16.06.2023

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

Gastbeitrag. Rechtsanwalt und Kryptoexperte Oliver Völkel beleuchtet in einer brutkasten-Serie die neue EU-Krypto-Verordnung Markets in Crypto-Assets, kurz MiCA. Im vierten und letzten Teil geht es um die Regelungen zu Insiderrecht und Marktmissbrauch.
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Rechtsanwalt Oliver Völkel
Rechtsanwalt Oliver Völkel | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte & Adobe Stock (Hintergrund)

Am 9. Juni 2023 wurde die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (kurz MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach mehrjährigem zähem Ringen ist sie damit endlich Bestandteil des Unionsrechts und wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 30. Dezember 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten. Mit dieser brutkasten-Beitragsreihe möchten wir möglichst umfassend aufzeigen, welche neuen Regeln in der Krypto-Branche zu beachten sind, und was dies für bestehende Akteure am Markt bedeutet.

Teil 1 der Serie widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Im zweiten Teil ging es um das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Der dritte Teil behandelte Kryptowerte-Dienstleister und den Dienstleistungen, die sie erbringen. Den vierten Themenblock widmen wir nun dem Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen. Wir untersuchen, was Insiderinformationen sind, wie damit umzugehen ist, was Marktmissbrauch bei Kryptowerten ist, und welche Märkte von den Marktmissbrauchsbestimmungen erfasst sind. Abschließend möchten wir jene Krypto-Geschäftsmodelle beleuchten, für die MiCA keine Regeln vorsieht, die also auch in Zukunft weiterhin unreguliert bleiben.

Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen

MiCA enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente angenähert ist. Es kennt einerseits das Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot von Insidergeschäften, das Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen, das Verbot der Marktmanipulation und das Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch.

Diese Regeln gelten für alle Personen und alle Handlungen (und Unterlassungen) im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittstaaten gesetzt werden. Dieser extraterritoriale Geltungsanspruch ist bemerkenswert. 

Die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen sind auch nicht auf Handelsplattformen beschränkt, sondern gelten universell. Alle Geschäfte sind erfasst, alle Aufträge und Handlungen, unabhängig davon, ob ein solches Geschäft, ein solcher Auftrag oder eine solche Handlung auf einer Handelsplattform getätigt wurde oder nicht. Das unter MEV (miner/maximum extractable value) bekannte Geschäftsmodell wird daher bald einem engen Korsett an Regeln unterworfen.

Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen

Insiderinformation ist nach MiCA jede nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten, Anbieter oder andere Personen betreffen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder die einen oder mehrere Kryptowerte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Kryptowerte oder den Kurs eines damit verbundenen Kryptowerts erheblich zu beeinflussen.

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, müssen der Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich und in einer Art und Weise bekannt geben, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht. Dies darf nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeit verbunden werden. Die Veröffentlichung muss auf der Website erfolgen und dort mindestens fünf Jahre verfügbar sein. Unter bestimmten Umständen, kann die Veröffentlichung einer Insiderinformation auch aufgeschoben werden.

Verbot von Insidergeschäften

Ein Insidergeschäft liegt nach MiCA vor, wenn eine Person über Insiderinformationen verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert. Niemand darf Insidergeschäfte tätigen oder versuchen, Insidergeschäfte zu tätigen oder diese anders zu nutzen. Auch darf niemandem empfohlen werden, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen. 

Das Verbot von Insidergeschäften gilt aber nicht allgemein, sondern nur für Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer, oder bestimmte andere Rollen) über Insiderinformationen verfügen, oder Personen, die sie aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben, oder für alle anderen Personen, wenn sie wissen oder wissen mussten, dass es sich dabei um Insiderinformationen handelt. 

Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen

Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Insiderinformationen unrechtmäßig Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. Stattdessen gilt das Gebot zur Veröffentlichung für die oben genannten Rechtsträger.

Verbot der Marktmanipulation

Niemand darf Marktmanipulation betreiben oder einen entsprechenden Versuch unternehmen. Marktmanipulation ist dabei jede Handlung

  • die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder bei der dies wahrscheinlich ist (sofern keine legitimen Gründe vorliegen); oder
  • die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verwendung von Kunstgriffen oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder hierzu geeignet ist; oder
  • die Verbreitung von Informationen und Gerüchten, die falsche oder irreführende Signale sendet oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt, oder dies wahrscheinlich ist, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

Daneben definiert MiCA weitere Handlungen als Marktmanipulation, bei denen es nicht um falsche oder irreführende Informationen oder Signale geht.

Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch

MiCA verlangt, dass Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, über wirksame Vorkehrungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Personen unterliegen Meldepflichten im Fall des Verdachts von Marktmissbrauch.

Weiterhin unregulierte Krypto-Geschäftsmodelle

Zusammenfassend lässt sich attestieren, dass MiCA einen großen Teil der Geschäftsfelder erfasst, die von Krypto-Dienstleistern erbracht werden. Für gewisse andere Tätigkeiten gab es bereits vor MiCA europarechtliche Regelungen (etwa für tokenisierte Finanzinstrumente). Daneben existieren aber eine Reihe von Geschäftsfeldern im Kryptobereich, die auch nach Inkrafttreten von MiCA nicht erfasst sind. Hierzu zählen bspw:

  • Anbieten von Self-Hosted bzw Unhosted Wallets, entweder in der Form einer Wallet-Software oder einer Paper-Wallet, solange keine Kryptowerte mit den jeweiligen Wallets mitverkauft oder übertragen werden. 
  • Infrastrukturbetreiber, also der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Rechtsansicht der österreichischen FMA hin, wonach der Betrieb von Mining-Anlagen oder Validatoren unter Umständen einen Alternativen Investmentfonds darstellen kann.
  • Echte dezentralisierte Finanzanwendungen (echtes DeFi), also solche Software-Lösungen in Form von Smart Contracts, bei denen keine Vertragsverhältnisse begründet oder ausgeführt werden.
  • Echte Non-Fungible Tokens, also solche, bei denen ein individualisiertes und nicht fungibles Gut mit dem Token verknüpft ist wie etwa Werknutzungsrechte an Kunst. 

Es bleibt abzuwarten, ob diese oder andere Geschäftsmodelle allenfalls mit MiCA II in der Zukunft einer Regelung unterworfen werden.


Dieser Beitrag ist der dritte Teil einer Serie zur MiCA-Verordnung. Teil 1 widmete sich den Grundlagen zur Verordnung. Teil 2 behandelte das öffentliche Anbieten von Kryptowerten. Im dritten Teil ging es um die Anforderungen an Krypto-Dienstleister.

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Syncraft HQ
Syncraft Standort in Schwaz, Tirol (c) Syncraft

Der europäische Green-Deal verpflichtet alle EU-Länder, den Klimawandel bis 2050 mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen zu bekämpfen. Auch Unternehmen müssen deshalb nachhaltig werden.

Ein großer Teil der heimischen Treibhausgasemissionen entsteht jedoch nach wie vor in der Energiegewinnung. Hier möchte das Tiroler Scaleup Syncraft ansetzen. Mit Firmensitz in Schwaz, konzentriert sich das Unternehmen auf den Bau sogenannter Rückwärtskraftwerke. Doch was genau steckt hinter diesem Konzept? brutkasten hat dazu mit Syncraft gesprochen.

“Wollen nachhaltigen Beitrag zur Lösung des Klimaproblems leisten”

Kohlekraftwerke benötigen fossile Kohle, um Energie zu erzeugen. Dabei wird jedoch sehr viel CO2 in die Atmosphäre ausgestoßen. Syncrafts Rückwärtskraftwerke kehren diesen Prozess um. Die Kraftwerke wandeln ungenutztes Wald-Restholz in Energie um, doch das bei der Verbrennung entstandene CO2 wird in Kohle gespeist. Dabei spricht das Unternehmen von “grüner Kohle”.

Die Kohle speichert rund 30 Prozent des im Holz enthaltenen CO2 dauerhaft. Das Endprodukt kann anschließend in Baumaterialien wie Beton verwendet werden. Ebenfalls kann die Kohle zur Defossilisierung weiterverwertet werden, indem sie in anderen Industrien fossile Kohlenstoffe ersetzt.

Bereits 2016 zeigte eine Studie der FH Vorarlberg das Potenzial von Holzkohle als Kohlenstoffsenker. Diese sogenannte „grüne Kohle“ dient nicht nur als effektiver CO2-Speicher, sondern findet in verschiedensten Bereichen Anwendung – von der Landwirtschaft bis hin zur Bauindustrie. Syncraft möchte dieses Wissen nutzen, um seine Technologie kontinuierlich zu verbessern. Aufklärung und Forschung rund um die Einsatzmöglichkeiten von grüner Kohle, auch bekannt als „Biochar“, haben sich mittlerweile zu einem zentralen Bestandteil des Geschäftsmodells entwickelt.

„Unser Ziel ist es, einen nachhaltigen Beitrag zur Lösung des Klimaproblems zu leisten“, sagt Syncraft-Gründer Marcel Huber. Huber hat 2007 einen Schwebefestbettvergaser an der Hochschule MCI Innsbruck entwickelt – die patentierte Technologie, auf welcher das Unternehmen ruht. Zwei Jahre später gründete Huber Syncraft als Spin-off. 2014 gingen die ersten Rückwärtskraftwerke in Südtirol und Vorarlberg in Betrieb. Bis heute realisierte Syncraft mehr als 40 Rückwärtskraftwerke – unter anderem in Kroatien, Italien und Japan.

Neue Anlage in Gänserndorf

Mit rund 60 Mitarbeitenden konzentriert sich Syncraft auf die Kernbereiche des Kraftwerksbaus, der Forschung & Entwicklung, des Vertrieb und der Verwaltung. Der neue Firmensitz in Schwaz wurde 2024 eröffnet und soll ausschließlich mit erneuerbaren Energiequellen laufen.

Zu den jüngsten Erfolgen zählt die Eröffnung eines Rückwärtskraftwerks in Gänserndorf, Niederösterreich. Die Anlage versorgt das Fernwärmenetz mit 750 kW Wärme und speist 500 kW Elektrizität ins öffentliche Netz ein.

Darüber hinaus konnte Syncraft den Energy Globe Austrian Award 2024 in der Kategorie Wasser gewinnen. Wasser deshalb, da die Kohle auch dafür verwendet wird, um Abwasser zu reinigen, sagt das Unternehmen. Mit dem Projekt “Smarte Abwasserreinigung mittels Pulverkohle” konnten sich Syncraft gegen rund 300 andere Umweltprojekte durchsetzen.

Offen für Investor:innen

Syncraft hat sich mittlerweile zu einem profitablen Scaleup entwickelt. Seit der Gründung wirtschaftet das Unternehmen laut eigener Aussage mit den gleichen Gesellschaftern. Da Syncraft als Spin-off an der Hochschule MCI Innsbruck entstanden ist, zählt dazu auch MCI selbst.

Für die Zukunft hat sich Syncraft das Ziel gesetzt, sich noch weiter zu entwickeln und weiter zu wachsen. “Sollte uns also in Zukunft ein interessantes Investitionsangebot erreichen, werden wir uns dieses auf jeden Fall genauer anschauen”, so das Unternehmen.

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AI Summaries

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als AI-Modell kann ich keine Wertung oder Einschätzung zu möglichen gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Artikels abgeben. Ich kann nur den Inhalt wiedergeben, der sich auf die europäische Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA-VO) und die damit verbundenen Insiderrecht und Marktmissbrauchsbestimmungen konzentriert.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die MiCA-Verordnung bringt neue Regeln für Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche mit sich. Die Regeln gelten für alle Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wurde, unabhängig davon, wo sie gesetzt werden. Die Verordnung umfasst ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das jenem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gibt ein Gebot zur Offenlegung von Insiderinformationen, ein Verbot von Insidergeschäften und ein Gebot zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch. Auch Marktmanipulationen werden unter Strafe gestellt. Einige Krypto-Geschäftsfelder sind allerdings von der Verordnung ausgenommen.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in sollten Sie die Auswirkungen der MiCA-Verordnung auf die Kryptobranche und insbesondere auf Krypto-Dienstleister im Auge behalten. Die Verordnung umfasst Insider- und Marktmissbrauchsbestimmungen, die auch für Kryptowerte gelten und einheitliche Regeln für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten in der EU schaffen. Dies kann Einfluss auf die Entwicklung und Einführung von Kryptodienstleistungen, insbesondere im Bereich der Handelsplattformen, haben. Außerdem sollten Sie beachten, dass bestimmte Geschäftsmodelle weiterhin unreguliert bleiben.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in sind die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen der MiCA-Verordnung relevant, da sie sicherstellen sollen, dass alle Geschäfte mit Kryptowerten auf transparente und faire Weise durchgeführt werden. Zum Beispiel ist es verboten, Insiderinformationen zu nutzen, um eigene oder fremde Kryptowerte zu kaufen oder zu verkaufen. Die Verordnung gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten gesetzt werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, sich über regulatorische Entwicklungen in unterschiedlichen Märkten zu informieren, um mögliche Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft frühzeitig identifizieren zu können. Die MiCA-Verordnung, die sich in diesem Artikel mit Insiderdeals und Marktmissbrauch in der Krypto-Branche befasst, ist eine wichtige regulatorische Entwicklung für diesen aufstrebenden Sektor. Es ist daher empfehlenswert, sich mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, um mögliche regulatorische Lücken zu identifizieren und gegebenenfalls politische Empfehlungen zu formulieren.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Die MiCA-VO ist eine neue Verordnung auf europäischer Ebene, die sich mit der Regulierung von Kryptowerten befasst. Im vierten Teil einer Beitragsreihe werden die Insiderregeln und Marktmissbrauchsbestimmungen erläutert. Die Verordnung enthält ein Insider- und Marktmissbrauchsregime, das dem für Finanzinstrumente ähnelt. Es gilt für alle Personen und Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handeln zugelassen sind oder dessen Zulassung beantragt wurde, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten stattfinden. Darüber hinaus gibt es auch unregulierte Geschäftsmodelle im Kryptobereich, die nicht von MiCA erfasst werden.

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Emittenten
  • Anbieter
  • Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen
  • Personen, die aufgrund ihrer Rolle (Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan, Eigentümer oder bestimmte andere Rollen) Insiderinformationen haben
  • Personen, die Insiderinformationen aufgrund krimineller Handlungen erlangt haben
  • Jene, die wissen oder wissen mussten, dass sie Insiderinformationen haben
  • Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen

MiCA: Das besagt die Verordnung zu Insiderdeals und Marktmissbrauch

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Europäische Union
  • Finanzinstrumente
  • MEV (miner/maximum extractable value)
  • Self-Hosted bzw Unhosted Wallets
  • Infrastrukturbetreiber
  • Non-Fungible Tokens

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