01.07.2022

MiCA and TFR are finally out – Was verändert sich nun für Krypto-Unternehmen?

Am Abend des 30. Juni 2022 verkündet die EU-Kommission, der Europäische Rat und das EU-Parlament eine Einigung zu "Markets in Crypto Assets" (MiCA). Das sind die Ergebnisse.
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Die EU hat mit Ende Juni 2022 die neuen Regelungen zu MiCA und TFR verkündet. Mit Folgen für Kryptounternehmen © fotolia.com - promesaartstudio
Die EU hat mit Ende Juni 2022 die neuen Regelungen zu MiCA und TFR verkündet. Mit Folgen für Kryptounternehmen © fotolia.com - promesaartstudio

Nachdem vorgestern bereits die Transfer of Funds Regulation (TFR) vereinbart werden konnte, einigte man sich gestern Nacht schließlich auch auf den finalen Text der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA), wobei sich einige doch eher überraschende Regelungen abzeichnen. Nichtsdestotrotz schaffen diese Einigungen unionsweit harmonisierte Regelungen, die die EU in vielen Belangen im Krypto-Bereich eine Pionierstellung einnehmen lässt.
Im folgenden Beitrag findet ihr die bisher bekannten Key Topics der MiCA und der TFR für Crypto Asset Provider (CASP)

Entstehungsgeschichte der MiCA

Entscheidender Anlass für die MiCA, deren erster Entwurf am 24.9.2020 durch die Europäische Kommission veröffentlicht wurde, war das Projekt Libra/Diem von Facebook/Meta. Dies erklärt auch den ursprünglichen Fokus der MiCA auf sog. “Stablecoins” (d.h. Krypto-Assets, die den Wert einer Fiat Währung, in aller Regel den USD, wertstabil darstellen sollen). Im Zuge der weiteren Verhandlungen wurde versucht, auch andere Krypto-Assets in den Anwendungsbereich der MiCA mitaufzunehmen; dies mit Erfolg.

Was bedeutet die MiCA nun für Krypto-Unternehmen?

Passporting für CASPs

Einheitliche Zulassung | Passporting. Geht man von der nunmehr erzielten Einigung aus, so benötigen Anbieter von Krypto-Asset-Diensten (kurz CASPs) nur mehr die Zulassung in einem einzigen EU-Mitgliedstaat, um in der gesamten Union tätig werden zu können (sog. Passporting). Dies löst somit die bisher gängige Praxis ab, dass CASP sich in jedem EU-Mitgliedstaat gesondert nach den dort jeweils geltenden Bestimmungen registrieren lassen mussten. Die Möglichkeit des Passportings, sollte CASPs die Expansion innerhalb der EU sohin deutlich erleichtern.

Schnellere Verfahren vor nationalen Behörden. Nationale Behörden sind nunmehr verpflichtet, die oben genannten Genehmigungen/Zulassungen innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Auch im Kryptobereich sollte es im Gegensatz zu den bisher teilweise sehr langen Wartezeiten für CASPs nun daher möglich sein – bei richtiger Aufbereitung des Antrages und Vorliegen aller notwendigen Unterlagen – schnell eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu erlangen.

NFTs doch von MiCA umfasst?

Lange war es – u.a. auch aufgrund des anfänglichen Fokus von MiCA auf Stablecoins – relativ unstrittig, dass Non-Fungible Tokens (NFTs) und NFT-Serien, wie etwa Cryptopunks oder Bored Apes, nicht von der MiCA umfasst sein sollten. Allerdings wurde mit der vorliegenden Einigung nun doch ein anderer Weg gewählt: NFTs (im Sinne ihres bisherigen Verständnis) könnten zumindest teilweise unter den Anwendungsbereich der MiCA fallen.

Manche NFTs wohl nicht von MiCA umfasst. Zunächst ist laut aktueller Pressemitteilung des Europäischen Rates davon auszugehen, dass jene NFTs, die einzigartige (physische oder “reale”) Objekte wie Kunst, Musik und Videos darstellen, ziemlich sicher vom Anwendungsbereich der MiCA ausgeschlossen sein werden. Der Europäische Rat spricht von “real objects like art, music and videos”, welche allesamt nicht unter die MiCA fallen.

Fractionalized NFTs und NFT-Kollektionen womöglich doch von MiCA umfasst. Im Zuge der abschließenden Verhandlungen zu MiCA wurde auch die Meinung vertreten, dass jene NFTs, die teilbar (sog. Fractionalized NFTs) oder Teil einer Sammlung/Serie sind (Cyberpunks, Bored Apes etc.), nicht als NFTs im vorgenannten Sinne zu verstehen sind. Argument hierfür ist, dass Fractionalized NFTs bzw. Gegenstände solcher Sammlungen/Serien zumindest ein gewisses Maß an Fungibilität besitzen würden. Sollte sich diese Meinung im finalen Text der MiCA durchsetzen, wäre der Anwendungsbereich der MiCA deutlich weiter und wären NFT-Kollektionen wie Cryptopunks wohl auch mitumfasst.

Unserer Meinung nach entspricht dieses Verständnis von NFTs jedoch nicht der bisher gelebten (rechtlichen und auch faktischen) Praxis. Bevor wir hierzu jedoch weiter Stellung nehmen können, gilt es noch den finalen Text der MiCA abzuwarten (gesonderter Beitrag folgt).

Strengere Regelungen für Stablecoin-Anbieter

1:1 Backing. Die bisherigen Verhandlungsergebnisse legen offen, dass Emittenten von Stablecoins hinkünftig eine ausreichend liquide Reserve im Verhältnis 1:1 der ausgegebenen Stablecoins und teilweise in Form von Einlagen bilden müssen. Dies soll die hinreichende Stabilität und Wertsicherheit des jeweiligen Stablecoins gewährleisten.

Umtauschanspruch. Ferner wird Stablecoin-Besitzern gegenüber Emittenten nun einen jederzeit ausübbarer, kostenloser Anspruch auf Umtausch eingeräumt. Dieser Forderung haben Emittenten ehestmöglich nachzukommen.

Ausgabe. Schließlich fallen alle Stablecoins unter die Aufsichtskompetenz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Miteingeschlossen ist die Verpflichtung von Stablecoin-Emittenten, sich vor Ausgabe eines Stablecoins in der EU zumindest in Form einer Teilniederlassung anzusiedeln. Nicht-EU-Playern wird in diesem Bereich sohin zusätzlicher Aufwand entstehen.

Blacklist bei Non-Compliance

Zwar wird das Thema der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung (kurz AML/CFT) in der MiCA nicht gesondert geregelt – hierzu wurde auf EU-Ebene ein eigenes Geldwäschepaket geschnürrt (gesonderter Beitrag folgt) – doch sieht MiCA dennoch vor, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) mit der Führung eines öffentlichen Registers beauftragt wird, welches die mit den europäischen AML/CFT-Vorgaben nicht konformen Krypto-Asset-Dienstleister ausweisen soll.

Dieses Register ähnelt dem hierzulande bereits bekannten System der FMA (Investorenwarnung) und erachten wir daher als äußerst sinnvoll.

Kein Verbot des Proof-of-Work, aber zumindest “Klima-Awareness” von CASP

Die jetzige Einigung sieht vor, dass CASPs Informationen über ihren Umwelt- und Klima-Fußabdruck offenlegen müssen. Die ESMA ist nunmehr daran, Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung dieser Informationen ausarbeiten. Inwiefern diese Regelungen daher in der Praxis zu behandeln sein werden, verbleibt bis dato noch offen.

Erweiterte AML Vorschriften: “Travel Rule” gilt nun auch für CASP

Die MiCA selbst enthält keine Regelungen zu AML/CFT. Es wurde aber ein eigenes Geldwäschepaket dazu geschnürt.

Travel Rule. Bedeutender Teil des Geldwäschepakets ist die Transfer of Funds Regulation (TFR). Sie hat zum Zweck, die von der FATF vorgegebene “Travel Rule” auch für den EU-Kryptomarkt zu implementieren. Dies bedeutet, dass CASPs dazu verpflichtet werden, bestimmte Informationen (Namen, Anschrift etc.) über den Auftraggeber sowie den Begünstigten einer Krypto-Transaktion zu sammeln und zu speichern.

Verpflichtete. Verpflichtete unter dem Anwendungsbereich der TFR sind alle CASPs im Sinne der MiCA; um einem weit verbreiteten Irrtum vorzubeugen: auch Krypto-ATMs sind hiervon mitumfasst. Folglich fallen nur Krypto-Transaktionen, an denen zumindest ein CASP beteiligt ist, unter das Regime der TFR. Ausgenommen sind dagegen sog. “Peer-to-Peer-Transfers”, dh Transaktionen an denen ausschließlich eigenständig verwaltete Wallets, sog. “Unhosted Wallets”, partizipieren. Demnach ergeben sich zwei Fallkonstellationen, die für die TFR relevant sind: zum einen Transaktionen, die zwischen CASPs durchgeführt werden, zum anderen Transfers zwischen CASPs und Unhosted Wallets. Der zweite Fall ist weiters in Transaktionen zwischen CASPs und Unhosted Wallets des eigenen Kunden einerseits sowie Transfers zwischen CASPs und Unhosted Wallets einer dritten Partei andererseits zu unterteilen.

Keine Schwellenwerte für CASP-CASP Transaktionen. Abweichend von den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) enthält die TFR grundsätzlich keine Schwellenwerte (“Thresholds”). Es sind daher bei sämtlichen Transaktionen zwischen CASPs die durch KYC-Prozesse gesammelten, personenbezogenen Daten – unabhängig vom FIAT-Gegenwert einer Transaktion – zu übermitteln.

Sonderfall der Unhosted Wallet. Bei Transaktionen zwischen einem CASP und einer Unhosted Wallet eines Kunden dieses CASP hat der CASP erst ab einem Schwellenwert von EUR 1.000,- verpflichtend festzustellen, ob die Wallet tatsächlich seinem Kunden gehört. Sollten dagegen Transaktionen vom CASP zu Unhosted Wallets Dritter durchgeführt werden, so muss der CASP “bloß” angemessene risikobasierte Maßnahmen ergreifen (etwas, das in Österreich/Deutschland ohnehin auch schon jetzt so durch die FMA/BaFin verlangt wird). Das im Vorfeld befürchtete “Verbot von Unhosted Wallets” hat sich sohin nicht durchgesetzt und sind die jetzigen Regelungen als durchaus stimmig zu werten.

Conclusio

Auch wenn der finale Text der MiCA bzw. der TFR bis dato noch nicht veröffentlicht wurde, zeigt sich schon jetzt, dass die MiCA grundlegende Neuerungen für den europäischen Kryptomarkt mit sich bringen wird.

Dies ist unserer Meinung nach nicht nur sinnvoll sondern auch notwendig, da für eine breite Akzeptanz von Krypto sowohl institutionelle als auch private Anleger gleichermaßen Rechtssicherheit benötigen. Die Vorgabe eindeutiger Regelungen, insb für CASPs, stärkt sohin nicht nur den Wirtschaftsstandort EU sondern auch jene der Mitgliedstaaten und ist somit ein wichtiger Schritt in Richtung “Massentauglichkeit von Kryptos”.


Disclaimer: Die finalen Texte der MiCA und TFR liegen zum Zeitpunkt dieses Beitrages noch nicht vor und können von dem im Text dargestellten abweichen. Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Rechtsberatung oder sonstige Empfehlung dar. Dieser Text kann keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung ersetzen und dient lediglich der persönlichen Information. Dieser Text gibt überdies ausschließlich die Meinungen und Erfahrungen der Autoren wieder.

Über die Autoren

Martin Hanzl © EY Law
Martin Hanzl © EY Law

Dr. Martin Hanzl ist Head of New Technologies und Rechtsanwalt bei EY Law, Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH und betreut dort Mandant*innen unter anderem zu Fragen rund um neue Technologien (zB Registrierung als CASP, Smart Contracts, Einordnung von Krypto-Assets) sowie bei gesellschaftsrechtlichen Fragen rundum Finanzierungsrunden & Co. Zudem ist Martin in der Projektleitung des Blockchain and Smart Contracts Projektes des European Law Institute tätig. Martin ist Vortragender zu rechtlichen Themen rund um neue Technologien, Blockchain, Smart Contracts und Digitalisierung und publiziert hierzu regelmäßig.

Max Bernt © Max Bernt

Dr. Max Bernt ist Chief Legal Officer der Blockpit AG und war in dieser Funktion, sowie als Leiter der Working Group der International Association for Trusted Blockchain Applications (INATBA), auch aktiv in den politischen und rechtlichen Entstehungsprozess, sowohl der MiCA als auch der TFR, involviert. Max ist Vortragender zu rechtlichen Querschnittsmaterien im Kryptobereich, insbesondere im Zusammenhang mit straf- und steuerrechtlichen Fragen, und publiziert hierzu auch regelmäßig.

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Dass sich die aktuell noch laufenden Verhandlungen zur EU Inc. auf Ratsebene nicht so entwickeln, wie es sich die Initiator:innen der gleichnamigen Initiative wünschen würden, ist allgemein bekannt. Übte man nach der Veröffentlichung des Kommissionsentwurfs im März noch deutliche Kritik an diesem, würde man ihn inzwischen wohl gerne so annehmen. Denn der aktuell noch in Ausarbeitung befindliche Vorschlag des Rats der EU-Justizminister:innen dürfte letztlich, wenn man mit den Verhandlungen vertrauten Personen Glauben schenken darf, kaum noch etwas mit dem ursprünglichen Vorschlag der Initiative zu tun haben. Die absoluten Kern-Forderungen seien darin de facto zur Gänze gestrichen, was überbleibe sei „nicht mehr als ein Label und vielleicht etwas schnellere Gründung“, hört man.

Österreich als EU-Inc.-Antagonist

Das offizielle Österreich spielt dabei dem Vernehmen nach eher die Rolle des Antagonisten. Das SPÖ-geführte Justizministerium zähle in den Verhandlungen zu den Verhinderern. Rot-weiß-roter Gegenwind zur EU Inc. komme aber auch von anderer Seite, nicht nur, wie allgemein bekannt, von Notariatskammer und Arbeiterkammer, sondern auch von einflussreichen Personen in der Wirtschaftskammer.

Zehetner: deutliche Positionierung pro EU Inc.

In dieser durchaus komplexen Gemengelage von Interessen aus ganz unterschiedlicher Richtung, mag es fast verwundern, dass sich Startup-Staatssekretärin Elisabeth Zehetner nun öffentlich durchaus deutlich positionierte. „Ich bin unzufrieden damit, wohin sich die Diskussion zur EU Inc. momentan entwickelt – sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene“, sagte sie heute bei einer Keynote im Rahmen des Verbund Venture Day 2026 an der WU Wien. Auf diese Weise werde die EU Inc. nicht zur Alternative zur amerikanischen Delaware Inc., die auch sie sich wünsche.

Mitarbeiter:innenbeteiligung via FlexCo „noch nicht attraktiv genug“

Auch sonst gab sich Zehetner in ihrer Rede, die sich auf europäische Souveränität im Startup-Bereich fokussierte, kritisch. Die FlexCo etwa bezeichnete sie in Sachen Mitarbeiter:innen-Beteiligung als „ersten Schritt“, aber „noch nicht attraktiv genug“. Es brauche neue Steuerregeln, die Mitarbeiter:innenbeteiligung praktikabel machen. Auch ihre bereits einmal dezidiert geäußerte Forderung nach Steuererleichterungen bei Startup-Beteiligungen – vulgo Beteiligungsfreibetrag – wiederholte sie bei der Gelegenheit. Auf europäischer Ebene sieht sie Handlungsbedarf u.a. in Sachen Kapitalmarktunion. Lob gab es von Zehetner dafür für den European Scaleup Funds – ergänzt mit Eigenlob für den geplanten österreichischen Dachfonds.

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