08.04.2024
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markta: Online-Bauernmarkt geht bis auf Weiteres offline

Gegründet wurde markta 2018 als digitaler Bauernmarkt. Nun kündigt das Wiener Startup an, den Online-Markt bis auf weiteres einzustellen und verweist auf den physischen Laden im 9. Wiener Gemeindebezirk.
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markta-Gründerin Theresa Imre
markta-Gründerin Theresa Imre | (c) Pamela Rußmann

Regional, nachhaltig und gleichzeitig immer schneller, günstiger und mehr: „Über kurz oder lang geht sich das einfach nicht aus und das wollen wir auch nicht“, heißt es in einem offiziellen Statement von markta. Über einen Online-Shop bietet das Wiener Startup seinen Kund:innen seit der Gründung 2018 österreichweit Produkte von Kleinbauern und Familienbetrieben an. Während der Covid-Pandemie hat markta mit Umsätzen und Investments in Millionenhöhe von sich reden gemacht. Gründerin Theresa Imre schaffte es 2020 auf die „30 unter 30“-Liste von Forbes und ist mittlerweile ein bekanntes Gesicht in der Startup-Szene – brutkasten berichtete. Nun kommuniziert das Wiener Startup, dass der Online-Shop seine virtuellen Tore für die nächsten Monate schließen werde.

Mehr Inflation, mehr Kosten, mehr Wettbewerb

Als Gründe für die Pause wird eine Umstrukturierung der Logistik und IT-Infrastruktur genannt. Die Aussendung lässt jedoch auch vermuten, dass die Pause aufgrund finanzieller Instabilität eingeräumt wurde. „Angesichts der Inflation, gestiegener Personalkosten und dem Wettbewerbsdruck im Online-Handel“ sei es notwendig, den Vertrieb umzustrukturieren. Nach wie vor geöffnet sei lediglich der Bauernmarkt auf der Alser Straße. Erst vor etwa einem Jahr als Erweiterung des Geschäftsmodells eröffnet, ist diese Verkaufsfläche nun wohl bis auf weiteres die alleinige Einkommensquelle von markta.

Weniger markta.at und mehr Markt

Der Offline-Laden wurde mithilfe von Julian Hödlmayr, dem ehemaligen Chef der Drogeriekette Müller, aufgebaut; Hödlmayr ist mittlerweile nicht mehr Teil des markta-Teams, trotzdem sollte der Offline-Vertrieb nun stärker forciert werden. Man wolle die Pause laut Aussendung nutzen, um „den eCommerce-Bereich mit der Filialexpansion nachhaltig zu verbinden“. Man freue sich, bald Nachrichten über eine solche Expansion verkünden zu können. Inwiefern sich der Fokus von markta in Zukunft vom Online- in den Offline-Handel verlagern wird, wird nicht näher ausgeführt.

Genauer Zeitrahmen noch unklar

Wie lange der Online-Shop nicht verfügbar sein wird, wurde noch nicht kommuniziert – laut Aussendung werde die Pause „über die nächsten Monate“ andauern. Noch sind Gemüse, Gebäck und Co. auf markta.at zum Kauf freigeschalten, ab 22. April sollen Online-Bestellungen jedoch bereits nicht mehr möglich sein. Dann heißt es vorerst wie bei jedem anderen Bauernmarkt auch: Rauf aufs Rad und selbst abholen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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