das Team im HQ in der Tabakfabrik Linz | (c) Das Merch

Verantwortung und Eigenständigkeit

Die Entscheidung zur Aufspaltung fiel vor allem auch im Hinblick auf die Verteilung von Verantwortung. Buchroithner wird sich künftig operativ bei Vresh nicht mehr einbringen. „Michaela hat bewiesen, dass sie das Geschäft nicht nur versteht, sondern auch erfolgreich weiterentwickeln kann. Es war an der Zeit, ihr die volle Verantwortung zu übergeben“, so Buchroithner. Dennoch möchte er beratend zur Seite stehen und auch beim Sourcing unterstützen. “Ich werde weiterhin als aktiver Advisor fungieren, aber die operative Leitung liegt vollständig bei Michi und Valentin”, so Buchroithner.

Die Trennung der beiden Geschäftsbereiche bringt auch interne Herausforderungen mit sich. Die Teams von „Vresh“ und “Das Merch“ arbeiten zwar weiterhin unter einem Dach, doch die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen ändern sich. „Wir möchten den Teamgedanken beibehalten, auch wenn wir jetzt zwei getrennte Unternehmen sind“, betont Buchroithner. Regelmäßige gemeinsame Mittagessen und eine klare Kommunikation sollen dabei helfen, den Zusammenhalt zu stärken.

“Es gibt natürlich auch Dinge zu klären, wie zum Beispiel, wer für welche Aufgaben zuständig ist“, erklärt er weiter. „Plötzlich muss man Dinge abrechnen, die vorher selbstverständlich waren. Es ist eine Umstellung für alle Beteiligten, aber es war der richtige Schritt.”

Die nächsten Schritte von “Das Merch”

Für “Das Merch” hat Klaus Buchroithner große Pläne. Der B2B-Bereich, der sich auf die Produktion von individuell gestalteten Merchandise-Artikeln spezialisiert hat, soll zukünftig noch stärker wachsen. „Ich sehe im Merch-Geschäft einfach mehr Entwicklungspotenzial“, so Buchroithner. “Es gibt so viele Möglichkeiten, den Markt zu erweitern und unsere Kunden noch besser zu bedienen.“

Eines der zentralen Ziele ist die Skalierung des Geschäftsmodells durch die verstärkte Nutzung von KI-Tools. “Unser Beratungsprozess ist sehr intensiv und wir sehen hier großes Potenzial, diesen durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu skalieren“, erklärt er. „Wir wollen unseren Kunden die bestmögliche Experience bieten – von der ersten Anfrage bis zur finalen Lieferung.“ Geplant sind automatisierte Prozesse, die es den Kunden ermöglichen sollen, ihre Merchandise-Artikel noch einfacher und schneller zu bestellen. “Wir wollen die Beratung, die heute noch viel manuell läuft, durch intelligente Systeme unterstützen und so den Prozess für unsere Kunden effizienter gestalten”, beschreibt Buchroithner seine Vision.

Die Mode für Vresh und Das Merch wird auch künftig in Portugal mit fairen Arbeitsbedingungen produziert | (c) Das Merch

Ein Markt mit Herausforderungen

Die Nachfrage nach individuell gestalteten Merchandise-Produkten ist stark von der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen abhängig. Besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen Budgetkürzungen an der Tagesordnung stehen, ist das Geschäft eine Herausforderung. “Wir haben in den letzten Monaten gemerkt, dass viele Unternehmen ihre Ausgaben zurückfahren. Besonders im Bereich Employer Branding und Mitarbeiter-Benefits wird gespart“, berichtet Buchroithner.

Doch er sieht auch Chancen: “Wir wollen uns breiter aufstellen und unser Sortiment um neue Produkte erweitern.“ So plant das Unternehmen beispielsweise den Launch einer neuen Sneaker-Linie, die das bestehende Angebot ergänzen soll. “Unsere Kunden sollen bei uns alles finden, was sie für ihr Branding und ihre Mitarbeiter benötigen“, erklärt er. Zudem denkt Buchroithner darüber nach, den Geschäftsbereich um Logistik-Services zu erweitern. „Wir testen seit einiger Zeit, ob wir unseren Kunden nicht auch die Möglichkeit bieten können, ihre Bestellungen bei uns zu lagern und flexibel abzurufen. So könnten wir noch schneller auf die Bedürfnisse unserer Kunden reagieren.“

Zukunftsvisionen und Expansion

Die Zukunft von “Das Merch” sieht Buchroithner vor allem im deutschen Markt. „Dort gibt es viele große Unternehmen, bei denen wir großes Potenzial sehen“, sagt er. Auch die Produktpalette soll erweitert werden. “Wir wollen unser Angebot ausbauen und uns breiter aufstellen. Unser Ziel ist es, ein umfassendes Portfolio an Merchandise-Produkten anzubieten, das keine Wünsche offenlässt.” Ein Bauchladen, wie es in der Branche üblich ist, soll es jedoch nicht werden. “Wir kämpfen gegen die Wegwerfartikel, die die Konkurrenz anbietet. Wir wollen einen Service schaffen bei dem man für sein ganzes Team hochwertige und nachhaltige Produkte aus der EU findet”, so der Gründer.

Auch der Einsatz von Künstlicher Intelligenz soll eine zentrale Rolle spielen. “Wir arbeiten bereits an Konzepten, wie wir den Bestellprozess für unsere Kunden noch einfacher gestalten können”, erklärt er. “Unsere Vision ist es, dass unsere Kunden über eine Chat-Funktion mit uns kommunizieren und in wenigen Minuten ihr individuelles Merchandise zusammenstellen können.”


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AI Summaries

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als AI-Modell kann ich keine Wertung oder Einschätzung zu möglichen gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Artikels abgeben. Ich kann nur den Inhalt wiedergeben, der sich auf die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und die damit verbundenen Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen konzentriert.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die MiCA-Verordnung bringt neue Regeln für Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche mit sich. Die Regeln gelten für alle Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, wo sie gesetzt werden. Die Verordnung umfasst ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gibt ein Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, ein Verbot von Insidergeschäften und ein Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch. Auch Marktmanipulationen werden unter Strafe gestellt. Einige Krypto-Geschäftsfelder sind allerdings von der Verordnung ausgenommen.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in sollten Sie die Auswirkungen der MiCA-Verordnung auf die Kryptobranche und insbesondere auf Krypto-Dienstleister im Auge behalten. Die Verordnung umfasst Insider- und Marktmissbrauchsbestimmungen, die auch für Kryptowerte gelten und einheitliche Regeln für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten in der EU schaffen. Dies kann Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Kryptodienstleistungen, insbesondere im Bereich der Handelsplattformen, haben. Außerdem sollten Sie beachten, dass bestimmte Geschäftsmodelle weiterhin unreguliert bleiben.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in sind die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen der MiCA-Verordnung relevant, da sie sicherstellen sollen, dass alle Geschäfte mit Kryptowerten auf transparente und faire Weise durchgeführt werden. Zum Beispiel ist es verboten, Insiderinformationen zu nutzen, um eigene oder fremde Kryptowerte zu kaufen oder zu verkaufen. Die Verordnung gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten gesetzt werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, sich über regulatorische Entwicklungen in unterschiedlichen Märkten zu informieren, um mögliche Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft frühzeitig identifizieren zu können. Die MiCA-Verordnung, die sich in diesem Artikel mit Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche befasst, ist eine wichtige regulatorische Entwicklung für diesen aufstrebenden Sektor. Es ist daher empfehlenswert, sich mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, um mögliche regulatorische Lücken zu identifizieren und gegebenenfalls politische Empfehlungen zu formulieren.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Die MiCA-VO ist eine neue Verordnung auf europäischer Ebene, die sich mit der Regulierung von Kryptowerten befasst. Im vierten Teil einer Beitragsreihe werden die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen erläutert. Die Verordnung enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das dem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handeln zugelassen sind oder dessen Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten stattfinden. Darüber hinaus gibt es auch unregulierte Geschäftsmodelle im Kryptobereich, die nicht von MiCA erfasst werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Emittenten
  • Anbieter
  • Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen
  • Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer oder bestimmte andere Rollen) Insiderinformationen haben
  • Personen, die Insiderinformationen aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben
  • Jene, die wissen oder wissen mussten, dass sie Insiderinformationen haben
  • Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Europäische Union
  • Finanzinstrumente
  • MEV (miner/maximum extractable value)
  • Self-Hosted bzw Unhosted Wallets
  • Infrastrukturbetreiber
  • Non-Fungible Tokens

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch