20.05.2022

Miba übernimmt Mehrheit an Mühlviertler Batterie-Startup Voltlabor

Der oberösterreichische Batterie-Spezialist Voltlabor wird künftig unter dem Namen "Miba Battery Systems" weitergeführt. Zudem wird ein neues Batterie-Produktionswerk errichtet.
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Miba
(c) Miba Battery Systems

Seit 2019 ist die Miba am Mühlviertler Batterie-Spezialisten Voltlabor beteiligt. Nun übernimmt die Technologiegruppe die Mehrheit am Unternehmen, das ursprünglich von Johannes Kaar gemeinsam mit Edmund Jenner-Braunschmied und Martin Reingruber gegründet wurde. Wie ein Sprecher der Miba gegenüber brutkasten erläutert, hält die Miba ab sofort 50,1 Prozent und das Gründerteam von Voltlabor 49,9 Prozent der Unternehmensanteile.

Voltlabor gilt als Hidden Champion in seiner Branche und entwickelt sowie produziert Batterie-Systeme für eine breite Palette an Endanwendungen. Dazu zählen unter anderem E-Autos, Elektro-Motorräder, Busse, Boote, autonome Stapler aber auch elektrische Pistenfahrzeuge sowie bemannte Drohnen. Zudem baut es den Miba FLEXcooler, ein neuartiges System zum Temperaturmanagement, in seine Batteriesysteme ein.

Voltlabor verzeichnete rasantes Mitarbeiterwachstum

Das Unternehmen ist seit dem Einstieg der Miba vor drei Jahren stark gewachsen. Als die drei Gründer die Miba Gruppe 2019 mit 25,1 Prozent an Bord geholt haben, hatte das Unternehmen zehn Mitarbeiter:innen. Innerhalb der letzten drei Jahre konnte das Unternehmen seine Anzahl auf über 70 Mitarbeiter:innen ausbauen.

„Mit der Miba haben wir vor drei Jahren den richtigen Partner für das Wachstum von Voltlabor gewählt. Ihr weltweiter Marktzugang, ihr Innovationsgeist und ihr industrielles Know-how haben den gemeinsamen Erfolgsweg erst ermöglicht“, so Kaar.

(c) Miba Battery Systems

Errichtung eines neuen Batterie-Produktionswerks

Dieses Wachstum soll laut Miba unter dem neuen Unternehmensnamen „Miba Battery Systems“ nun weiter beschleunigt werden. In Bad Leonfelden entsteht dafür derzeit auf 3.900 Quadratmetern Nutzfläche ein eignes Batterie-Produktionswerk. Aufgrund der Marktnachfrage ist zudem eine weltweite Expansion und der Aufbau von weiteren Standorten geplant. Zudem soll „Miba Battery Systems“ künftig auch das globale Vertriebs- und Produktionsnetzwerk der Miba-Gruppe nutzen.

„Die Übernahme der Mehrheit an Voltlabor ist ein wichtiger Meilenstein bei der Umsetzung unserer Unternehmensstrategie ‚Miba 100‘“, so Miba Vorstandsvorsitzender F. Peter Mitterbauer. „Angetrieben von unserer Unternehmensmission ‚Technologies for a cleaner planet‘ wollen wir bis 2027 mit Technologien für Endanwendungen zur effizienten Gewinnung, Übertragung, Speicherung und Nutzung von Energie auf einen Umsatz von 1,5 Milliarden Euro wachsen. Batterien als Speichermedien für Energie sind dabei ein wichtiger Pfeiler und eine optimale Ergänzung des Miba Produktportfolios.“


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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