18.03.2022

Nun pitcht auch bei 2min2mio ein männlicher Gründer ein pinkes Menstruationsprodukt

Die Menstruationstasse Merula Cup soll mit ihrem "One-Size"-Ansatz überzeugen. Bei 2 Minuten 2 Millionen wird sie von Mitgründer André Eichhorn mit seiner Assistentin präsentiert.
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Die Menstruationstasse Merula Cup wird bei 2 Minuten 2 Millionen von André Eichhorn (r.) mit
Die Menstruationstasse Merula Cup wird bei 2 Minuten 2 Millionen von André Eichhorn (r.) mit "Assistentin" Nina Dankert gepitcht | (c) Puls4 / Gerry Frank

Da werden Erinnerungen an den Skandal rund um die „Pinky Gloves“ wach: Ein männlicher Gründer präsentiert bei einer Investoren-Show ein pinkes Menstruationsprodukt – gemeinsam mit „seiner Assistentin“, wie sie in einer Aussendung tituliert wird. Das passiert am Dienstag in der Puls4-Show 2 Minuten 2 Millionen. Einen Skandal dürfte es diesmal aber wohl nicht geben. Denn André Eichhorn, der für den Dreh mit Mitarbeiterin Nina Dankert vom deutschen Gau-Odernheim nach Wien angereist ist, ist nur Mitgründer des Startups Merula. Gründerin und Erfinderin des Produkts, der Menstruationstasse Merula Cup, ist Merle-Marie Forstmann.

„One-Size“ soll gegenüber anderen Menstruationstassen überzeugen

Die Menstruationstasse, die es übrigens nicht nur in pink, sondern noch einigen weiteren Farben gibt, soll nicht nur eine bessere und umwelfreundlichere Alternative zu Tampons und Binden sein. Sie soll auch gegenüber zahlreichen anderen Menstruationstassen am Markt mit einem „One-Size“-Ansatz überzeugen. Denn die teils große Variation an verfügbaren Größen beim Mitbewerb erfordere viel Messung und Beratung, die Nutzerinnen sich so ersparen können, argumentiert Merula. Ganz durchziehen konnte das deutsche Startup seinen Ansatz aber sichtlich nicht – es gibt auch eine größere „Merula Cup XL“.

Tests: Sehr unterschiedliche Bewertungen für Merula Cup

Im Internet finden sich zahlreiche Test-Berichte zum Produkt. Vollends überzeugen konnte es etwa bei „Öko-Test“, wo es mit „sehr gut“ bewertet wurde. Generell wird das große Fassungsvermögen positiv hervorgehoben. Auf Youtube finden sich aber auch mehrere Videos von Influencerinnen, die sich nach einem Test sichtlich unzufrieden zeigen und etwa eine vergleichsweise komplexe Handhabung oder einen entstehenden Unterdruck bemängeln. Auch von Schmerzen, die durch die Tasse verursacht werden, ist mitunter die Rede. Ein Testbericht eine Fach-Portals entkräftet das: Bei korrekter Nutzung sei die Merula Cup kaum spürbar – Frauen mögen sich gegebenenfalls Unterstützung holen. Auch der genannte Unterdruck wird dort als Vorteil gesehen. Er ermögliche auch „ausgeprägte sportliche Aktivität“ wie etwa Reiten mit der Cup.

Außerdem in dieser Folge von 2 Minuten 2 Millionen zu sehen: Das niederösterreichische Privacy-Messenger-Startup Taps.im und die „digitale und analoge“ Trumpetenschule TrumpetStar aus der Steiermark.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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