20.01.2023

Das Metaverse ist scheinbar doch nicht so gut als Arbeitsplatz geeignet

Nicht nur Mark Zuckerberg sieht die Zukunft der Arbeit im Metaverse. Leute, die das tatsächlich testen, sind jedoch unglücklich damit.
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Metaverse Zuckerberg Meta
(c) Meta

(Vorsicht Sarkasmus:) Überraschung! Seinen Arbeitstag im Metaverse zu verbringen ist nicht so toll, wie Mark Zuckerberg und weitere Tech-Visionäre es in den vergangenen Jahren versprochen haben. Zumindest legt das eine Reihe von Interviews nahe, die ein Journalist des US-Magazins Slate für eine größere Reportage geführt hat. Die Interview-Partner:innen, die jeweils Teil von entsprechenden Testbetrieben in unterschiedlichen Unternehmen sind, berichten einerseits von technischen Problemen, die man wohl als Kinderkrankheiten bezeichnen kann, andererseits aber auch von der Erkenntnis, dass konventionelle Methoden teilweise einfach besser sind.

Headset abnehmen, Authentifizierungscode vom Handy auswendig lernen, Headset wieder aufsetzen

Einen derartigen Versuch gab es in den USA etwa bei Accenture. Das Unternehmen bietet seinen Kund:innen seinerseits die Implementierung solcher Systeme an und nutzt sie daher selbst. Eine Junior Managerin berichtet gegenüber Slate: „Ich bin voll in das Metaverse eingetaucht, habe ein großes Headset auf, und dann muss ich das Oculus abnehmen, auf meinem Handy nach dem Zwei-Faktor-Authentifizierungscode suchen, der dorthin gesendet wurde, mir dann die Nummer auswendig merken, mein Headset wieder aufsetzen und versuchen, ihn einzugeben. Aber wenn man die Oculus abnimmt, geht sie automatisch in den Schlafmodus“. Sie sei nur ein Beispiel – viele Interview-Partner:innen hätten mit vergleichbaren technischen Problemen zu kämpfen, heißt es im Beitrag.

Schmerzen, Übelkeit und Schwindel vom Arbeiten im Metaverse

Dazu kämen bei einigen ganz handfeste Probleme wie Schmerzen vom Headset, Übelkeit und Schwindel während der Benutzung und die seit Corona gefürchtete „Zoom-Fatigue“. Das betreffe vor allem auch Personen mit Reisekrankheit oder bestimmten Behinderungen. Die Managerin meint: „Ich habe das Gefühl, dass wir Versuchskaninchen dafür waren, wie das Metaverse in einem sozialen Umfeld am Arbeitsplatz angewendet werden könnte“.

„Solange andere Unternehmen das kaufen, werden wir weiterhin so tun, als wäre das eine großartige Sache“

Sie erlebte neben den genannten Problemen etwa auch jenes, dass für die Avatare keine weiblichen Körperformen zur Auswahl standen. Inzwischen seien viele im Management persönlich nicht mehr von der Technologie überzeugt, sagt sie. Doch ihr Unternehmen werde wohl weiterhin daran arbeiten, dass andere Unternehmen das Metaverse nutzen, und der Zufriedenheit der eigenen Mitarbeiter:innen darin weniger Bedeutung beimessen: „Wir verkaufen ihnen ein Erlebnis, wir verkaufen ihnen ein neues Geschäftsmodell, wir verkaufen ihnen, wie ihre Unternehmen die Zukunft in ihren Arbeitsplatz integrieren können. Und ich denke, solange andere Unternehmen das kaufen, werden wir weiterhin so tun, als wäre das eine großartige Sache.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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