14.01.2026
INTERVIEW

Mathias Muther: „Eine Exit-Phase ist eine enorme Doppelbelastung für Gründer“

Interview. Exit-Stories wirken glamourös – tatsächlich sind sie oft von Druck, Unsicherheit und Machtverschiebungen geprägt. Der österreichische Unternehmer und Investor Mathias Muther gibt Einblick in den Einstieg von Trilantic Europe bei Aerocompact und erklärt, worauf Gründer:innen in der Exit-Phase besonders achten müssen.
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Mathias Muther | (c) brutkasten

Mathias Muther ist ein Unternehmer, dessen Karriere nicht im Meetingraum, sondern im Handwerk begonnen hat. Aufgewachsen in Vorarlberg, lernte er sein Geschäft von Grund auf – auf der Baustelle, nahe am Kunden, mit einem ausgeprägten Verständnis für Technik, Praxis und Umsetzbarkeit. Nach der Pflichtschule absolvierte er eine Lehre als Gas-, Wasser- und Heizungstechniker und studierte anschließend berufsbegleitend Wirtschaft, das er mit einem MBA abschloss.

Mit der Gründung von Aerocompact im Jahr 2012 besetzte Muther früh eine Nische, die lange unterschätzt wurde. Statt auf Module oder Wechselrichter setzte er auf Befestigungssysteme für Photovoltaik-Anlagen – ein scheinbar unspektakulärer, aber zentraler Teil der Wertschöpfungskette. Durch die Kombination aus standardisierter Hardware, softwaregestützter Planung und internationaler Skalierbarkeit entwickelte sich Aerocompact innerhalb von rund zehn Jahren zu einem global tätigen Anbieter mit hoher Profitabilität und starkem organischem Wachstum. Muther zufolge erreichte das Unternehmen dabei Umsätze in der Größenordnung von rund 100 Millionen Euro und ein EBITDA von etwa 20 Millionen Euro pro Jahr.

Der Aufbau erfolgte ohne klassische Venture-Capital-Finanzierung, stattdessen durch Reinvestition der Gewinne. 2024 folgte der Einstieg des europäischen Private-Equity-Hauses Trilantic Europe, das rund 60 Prozent der Anteile an Aerocompact übernahm. Muther zog sich aus dem operativen Geschäft zurück, blieb aber mit rund 40 Prozent der Anteile als Gesellschafter und Mitglied des Aufsichtsrats an Bord. Der Deal gilt als einer der größten österreichischen Exits der vergangenen Jahre im CleanTech-Umfeld.

Heute engagiert sich Muther als Investor und Business Angel, unter anderem als Investor bei „2 Minuten 2 Millionen“. Im Gespräch mit brutkasten gibt er einen selten offenen Einblick hinter die Kulissen dieses Deals – wie der Prozess tatsächlich ablief, welche Belastungen damit verbunden waren und was Gründer:innen daraus lernen können.


brutkasten: Der Einstieg von Trilantic Europe gilt als ein zentraler Moment in deiner Unternehmer-Karriere. Wie ist dieser Prozess tatsächlich abgelaufen?

Mathias Muther: Der Einstieg von Trilantic Europe war das Ergebnis einer längeren Vorbereitung. Für jeden, der einen Exit plant, ist dabei vor allem eines entscheidend: der zeitliche Vorlauf. In der Regel sollte man dafür mindestens zwei Jahre einplanen. Es gibt zwar hin und wieder einen Lucky Punch, bei dem plötzlich jemand um die Ecke kommt und die Firma kauft. Aber das ist die absolute Ausnahme. Im Normalfall läuft es ganz anders.

Zunächst braucht man einen Berater, in der Regel eine Investmentbank. Oft sitzen diese in Frankfurt oder London, dort sind die meisten. Diese Investmentbank „schmückt die Braut“, wie man so sagt. Das klingt hart, ist aber Realität. Es werden tausende Due-Diligence-Unterlagen vorbereitet, Strukturen aufgesetzt und Zahlen aufbereitet. Allein diese Phase dauert meist sechs bis zwölf Monate.

Danach gibt es einen Datenraum, und man beginnt gezielt, erste Investoren anzusprechen. Diese werden eingeladen, fliegen ein, es gibt eine kleine Roadshow, man präsentiert das Unternehmen. Nach etwa eineinhalb Jahren kommen dann die ersten Angebote. Und in diesem Moment denkt man oft: Jetzt sind wir über die Ziellinie. In Wahrheit ist man da aber erst bei ungefähr fünfzig Prozent.

Warum ist man zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht am Ziel?

Weil danach erst der eigentliche Deal-Prozess beginnt. Dann startet die Due Diligence des Investors oder des Private-Equity-Hauses, und die dauert noch einmal drei bis sechs Monate. Die Aufgabe dieser Phase ist es im Grunde, den ursprünglich angebotenen Kaufpreis Schritt für Schritt zu reduzieren.

Da heißt es dann: tolles Unternehmen, toller Gründer – aber hier gibt es Risiken, dort Probleme, der Markt ist gerade schwierig. Das führt zu Wertabschlägen von ein paar Millionen hier und ein paar Millionen dort. Gleichzeitig versuchen Investoren, den Prozess möglichst lange hinauszuzögern, um Zeit zu gewinnen. Zeit, um zu prüfen, ob der Businessplan wirklich aufgeht, wie sich der Markt entwickelt und ob gerade ein schwieriges Umfeld oder ein Boom bevorsteht. Dafür gibt es dann auch eine Exklusivitätsphase.

Was bedeutet diese Exklusivität in der Praxis?

Diese Exklusivität läuft irgendwann aus. Theoretisch kann man dann wieder andere Investoren hereinholen. In der Praxis sind viele der Kontakte, die man Monate zuvor aufgebaut hat, aber längst wieder weg. Man bleibt also oft bei dem Investor, der grundsätzlich Interesse hat – auch wenn die Verhandlungen sehr hart sind.

In dieser Phase engagieren beide Seiten Top-Beratungsfirmen. Auf unserer Seite waren es etwa Strategieberater, auf Investorenseite große Prüfungsgesellschaften. Und beide Seiten geben dafür Millionen aus. Unsere Due Diligence hat in Summe fast zehn Millionen Euro gekostet. Da sitzen Berater monatelang in Meetings mit sehr hohen Stundensätzen, und die Rechnungen kommen täglich. Das muss man aushalten. Da darf man nicht nervös werden.

Wann kommt es schließlich zum Abschluss – und wie lange dauert ein Exit insgesamt?

Irgendwann – oft ein weiteres Dreivierteljahr oder sogar ein Jahr später – kommt man dann zum Punkt: Die Due Diligence ist abgeschlossen, es geht zum Signing. In unserem Fall waren das rund 800 Seiten Vertrag. Danach folgen noch sogenannte Signing-Bedingungen, die bis zum Closing erfüllt werden müssen. Auch das dauert wieder mehrere Monate.

In Summe heißt das: Wenn man schnell ist, dauert ein Exit rund zwei Jahre. Bei uns waren es drei Jahre.

Mathias Muther zu Gast bei brutkasten | (c) muther

Was macht diese Phase für Gründer und Management besonders schwierig?

Als Inhaber und Management hast du in dieser Zeit kaum noch Kapazität für das Tagesgeschäft. Das ist gefährlich, weil links und rechts Dinge liegen bleiben und das Unternehmen anfängt, schlechter zu laufen. Gleichzeitig bist du zwei Jahre lang mit Due Diligences, Beratern und Themen beschäftigt, die im normalen Betrieb eigentlich keine Rolle spielen.

Diese Exit-Phase ist extrem schwierig. Es ist eine enorme Doppelbelastung – und gleichzeitig genau der Moment, in dem Private-Equity-Investoren sagen können: Jetzt läuft das Unternehmen nicht mehr ganz rund, jetzt drücken wir die Bewertung noch einmal weiter nach unten.

Ja, es war extrem intensiv. Wirklich unglaublich. Das hat mich sehr viel Kraft gekostet. Und wenn man dann durch ist, fühlt es sich an, als würde man neu auf die Welt kommen. Wie ein kompletter Neustart. Es verändert sich danach sehr viel im Leben, weil man auf einmal in einer ganz anderen Situation ist.

Was muss man beachten, wenn man nach dem Verkauf nicht mehr operativ tätig sein möchte?

Wenn man ein Unternehmen verkaufen will und das Ziel hat, danach nicht mehr operativ mitzuarbeiten, dann muss man vor dem Start dieses Prozesses ein Management installieren. Dieses Management muss das Unternehmen mindestens ein Jahr lang auch ohne dich führen können.

Denn wenn du als Gründer vorne stehst und sagst: „Ich bin der Macher“, dann erwartet ein Investor automatisch, dass du auch bleibst. Niemand kauft dir ein Unternehmen ab und sagt: „Danke und ciao.“ Stattdessen sagen sie: Wir kaufen dir einen Teil ab, aber du bleibst bitte die nächsten fünf Jahre Geschäftsführer. Dazu kommt dann meist ein Earn-out. Wenn du die nächsten Ziele erreichst, gibt es noch mehr Geld, wenn nicht, fällt es weg. Das wollte ich alles nicht.

Für mich war klar: Ich will einen Neustart. Ich bleibe als Gesellschafter im Aufsichtsrat, begleite das Unternehmen weiter, aber operativ möchte ich draußen sein. Mindestens fünfzig Prozent meiner Zeit sollen neuen Projekten gehören.

Wie ging es nach dem Deal für dich persönlich weiter?

Für mich war immer klar, dass ich im Bereich erneuerbare Energie und nachhaltige Technologien bleiben will. Das war von Anfang an so und ist es bis heute. Einen konkreten Fahrplan für die Zeit nach dem Verkauf hatte ich allerdings nicht.

Der Exit war abgeschlossen, und gefühlt zwei Wochen später hat „2 Minuten 2 Millionen“ angerufen und gefragt, ob ich dabei sein möchte. Davor hatte ich dafür ehrlich gesagt weder die Zeit noch die Energie. Ich war mit Aerocompact komplett ausgelastet.

Durch die Sendung hat sich das dann sehr schnell verändert. Ich wurde in der Startup-Welt stärker wahrgenommen, und plötzlich sind sehr viele Startups auf mich zugekommen – täglich. Nicht nur über die Show, sondern auch darüber hinaus. Dazu kamen eine deutlich höhere Medienpräsenz und eine stärkere Sichtbarkeit in sozialen Medien. Das hat diesen neuen Abschnitt klar beschleunigt.

Warum hast du dich bewusst für die Rolle als Investor entschieden?

Viele fragen mich: „Warum machst du das eigentlich? Du brauchst es doch nicht.“ Und ja, theoretisch könnte ich mich auch unter eine Palme legen und nichts mehr tun. Aber ich bin einfach nicht der Typ dafür. Ich muss etwas bewegen und gestalten.

Für mich war es deshalb wichtig, etwas zurückzugeben. Nicht nur in Form von Geld oder Investments, sondern auch, indem ich für österreichische Startups verfügbar bin. Ich bringe fast zwanzig Jahre Selbstständigkeit mit, inklusive eines internationalen Exits. Genau diese Erfahrungen möchte ich an Startups weitergeben, die einen ähnlichen Weg gehen wollen.

Es geht mir dabei nicht darum, ob sich daraus eine besonders hohe Rendite ergibt oder ob ich mein Kapital optimiere. Es geht darum, einen Teil dieser Erfahrung zurückzugeben und aktiv beizutragen.

Wie bringst du dich in deinen Beteiligungen konkret ein?

Wenn ich investiert bin, dann bringe ich mich auch ein – aber nicht operativ im Sinne eines Geschäftsführers. Es muss ein Management geben, das das Tagesgeschäft verantwortet. Gleichzeitig können sie mich jederzeit anrufen. Ich bin bei strategischen Entscheidungen eingebunden, bei Budgetentscheidungen dabei und habe regelmäßige Jour fixes mit meinen Mitgesellschaftern.

Mir geht es weniger darum, bei Technologie oder Produkt im Detail mitzureden. Mein Fokus liegt darauf, wie das Unternehmen skaliert werden kann, wie man typische Fehler vermeidet und wie man es so aufstellt, dass es irgendwann wieder ein klarer Exit Case wird. Das ist für mich der entscheidende Punkt. Ich investiere in kein Unternehmen, bei dem der Exit-Weg nicht klar definiert ist. Das lege ich von Anfang an gemeinsam mit den Gründern fest.

Was möchtest du Gründer:innen aus deiner Erfahrung mitgeben?

Im Wesentlichen geht es mir darum, etwas zurückzugeben – als Mentor und als Business Angel. Mir ist wichtig, dass Startups meine Geschichte kennen und verstehen. Man kann es in Österreich sehr wohl vom Handwerker zum Millionär schaffen. Man muss dabei aber gewisse Dinge beachten, und man darf sich auch Zeit nehmen.

Es müssen nicht unbedingt zehn Jahre sein, so wie es bei mir gedauert hat. Mit dem richtigen Mentor oder Investor kann man so einen Weg auch in fünf bis sieben Jahren schaffen. Diese Zeit braucht man trotzdem. Entscheidend ist der Glaube an dich selbst, volles Commitment und die Bereitschaft, Risiko einzugehen. Und dann braucht es die richtigen Menschen an der Seite – Teams und Mentoren, die ehrlich sagen: „Pass auf, schau dir das noch einmal genau an.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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