03.04.2020

Mediation als Mittel gegen die drohende Insolvenz in der Coronakrise

In der Coronakrise droht vielen Unternehmen aufgrund mangelnder Liquidität die Insolvenz. Hier kann Mediation eine gute Alternative zum Gerichtsprozess sein.
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Mediation gegen Insolvenz in der Coronakrise
(c) Adobe Stock / Wasan

Mit COVID-19 Gesetzen und Verordnungen erlassene Erleichterungen und Beschränkungen in fast allen Bereichen des Wirtschaftsrechts, hier interessant va Gesellschafts- und Insolvenzrecht, führen bereits short term zu delikaten Fragen und Konflikten in Unternehmen, aber auch absehbar mid- und long term zu erahnenden Entscheidungsstaus bei Gerichten, Behörden und Unternehmensleitungsebenen.

Speziell für die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen des Wirtschaftslebens bedarf es schneller, einfacher und effizienter Entscheidungshilfen die zu formulierten, vollstreckbaren und va durchsetzbaren Lösungen führen (Mediationsvergleich[1]!). Insbesondere in Zeiten in denen die Wirtschaft noch geschwächt ist und lange ausgetragene Konflikte den Untergang von Unternehmen bedeuten können. Ganz besonders weil in dieser Zeit auch eine große Menge, in der Krise schnell und auf unsicherer Basis getroffene, Entscheidungen noch einmal evaluiert werden müssen und potentielle Konflikte zwar möglichst rasch aber vor allem auch (national und international) durchsetzbar[2] gelöst werden müssen. Der Gerichtsweg kann in diesen Fällen Zeitverlust bedeuten und damit die wirtschaftliche Beweglichkeit unnötig einschränken. Wie man es dreht, alternative Streitschlichtungsmethoden oder Streitvermeidungen – wie aus meiner Sicht besonders die „anwaltliche Wirtschaftsmediation“ werden vermehrt zum Einsatz kommen und helfen müssen die wiedererstarkende Wirtschaft zu unterstützen. Neben dem Kostenaspekt ist sicherlich auch das Argument des Zeitgewinns nicht außer Acht zu lassen, denn schließlich hemmt die Mediation sämtliche Fristen („Mediation hemmt Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.“)[3]

Die Krise gibt der Wirtschaftsmediation damit deutlich neuen Raum, va in den Bereichen des Gesellschaftsrechts aber auch im Insolvenzrecht – ist das gut oder schlecht?

Die COVID-19 Pandemie hat auf die Liquidität fast aller Unternehmen negative Auswirkungen

Nach österreichischem Insolvenzrecht sind Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung bei Kapitalgesellschaften, sofern keine positive Fortbestehensprognose vorliegt) verpflichtet, Insolvenz anzumelden (§ 69 Abs 2 IO). Durch eine erste Änderung in der IO wurde die Frist zwar anstatt wie bisher nur in Fällen von Naturkatastrophen auch in Fällen von Epidemie und Pandemie auf 120 Tage verlängert, eine Erleichterung für die Unternehmer hat das allerdings nur scheinbar geboten, da dadurch zwar anstatt 60 Tagen 120 Tage (höchstens) zur Verfügung standen, allerdings nur dann, wenn in dieser Zeit erfolgversprechende Maßnahmen zur Unternehmenssanierung (!) gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dies zwischenzeitig auch erkannt und im 4. COVID-19 Gesetz, beschlossen am 03.04.2020, den Beginn des Fristenlaufes nach hinten geschoben, sodass tatsächlich eine Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung (Achtung: Nicht bei Zahlungsunfähigkeit, da bleibt die Antragspflicht unverändert aufrecht) bis zum 30.06.2020 nicht besteht.

Was genau bedeutet das für den Unternehmer?

Trotzdem die Antragspflicht im Falle der Überschuldung jetzt bis zum 30.06. 2020 ausgesetzt wurde, wird jeder Unternehmer gut beraten sein, im Falle des Falles rechtzeitig Maßnahmen zu setzen. Eine positive Fortbestehensprognose, die es erlauben würde, keinen Insolvenzantrag zu stellen, muss in der Lage sein darzustellen, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit saniert werden kann und die vorhandenen Verbindlichkeiten bedienen kann. Da derzeit niemand weiß, wie lange die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 Virus gelten werden, ist eine solche Aussage in vielen Fällen wohl seriös nicht zu treffen. Gerade deshalb kann gerade in dieser Phase der Einsatz von Wirtschaftsmediatoren sinnvoll und notwendig sein. Die Insolvenz kann nämlich auch vermieden werden, wenn in Einzelvereinbarungen Fälligkeiten hinausgeschoben werden, Zahlungsziele verlängert werden, Stundungen vereinbart werden oder Nachlässe ausgehandelt werden. Da ab Erkennen (oder vielmehr ab Erkennbarkeit) des status cridae das Gleichbehandlungsgebot besteht, das nur durch Offenlegung jeder Vereinbarung gegenüber jedem Gläubiger vermieden werden kann, ist es gerade bei solchen Verhandlungen zur Vermeidung einer Insolvenz dringend geboten sich Spezialisten, wie Sanierungsexperten und Wirtschaftsmediatoren anzuvertrauen. Bei Nichteinhaltung drohen den Organen der insolventen Unternehmen empfindliche Nachteile, wie persönliche Haftungen und gerichtliche Strafen.

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Die Covid-19 Regelungen geben den betroffenen Unternehmen daher mehr Zeit um ihre wirtschaftliche Schieflage wieder in den Griff zu bekommen, die notwendigen Maßnahmen müssen aber wie bisher unverzüglich angegangen werden. Das wird grundsätzlich schwieriger in Zeiten, wo Gerichte überlastungsbedingt schwer (nicht) zugänglich sind.

Dies gibt der Wirtschaftsmediation freilich einen erweiterten Raum und neue Möglichkeiten, die (insb aufgrund der dargestellten notwendigen Fortbestehensprognose) Sanierung von Unternehmen zu unterstützen und so eine nachhaltige Restrukturierung voranzutreiben bzw eine Insolvenz sogar zu vermeiden.

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, um die österreichische Wirtschaft bei der Bewältigung der aus der Pandemie resultierenden Folgen zu unterstützen, an der prinzipiellen Pflicht des Unternehmers seine eigene wirtschaftliche Lage realistisch einzuschätzen und entsprechend zu handeln, werden diese aber nichts ändern. Jede weitere Erleichterung bringt hier auch wiederum nur eine Verlängerung der Frist zur endgültigen Entscheidung und dadurch Spielraum für außergerichtliche Einigungen. Es bleibt aber jedenfalls bei der Pflicht zur Planung und Handlung. Die Unternehmen sollen/müssen die gewährte Zeit nun gut nutzen, um, leistbare und schnelle Lösungen zu finden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass Gerichte – so es zu folgenden Verfahren kommt – durchgeführte (auch versuchte) Wirtschaftsmediation sehr wohlwollend anerkennen, vermutlich auch aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Einigungsbereitschaft.

Gesellschaftsrecht in der Coronakrise

Bereits jetzt können in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder aber durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden (vglb mit Umlaufbeschlüssen). Auch die Abhaltung von „Online-Generalversammlungen“ soll weiter ausgebaut und anwenderfreundlich geregelt werden; es bleibt abzuwarten wie die neuen Regeln sich in der Praxis zeigen und bewähren und wie mit Besonderheiten (wie bspw der notariellen Beurkundungspflicht etc) umgegangen wird.[4]

Weiters soll/kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft Entscheidungen über die Teilnahme von Aktionären an einer Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation und/oder der Zulassung von Bild- oder Tonübertragungen treffen können. Das lediglich mit Zustimmung des Aufsichtsrates, auch ohne entsprechende Regelungen in der Satzung oder den Geschäftsordnungen. Auch hier bleibt eine Klarstellung zu den Regelungen insb für virtuelle (Online-)Hauptverhandlungen noch abzuwarten. Letztlich stehen auch einige daraus resultierende Fragestellung zur Klärung an, zB sind Regelungen zu Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, wie nach deutschem Vorbild, in Österreich noch nicht getroffen, aber hoffentlich bald zu erwarten. Abschließend sollte unbedingt die Beschlussanfechtbarkeit angepasst werden und jedenfalls für die og Beschlüsse ausgeschlossen werden, außer natürlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Vielfältigkeit der Anpassungsregelungen wird uns noch auf Schwung halten, der Umgang damit aber noch viel mehr.

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Leider hat der österreichische Gesetzgeber – anders als der deutsche Gesetzgeber – die Regelungen zur Geschäftsführerhaftung nicht aufgelockert und ist damit dem Anpassungsbedarf entsprechend der Einschränkungen des Wirtschaftslebens nicht nachgekommen. Ob hier noch etwas folgt ist mE dringend abzuwarten. Warum er letztlich dafür keine Notwendigkeit sah, ist unklar; offensichtlich handelt es sich um die Änderung reiner Zeitmomente („Verschiebung“ der Insolvenzantragsfrist nach „hinten“), dh einer schlichten Fristverlängerung und nicht einer Fristhemmung. Damit bleibt es für den österreichischen Gesetzgeber bei den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung.

Würde man sich in Anlehnung an den deutschen Nachbarn entscheiden, wären Zahlungsverbote, nach denen der Geschäftsführer für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife persönlich haftet, nicht grundsätzlich suspendiert. Soweit die noch zu definierenden Voraussetzungen für die Aussetzung des Insolvenzantrags vorliegen, werden die Zahlungsverbote wohl entsprechend gelockert. Gemäß den deutschen COVID Maßnahmenregeln wird der deutsche Geschäftsführer jedenfalls im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns tätig, wenn er Zahlungen vornimmt, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Konzeptes zur Sanierung des Unternehmens dienen.

Die Abwicklung von Zu-um-Zug-Geschäften, also jenen Geschäften, bei denen der Austausch der Leistungen gleichzeitig erfolgt, ist ja auch nach österreichischem Recht möglich. Das in Schieflage geratene Unternehmen kann daher Wirtschaftsmediatoren und  andere Berater, deren Beiziehung dazu dienen soll, die Krise zu überwinden, noch bezahlen.

Wie wird Wirtschaftsmediation in diesen hoch regulierten Themenkreisen eingesetzt?

ADR (Alternative Dispute Resolution)

Das durch die Pandemie insb betroffene und mE angeschlagene Gesellschaftsrecht wird uns (Juristen und Sanierungshelfern) unweigerlich dazu führen, vermehrt Werkzeuge und Kollegen aus der außergerichtlichen Streitschlichtung, auch ADR (Alternative Dispute Resolution), hier insb Wirtschaftsmediation, hinzuziehen zu müssen. Das schlicht deshalb, weil der rasche Zugang zu Gerichten erschwert ist und weiter sein wird, wirtschaftliche Akteure, besonders in herausfordernden Zeiten, jedoch schnell (Rechts-)Sicherheit und auch zeitnahe Lösungen in Form von Geldflüssen benötigen werden.

Im gerichtlichen Insolvenzverfahren sind sicherlich Besonderheiten zu beachten; auch steht außer Frage, dass Wirtschaftsmediation vornehmlich in klar definierten Sanierungsfällen und in der sog. „Vorinsolvenzphasen“, zur Abwendung der Insolvenz iwS bzw Sanierung des Unternehmens – einzelfalldefiniert – angewendet werden soll und kann.

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Außer- oder vorgerichtliche Verfahren werden bis dato, vornehmlich zur Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahren, bereits genutzt. Allein aus Kostengründen[5] kann es aber sinnvoll sein Lösungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu finden, das geht rascher und ist in der Regel auch billiger. Dh in der Praxis: „willst du etwas retten, regle es vorher“![6] Diesen Umstand hat auch die europäische Kommission erkannt und diesen Aspekt als eine Überlegung für ein neues vorinsolvenzliches  Sanierungsverfahren aufgegriffen. Nicht zuletzt aus Kostengründen für die Insolvenzschuldner hat die europäische Kommission in ihren Empfehlungen vorgeschlagen
„(17) Damit die Effizienz gefördert und die Verzögerungen und Kosten verringert werden, sollen die nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen flexible Verfahren beinhalten, die die gerichtlichen Formalitäten auf das notwendige und das im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Gläubiger und andere interessierte Parteien, die von dem Restrukturierungsplan betroffen sein dürften, verhältnismäßige Maß begrenzen. Um beispielsweise unnötige Kosten zu vermeiden und einem frühen Rückgriff auf das Verfahren Rechnung zu tragen, sollten die Schuldner grundsätzlich die Kontrolle über ihre Vermögenswerte behalten, und die Bestellung eines MEDIATORS oder Beauftragten sollte nicht obligatorisch sein, sondern auf Einzelfallbasis erfolgen.“
**Empfehlung der Europäischen Kommission vom 12.3.2014 für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischen Scheitern und Unternehmensinsolvenzen.

Warum passt Mediation?

Die Herausforderung va einer Sanierung oder eines Insolvenzverfahrens besteht vielfach darin, einen guten Umgang mit den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zu finden. Hinzu kommt, dass mit zunehmendem Fortschritt einer Unternehmenskrise die eigentlichen vitalen Interessen der Unternehmung hinter das Gläubigerbefriedigungsinteresse zurückgestuft werden und die eigenbestimmte Handlungsmöglichkeit des Unternehmens abnimmt.

Ob das Mediationsverfahren bzw ein Aushandlungsprozess iwS mit mediativen Elementen geeignet ist, als Win-Win Modell etwaige Verfahrensergebnisse zu verbessen und dem Werteverfall der Unternehmensassets entgegen zu wirken, ist naheliegend, wird sich aber in der aktuellen Krisenpraxis erst genauer zeigen.

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Die aktuelle österreichische Praxis der „anwaltlichen Wirtschaftsmediation“, dh vor allem im Bereich Post-Merger Disputes, Gesellschafterstreitigkeiten und der daraus folgenden Anteilsverkäufe, Nachfolgeprobleme und Krisenmanagement in Unternehmen iwS, wird aus meiner Sicht während und nach der Krise – nicht nur aus Gründen der Gerichtsüberlastung sondern va aufgrund des zunehmenden Einsparungsdrucks der Unternehmen und der begrenzten Handlungszeit – an Wichtigkeit zunehmen.

Je nach Einzelfall wird genau zu definieren sein, in welchem Stadium der Unternehmenskrise Wirtschaftsmediation Anwendung finden kann, mit wem und in welchem Ausmaß, unabhängig oder in Abstimmung mit den entsprechenden Juristen und Sanierungsexperten (insb, wenn schon eine Insolvenzreife erahnt werden kann).

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Klar ist jedenfalls, dass die Rahmenbedingungen einer Wirtschaftsmediation in Insolvenzverfahren klar definiert und abgesteckt werden müssen und der effektive Einsatzbereich der Wirtschaftsmediation in genauer Absprache mit der Unternehmensführung und den Juristen abgestimmt werden muss.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Fall von Unternehmen in der Krise im Allgemeinen sowie Insolvenzverwaltung unter sehr wohl wirtschaftlich sinnvollen Raum für Alternative Dispute Resolution, speziell auch die Wirtschaftsmediation, gibt. Unstreitige Argumente für die Anwendung sind Zeit/Geld/Umfang:

weil eine Konfliktlösung ohne Gesichtsverlust, sowie ein großes Maß an Zeitersparnis möglich ist (Mediation effektiv bereits nach 3-4 Sitzungen), sowie rasche Lösung für komplexe Streitfälle, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen, und viel eher weiteres gemeinsames Agieren der Beteiligten.

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Sogar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (und obwohl der Masseverwalter für das insolvente Unternehmen alleine vertretungs- und entscheidungsbefugt ist) kann eine Wirtschaftsmediation eine sinnvolle begleitende Maßnahme sein. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn es gilt in Abstimmung mit speziellen Gläubigern (Absonderungsberechtigten oder Aussonderungsberechtigten) Lösungen zu finden, die nachhaltig über die Phase des Insolvenzverfahrens nach der Unternehmenssanierung hinaus Wirkungen entfalten sollen. Gedacht ist dabei insbesondere an Vereinbarungen zur Vermeidung von Verwertung von Pfandgegenständen (Liegenschaften) oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen und Geräten.

Aus meiner Sicht kann Wirtschaftsmediation va in der Phase der sich aufbauenden Unternehmenskrise aber auch (mit anderen Maßstäben) in der Insolvenz als eine sinnvolle Alternative und Ergänzung zur herkömmlichen Vorgehensweise eingesetzt werden. Fakt ist, dass im Rahmen der Wirtschaftsmediation auf die Interessen der Beteiligten abgestellt und nach einer sinnvollen Lösung gesucht wird. Diese kann auch (teilweise weit) außerhalb des im Anspruchskorsett rechtlich Möglichen liegen.

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Auch wenn es in der Welt einiger Juristen noch keinen großen Platz für Wirtschaftsmediation gibt, vielleicht auch um das eigene Geschäftsmodell zu schützen, ist doch zunehmend Akzeptanz der Wirtschaftsmediation in den Führungsschichten von Unternehmen zu finden. Nicht zuletzt da diese in den meisten Fällen schneller und kosteneffizienter Streit beendet und die Akteure sich wieder ihrem Kerngeschäft widmen können.

Die Sinnhaftigkeit der Mediation in Insolvenzverfahren wird schon seit längerem betont, unter anderem Prof Eidenmüller erwähnte bereits vor Jahren zu Recht an mehreren Stellen die mediative Tätigkeit des Insolvenzgerichts, die aus dem Ausgleichsgedanken folge. Das Insolvenzgericht müsse in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Konflikts zwischen Verfahrensbeteiligten bedacht sein. Diese Verpflichtung lasse sich als Auftrag zu einer mediativen Tätigkeit interpretieren und habe gerade im Insolvenzplanverfahren aufgrund der Vielzahl der Beteiligten, Themen und involvierten Interessen eine große Bedeutung. Dies darf aber nicht verwechselt werden mit externer Wirtschaftsmediation (die eben keine gerichtsinterne Mediation bedeutet). Eine gute Übersicht über die Möglichkeiten und Grenzen der Mediation bei Unternehmenskrisen gibt der Kollege Dr. Jan Teerling (Verlag Dr. Kovac, 2018). Prof. Eidenmüller weist letztlich passend darauf hin, dass jeder Masseverwalter im Insolvenzplanverfahren mediativ tätig werden kann und soll, dass er sogar aufgrund seiner gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit von Gläubiger und Schuldner dafür prädestiniert sei.

Fazit

Konflikt im Unternehmen –Lösungen unter Zeitdruck – Verträge anpassen – Entscheidungsdruck – Liquiditätsprobleme – Geldeinsparungsdruck, weil verringerte finanzielle Ressourcen: Ein klarer Anwendungsfall für Wirtschaftsmediation, da schnelle und effiziente Lösungen möglich, getragen von allen Beteiligten, rechtswirksam, vollstreckbar und international durchsetzbar, und wird -sollte es doch zum Gerichtsverfahren kommen- sehr positiv von Gerichten aufgenommen.


Über die Autoren

Dr. Diana-Maria White, LLM MBA ist in Wien tätige Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Wirtschaftsmediatorin beim Bundesministerium für Justiz, beim CEDR London JAMS US und Deutschland. www.dianawhite.at

Mag. Georg Rupprecht ist Partner der Kanzlei bpv Hügel, als Insolvenzverwalter, Schuldner- und Gläubigervertreter seit mehr als 20 Jahren tätig, Winner of the Client Choice Award Insolvency & Restructuring (2019) Austria


Fußnoten:

[1] National: § 433 a ZPO; international Singapore Convention on Mediation und EuGVÜ

[2] Gemäß der Singapur Convention on Mediation (2018) sind Mediationsvergleiche uneingeschränkt international vollstreckbar! Die EU wird dieses Jahr unterfertigen, steht aber noch vor der Entscheidung, ob jeder MS einzeln oder die EU gesamt unterschreibt. https://uncitral.un.org/en/texts/mediation/conventions/international_settlement_agreements

Note: Article 3 addresses the key obligations of the Parties to the Convention with respect to both enforcement of settlement agreements and the right of a disputing party to invoke a settlement agreement covered by the Convention.

[3] Hemmung von Fristen, § 22 ZivMedG

(1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.

(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

Anmerkung: Die Hemmung endet, wenn der eine oder anderer Mediant die Fortsetzung verweigert oder ausdrücklich beendet.

[4] Maßnahmen im österreichischen Gesellschaftsrecht
Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nach Maßgabe einer Verordnung der BM für Justiz auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.
Außerdem wird geregelt, dass abweichend von § 104 Abs. 1 AktG die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden muss.

[5] In der Praxis reden wir bereits in kleinen Insolvenzverfahren von Kosten zwischen mindestens 5.000 – 100.000 EUR

[6] Auch wenn viele Unternehmen normale Gerichtsstandklauseln in ihren Standardverträgen haben, ist eine fristhemmende Wirtschaftsmediation jederzeit möglich, wenn beide zustimmen! Da es im Interesse beider ist eine schnelle Lösung zu finden, ist dieser Punkt einfach zu lösen.

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Das Team von StartUp Burgenland am Abend der StartUp Lounge im Wiener Filmquartier (c) Maze&Friends

Vor vier Jahren startete StartUp Burgenland mit dem Ziel, das wirtschaftliche Potenzial der Region zu fördern und zu erweitern. Mittlerweile hat StartUp Burgenland mit seinem Inkubator- und Accelerator-Programm auch über die Grenzen des Bundeslandes hinaus einen wesentlichen Impact erzielt und zahlreiche junge Menschen im Aufbau ihres Unternehmens gefördert.

In vier Durchgängen haben bislang 30 Startups am StartUp Burgenland Accelerator und Inkubator teilgenommen. “Es ist wunderbar auf die letzten vier Jahre zurückzublicken und zu sehen, mit welcher Bandbreite an Gründerinnen und Gründern wir zusammengearbeitet haben”, eröffnete Martin Trink, Leiter von StartUp Burgenland, die StartUp Lounge am vergangenen Donnerstag, den 13. November 2024.

Im Rahmen der StartUp Lounge lud die Wirtschaftsagentur Burgenland in das Wiener Filmquartier im fünften Wiener Gemeindebezirk, um den Abschluss des vierten Batches des Inkubator- und Accelerator-Programms mit sieben der teilnehmenden Startups und zahlreichen Stakeholdern der heimischen Innovationsszene zu feiern.

Moderatorin Elisabeth Gamauf (li.), Michael Gerbavsits (Mitte), Geschäftsführer der Wirtschaftsagentur Burgenland, und Martin Trink (rechts), Leiter StartUp Burgenland (c) Maze&Friends

“StartUp Burgenland ist ein Ort, an dem Gemeinschaft wächst”

Den Impact, den der StartUp Burgenland Accelerator bei den jungen Menschen vor Ort erzielt, ist unverkennbar: Know How, Kunden und Kapital sind nur drei der vielen Benefits, die Teilnehmende rund um das Coaching, Mentoring und Networking in den letzten acht Monaten mitnehmen konnten. Die Unterstützung geht weit über den Rahmen des Programms hinaus.

Michael Gerbavsits, Geschäftsführer der Wirtschaftsagentur Burgenland, hob die essenzielle Rolle von StartUp Burgenland hervor: “StartUp Burgenland ist mehr als nur ein Programm für Geschäftsideen – es ist ein Ort, an dem eine Gemeinschaft wächst, die innovatives Unternehmertum als essenzieller Bestandteil der regionalen Wirtschaftsförderung begreift. Mit umfassender Unterstützung von der Ideenentwicklung bis zur Markteinführung hat sich das Projekt als unverzichtbar etabliert.”

Die StartUp Lounge diente nicht nur als offizielles Abschlussevent, um jungen Talenten eine Bühne zu geben, auf der sie den Fortschritt der letzten Monate präsentieren durften. Neben Networking in einer familiären Atmosphäre durfte das Publikum im Rahmen des Abendprogramms der Erfolgsgeschichte des Brüder- und Gründerpaares Patrick und Markus Reinfeld zuhören, die schon in Batch 1 des StartUp Burgenland Accelerators ihr Business “Pflegenavi” gestartet haben.

“Wir unterstützen nicht nur Geschäftsmodelle, sondern vor allem auch junge Menschen. Wir begleiten sie über ein paar Monate und manchmal auch noch länger”, begrüßte Geschäftsführer Gerbavsits die beiden Founder.

Im Rahmen der StartUp Lounge fanden Founder:innen, Mentor:innen und Stakeholder:innen aus dem Ökosystem zusammen. (c) Maze&Friends

“Es gibt keinen Hard Cut, das Team ist immer proaktiv dabei”

“Wir sind heute als Vorzeigeprojekt da. Um zu zeigen, wie wir uns seit Batch 1 weiterentwickeln konnten und uns nun auf dem Markt etabliert haben”, so Patrick Reinfeld. Das Brüderpaar sprach von laufender Unterstützung vonseiten des StartUp Burgenland Teams. Und vor allem von Authentizität und Menschlichkeit:

“Es gibt hier keinen Hard Cut, das gesamte Team von StartUp Burgenland bietet uns seither laufende Unterstützung – lange über das Programm hinaus. Das Team war und ist immer proaktiv dabei, heben immer ab, wenn wir etwas brauchen. Und gerade jetzt, wo wir dabei sind, unser Produkt so richtig im Markt auszurollen, haben sie uns hier zur StartUp Lounge eingeladen und uns die Chance gegeben, uns hier vor Stakeholdern nochmals zu positionieren und zu zeigen, wo unsere Reise hingeht. Das ist etwas ganz Besonderes.”

Pflegenavi entwickelt e-Wallets für Heimbewohner:innen

Im Rahmen des Accelerator-Programms 2021 gründeten die Brüder ihr Startup Pflegenavi. Drei Jahre später verzeichnete das Startup schon mehrere tausend User:innen. Darunter namhafte Organisationen wie die Caritas und der Samariterbund.

Pflegenavi fokussiert sich auf die Verwaltung von Bewohnergeldern – also Drittgeldern – in Pflegeheimen. “Wir haben uns die Frage gestellt: Was sind die Herausforderungen bei Leiter:innen von Pflegeeinrichtungen? Hier geht es klassisch um die Verwaltung von Bewohnergeldern, um die Verwaltung von Rechten und Risiken. Und auch um Haftungsthemen. Hier setzt Pflegenavi an: Wir haben eine digitale Allround-Lösung entwickelt, mit der wir Pflegeeinrichtungen eine transparente Verwaltung dieser Bewohnergelder ermöglichen.”

Das FinTech entwickelte eine cloudbasierte Softwarelösung, um eine digitale, auf e-Wallets basierende Depotverwaltung zu ermöglichen, die Bewohnergelder sicher und klar abgrenzt. E-Wallets, also elektronische Geldbörsen, können Bewohner:innen und Besucher:innen der Pflegeeinrichtungen eine einfache, digitale Abwicklung ihrer Zahlungen garantieren. Damit lassen sich alltägliche Zahlungen für Bewohner:innen oder Angehörige einfach und sicher abwickeln.

“Wir haben unseren Co-Founder gefunden”

Das Gründerteam pries indes den Mehrwert des StartUp Burgenland Accelerators im Laufe seiner Geschäftsentwicklung an. Essenzielle Vorteile seien neben zielgerichteten Coaching- und Workshop-Sessions vor allem die zahlreichen Möglichkeiten zum Networking:

Dank des Accelerators habe das Team gemerkt, dass ihm die IT-Komponenten gefehlt hat: “Der größte Mehrwert war hier die Vernetzung mit unserem jetzigen Co-Founder Rainer Schuster, der uns genau diese Lücke optimal füllen konnte. Mittlerweile haben wir einen Product-Market-Fit gefunden, der gut performt und bereits weitere Geschäftsfelder erreicht. Aktuell wollen wir den Rollout in Österreich vorantreiben, 2025 geht es in Richtung Deutschland.”

Vertrauenswürdige KI im Fokus

Nach den Eindrücken des Startups Pflegenavi bereicherte Verena Krawarik, Head of Innovation der APA, den Abend mit einem Panel zu den Herausforderungen des EU AI Acts. Krawarik sprach über den Stellenwert von “Trustworthy AI” rund um den bevorstehenden EU AI Act und berief sich auf heimische Informationsstellen zum Thema AI – darunter die KI-Servicestelle, TÜV-Ratgeber sowie die RTR. Außerdem zur Sprache kamen Rahmenbedingungen zu Künstlicher Intelligenz im Innovationsmanagement.

Verena Krawarik, Head of Innovation der APA (c) Maze&Friends

“Februar ist Schlüsseltermin, ab dann sind verbotene KI-Praktiken auch wirklich verboten. Dann dürfen sie keine Praktiken anwenden, die in China vielleicht Gang und Gebe sind”, so die Innovationsexpertin. Sie gewährte außerdem Einblicke in die im AI Act vorgesehenen Risikoklassifizierungen sowie zur bevorstehenden Transparenzpflicht.

Abschließend appellierte Krawarik, frühzeitig mit AI-spezifischer Grundausbildung und einschlägigen Schulungsprogrammen zu beginnen, um Wissenslücken in Unternehmen zu vermeiden und die Affinität gegenüber neuester technologischer Entwicklungen zu intensivieren.

Über die StartUp Lounge äußerte sich die Innovationsexpertin: “Ich finde es ganz toll, dass hier zu Themen Lösungen entstehen, die gar nicht leicht zu lösen sind. Das zeigt die Kompetenz der jungen Leute hier, und das begeistert mich sehr.”

StartUp Walk durch sieben aufstrebende Accelerator-Projekte

Als krönenden Abschluss begab sich das Publikum auf den “StartUp Walk” im Filmquartier: Sieben der acht teilnehmenden Startups aus Batch 4 des Accelerators durften ihr Unternehmen in 90 Sekunden vor den anwesenden Stakeholdern pitchen. Jedes Team erzählte auf äußerst authentische Art und Weise von seiner persönlichen Reise im StartUp Burgenland Accelerator.

Unter den sieben anwesenden Startups fanden sich: Friends in Flats, KOMO, teamchallenge.at, Bimexperts, FireFighter Rescue App, Reefmaster und Trumpet Star. Kurze Einblicke in die Pitches der Teams finden sich am Ende des Artikels.

Nach Alumnus-Talk, AI-Panel und StartUp Walk tauschten sich die pitchenden Startups mit den anwesenden Key Playern des Ökosystems aus – und feierten ihre Fortschritte der letzten Monate im Rampenlicht des Abends.

“Die jungen Menschen brennen für ihr Unternehmen”

Auch teilnehmende Stakeholder aus der Innovationsszene zeigten sich begeistert von der Menschlichkeit, Kompetenz und der Hingabe, die von den Jungunternehmen vermittelt wurde. Einer davon ist Alexander Raffeiner. Der Coach und PR-Stratege durfte “die Teams im Bereich PR und Kommunikation coachen und sie auf die Pressekonferenzen vorbereiten. Für mich war es heute eine echte Belohnung, zu sehen, wie gut alle Startups ihre Ideen gepitched haben.”

Über die Begeisterung der Teams ließ sich nicht hinweg sehen: “Die jungen Menschen brennen für ihr Unternehmen. Da gibt es schon die ein oder anderen Hürden zu überwinden. Aber wenn du siehst, wie weit diese jungen Menschen es in kurzer Zeit bringen, bin ich als Coach richtig stolz”, so Raffeiner.

Niki Futter: “Das Burgenland versucht, im eigenen Umfeld Startups aufzubauen und zum Erfolg zu führen”

Auch Niki Futter, Business Angel und Vorstandsvorsitzender der invest.austria, war bei der StartUp Lounge vor Ort: “StartUp Burgenland ist ein Incubator für ein Bundesland, das versucht, im eigenen Umfeld Startups aufzubauen und zum Erfolg zu führen. Wir haben heute sieben Startups gesehen, die durch das Programm gelaufen sind. Das ist heute ihr Abschlussabend. Und man kann ihnen nur alles Gute wünschen.”

Auch die Atmosphäre des Abends ließ den Business Angel nicht unberührt: “Es war eine wunderbare Veranstaltung. Insbesondere hat es mich gefreut, Verena Krawarik von der APA wieder zu sehen, die zu den Top-Expert:innen im AI-Bereich in Österreich zählt und die hier einen doch substantiell breiten und vernünftigen Einblick in die Problematik der AI-Regulierung gegeben hat”, meint Niki Futter zu Programm und Atmosphäre des Abends.

“Ein ganz großes Danke”

Schließlich schloss StartUp-Burgenland-Leiter Martin Trink den offiziellen Teil der Veranstaltung mit den Worten: “Das ist keine One-Man-Show. Das funktioniert nur deshalb, weil wir ein großartiges Team sind. Ein ganz großes Danke an alle!”

Allen, denen es mit einer neuen Geschäftsidee nun in den Fingern juckt, bietet sich bis Ende November noch die Möglichkeit, sich zur Aufnahme in den kommenden Batch 5 des StartUp Burgenland Incubators und Accelerators zu bewerben. Im Jänner geht der neue Durchlauf an den Start – mit einer Besonderheit, wie Leiter Martin Trink verkündete:

“StartUp Burgenland – als jüngstes AplusB Mitglied – veranstaltet gemeinsam mit der aws den Business Angel Day 2025 am 23.Oktober 2025 im Schloss Esterhazy – eine ideale Gelegenheit, um Investoren und Gründer zusammenzubringen, den Austausch zu intensivieren und neue Partnerschaften zu fördern.“


Diese Startups pitchten im StartUp Walk

Friends in Flats

Mathias Molnar von Friends in Flats (c) Maze&Friends

Den ersten Pitch startete das Startup Friends in Flats, das die Vermietung von Wohnungen als Wohngemeinschaften digitalisiert und den Prozess für Wohnungseigentümer und Mieter:innen damit effizienter gestaltet. Vom StartUp Burgenland Accelerator profitierte das Team vor allem dank der “vielen Connections und hochklassigen Workshops”.

KOMO

Sebastian Kolbe von KOMO (c) Maze&Friends

Weiter ging es mit dem Startup KOMO rund um Gründer Sebastian Kolbe – er selbst ist Inhaber eines Küchenstudios. Kolbe entwickelte eine ERP-Softwarelösung für Küchenstudios – aus eigener Frustration rund um papierreiche Auftragsabwicklung und -verwaltung heraus. Das Ziel der Software ist es, Arbeitsabläufe in Küchenstudios zu digitalisieren und effizienter zu gestalten.

teamchallenge.at

Matthias und Karin Leonhardt von teamchallenge.at (c) Maze&Friends

Die dritte Station des StartUp Walks war das Jungunternehmen teamchallenge.at. Mit seiner “Outdoor-Challenge” für Firmen, Vereine, Freunde oder Familien versucht das Startup, Team-Building unkompliziert und per Smartphone im Freien zu ermöglichen. Das Gründerteam besteht aus ehemaligen Leistungssportlern im Orientierungslauf. Dementsprechend ähneln die vom Startup konzipierten Challenges einer Kombination aus Schnitzeljagd, Escape-Room und Orientierungsparcours. Mittels QR-Code lassen sich Aufgaben am Handy abrufen und interaktiv in Teams lösen.

Bimexperts

Eva Galas von Bimexperts (c) Maze&Friends

Weiter ging es mit dem Startup Bimexperts, das sich der Emissionsreduktion in der Gebäude- und Baubranche verschrieben hat. Mit ihrem Softwaretool TGA Concept will die Bimexperts GmbH in Kombination mit KI Planungsfehler, Energiekosten sowie Materialverschwendung reduzieren und damit Kosten sparen sowie die Bauqualität fördern. Somit sollen mehr Zeit und Ressourcen zur Konzeption von nachhaltigen Lösungen für Bauprojekte geschaffen werden.

FireFighter Rescue App

Lukas Thurner von FireFighter Rescue App (c) Maze&Friends

An fünfter Stelle pitchte das Startup FireFighter Rescue App. Um bei Feuerwehreinsätzen den Zugriff auf benötigte Informationen zu beschleunigen und den Informationsfluss effizient zu gestalten, hat der freiwillige Feuerwehrmann und Softwareentwickler Lukas Thurner eine App entwickelt, die digitale Vernetzung von Feuerwehren ermöglicht: Dazu wird jedes teilnehmende Einsatzfahrzeug mit einem Tablet ausgestattet, das über die FireFighter-Rescue-App Zugang zu spezifischen Informationen zum Einsatz liefert. Und damit eine sichere und effiziente Bewältigung ermöglichen soll.

Reefmaster

Stefan Kofler von Reefmaster (c) Maze&Friends

Das sechste pitchende Startup hat sich der Mission der Heim-Aquarien-Reinigung verschrieben. “Ein Aquarium ist zu viel Arbeit” soll ab sofort keine Ausrede für dessen Anschaffung mehr sein. Denn die Idee des Gründers und CEOs Stefan Kofler ist es, Meeres-Aquarien mittels nutzerfreundlicher Technologien vom “Reefmaster Piper” selbst reinigen zu lassen. Dabei handelt es sich um ein vollautomatisches Wasseranalyse-System, das bis zu 26 Arbeitstage im Jahr sparen soll. Der Reefmaster Piper übernimmt Reinigung, Wartung und Messung der Wasserqualität.

Trumpet Star

Mario Schulterer von Trumpet Start (c) Maze&Friends

Zu guter Letzt überraschte ein Pitch mit musikalischer Untermalung das Publikum auf seinem StartUp Walk: Trumpet Star verbindet digitale und analoge Lernmethoden für das Instrument Trompete. Die multimediale Technologie soll es Schüler:innen jeglichen Alters ermöglichen, per App auf Smartphone, Tablet oder im Lernheft Trompete zu lernen. Mit der Lernplattform sollen Schüler:innen auch außerhalb des Klassenzimmers beim Üben motiviert und unterstützt werden.

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