02.08.2023

McKinsey-Studie zu KI in Unternehmen: 75 Prozent erwarten Disruption

Eine neue Studie befasst sich mit der fortschreitenden Anwendung von KI und ihren Auswirkungen in Betrieben.
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Foto: Unsplash/Adolfo Félix

Künstliche Intelligenz bringt praktisch täglich Veränderungen in der Unternehmenswelt – angefangen von der Art wie Betriebe arbeiten und was sie anbieten. Eine Befragung der Unternehmensberatungsfirma McKinsey mit fast 1.700 Befragten aus verschiedenen Branchen und Ebenen von Unternehmen beleuchtet die Vorgänge. Sie wurde Mitte April 2023 durchgeführt und berücksichtigt Organisationen unterschiedlicher Größe mit Büros in Europa, Nordamerika, Asien und dem pazifischen Raum.

Demnach gaben 22 Prozent der Teilnehmer:innen an, dass sie generative KI regelmäßig in ihrer eigenen Arbeit einsetzen. Allerdings bleibt die Nutzung auf spezifische Bereiche begrenzt. Weniger als ein Drittel der Befragen gibt an, dass ihr Unternehmen die Technologie in mehr als einer Geschäftsfunktion eingesetzt wird. Wie auch schon in den letzten vier vergleichbaren Umfragen seien Produkt- und Serviceentwicklung sowie der Servicebetrieb ganz vorne in der Rangliste.

Aufstieg der generativen KI in Betrieben

Potenzial für weitere Ausschöpfung ist offenbar noch vorhanden. Mehr als zwei Drittel der Befragten geht davon aus, dass ihre Unternehmen ihre Investitionen in KI in den folgenden drei Jahren erhöhen werden. 75 Prozent glauben zudem, dass Künstliche Intelligenz im gleichen Zeitraum den Wettbewerb in ihrer Branche erheblich oder disruptiv verändern wird.

Mit den jüngsten Fortschritten hat sich vor allem Generative AI zu einem immer größeren Thema auf unterschiedlichen Ebenen der Unternehmen entwickelt. Immerhin gibt ein Viertel der befragten C-Suite-Führungskräften an, dass es persönlich KI-Tools für seine Arbeit nutzt. Mehr als 25 Prozent sehen zudem generative KI bereits auf der Tagesordnung ihres Vorstands.

Was die Risiken von KI-Nutzung angeht, geben gerade mal 21 Prozent der Befragten an, dass ihre Unternehmen entsprechende Richtlinien eingeführt zu haben. Ungenauigkeit wird bei den Risiken häufiger genannt, als Cybersicherheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Nur 32 Prozent gaben an, dass ihre Unternehmen dafür präventive Maßnahmen bereitstellen.

Umschulen und abbauen

Auch auf die Belegschaft wird KI starke Auswirkungen haben, erwarten die Befragten in der Studie: Sie rechnen mit Personalabbau und umfangreichen Umschulungsmaßnahmen, um die Entwicklung zu bewältigen. Allgemein wird dabei erwartet, dass mehr Mitarbeiter:innen umgeschult werden als gekündigt. Fast vier von zehn, die den Einsatz von KI in ihren wahrnehmen, gehen davon aus, dass mehr als ein Fünftel der Belegschaft in ihren Unternehmen umgeschult wird. 8 Prozent erwarten Personalabbau von mehr 20 Prozent der Mitarbeiter:innen.

Für den Service-Bereich erwarten 54 Prozent der Befragten, dass Jobs aufgrund von KI wegfallen werden. Für die Produktentwicklung erwarten dies dagegen nur 30 Prozent. In sämtlichen Bereichen gehen jedoch mehr Befragte davon aus, dass Jobs wegfallen als dass welche dazukommen.

Erst kürzlich wurde bekannt, dass Shopify beim Customer Support den KI-Einsatz forcieren möchte. Das Personal befürchtet daher den Verlust ihrer Arbeitsplätze (brutkasten berichtete). Der Studie zufolge hat sich der Prozentsatz der Tätigkeiten, die automatisiert werden können, von 50 auf 60 bis 70 Prozent erhöht. Dies bedeute aber nicht, dass unbedingt ganze Jobprofile automatisiert werde.

Im Hinblick auf KI-Einsatz suchen Betriebe weiterhin nach neuen Mitarbeiter:innen. Im vergangenen Jahr haben Unternehmen, die KI einsetzen, am häufigsten Dateningenieur:innen, Ingenieur:innen für maschinelles Lernen und KI-Datenwissenschaftler:innen eingestellt. Rollen im Bereich Prompt Engineering seien erst kürzlich entstanden, da der Bedarf an diesen Fähigkeiten mit der Einführung von KI steigt. 7 Prozent der Befragten, die KI im Betrieb integriert haben, gaben an, dass sie solche Stellen besetzt haben.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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