16.08.2021

Wiener Startup meinwert: Haus verkaufen und Wohnrecht behalten – ab 65

Kunden von meinwert verkaufen ihr Haus an Immobilien-Investoren, bekommen den Verkaufspreis direkt aufs Konto und dürfen aber bleiben.
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Das meinwert-Kernteam vlnr.: Mario Janezic (Geschäftsführer), Hans-Joachim Werfring (Mitgesellschafter), René Fürntrath (Geschäftsführer)
Das meinwert-Kernteam vlnr.: Mario Janezic (Geschäftsführer), Hans-Joachim Werfring (Mitgesellschafter), René Fürntrath (Geschäftsführer) | (c) Nicole Heiling Photography

Vielen Menschen geht im Alter das Geld aus. Denn Pensionen liegen im Durchschnitt etwa ein Drittel unter dem Letztgehalt. Gleichzeitig steigen aber Gesundheitskosten oft eklatant an. Eine Lösung für das Problem – zumindest für Immobilienbesitzer – will das Wiener Startup meinwert gefunden haben. Es hilft Menschen über 65 ihre Häuser an Immobilien-Investoren zu verkaufen und dabei aber ein rechtlich wasserdicht abgesichertes Wohnrecht zu behalten. Das Geld bekommen sie nach Abwicklung direkt aufs Konto als „finanzieller Polster für die Pension“.

„Ab dem Verkauf auf das Ableben des Bewohners warten“

„Wir haben meinwert gegründet, weil wir in unserem Berufsalltag immer wieder Immobilienbesitzern begegnen, die sich eine bessere finanzielle Situation im Ruhestand erwartet haben, und auch mehr Lebensqualität“, sagt Mario Janezic, Steuerberater und Geschäftsführer von meinwert. Wie in anderen europäischen Ländern, brauche es auch in Österreich eine sichere, transparente und, nicht zuletzt, faire Lösung für die sogenannte Leibrente. Denn bisher seien hierzulande Verkäufe mit Wohnrecht vor allem im privaten Umfeld abgewickelt worden. „Das bedeutet – drastisch ausgedrückt – dass ein Käufer im nahen Umfeld, ab dem Verkauf auf das Ableben des Bewohners wartet“, heißt es in einer Aussendung des Unternehmens. Unsichere Verträge und Erbstreitigkeiten seien ein Risiko.

meinwert: „absolutes Expertenwissen notwendig“

Durch den Verkauf an professionelle, mittelständische Investoren werde bei meinwert dagegen das Risiko gestreut und der Zeitpunkt des Ablebens einzelner spiele so keine Rolle mehr, „man kann sich so die im Alter steigenden Lebenserhaltungskosten leisten, während Investoren faire Renditen erwirtschaften“. Dafür sei absolutes Expertenwissen notwendig, meint Geschäftsführer Janezic, „Verträge und steuerliches Vorgehen, Investoren, die Struktur der Finanzierung sowie die beteiligten Partner müssen stimmen. Nur so können alle profitieren“.

Co-Geschäftsführer und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilien René Fürntrath ergänzt: „Wir kennen auch die Fallstricke und Tücken des Marktes und setzen daher auf umfängliche Beratung, ordentliche Investoren und – nicht zuletzt – absolute Transparenz“. Man biete daher professionelle Immobilienbewertung, handverlesene Investoren, klare Verträge, sichere treuhändische Abwicklung und eine rasche, aber faire Durchführung.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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