06.05.2025
VOR GERICHT

Markenrechtstreit: Wenn ein Konzern ein Startup schikaniert

Fertilabs, das Wiener Kinderwunsch-Startup, geriet in einen Markenrechtsstreit wegen des Namens ihres Präparates Vilavit. Ein Pharmakonzern hat Widerspruch eingelegt und war nicht bereit sich mit der Founderin zu einigen. Gründerin Claudia Gessler-Zwickl erzählt von dem Fall, gesteht ihren Fehler und hat Rat parat, wie Gründer:innen nicht in den Sog so einer Geldvernichtungsmaschinerie hineingeraten.
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Fertilabs, Vilavit, Konzern, Markenstreit, Marke
(c) Fertilabs/Canva - Claudia Gessler-Zwickl, Gründerin Fertilabs.

David gegen Goliath. Eine epische Geschichte eines Kampfes, die Zuhörer:innen eines lehren soll: auch der Kleine kann gewinnen. Sie symbolisiert Hoffnung, Tapferkeit und den Glauben an Überraschungsaktionen. Findet heutzutage jedoch ein Zwist zwischen einem übermächtigen Gegner und einem vermeintlich schwächerem statt, so ist es nicht der Speer des Riesen, der das Ende des heimlichen Favoriten besiegeln kann. Es ist der schier unendliche Kapitaleinsatz, der Schikanen kreiert und Unterdrückte zurücklässt. Vor allem im Entrepreneurship.

Claudia Gessler-Zwickl machte mit ihrem Kinderwunschstartup Fertilabs und ihrem Produkt Vilavit eine ähnliche Erfahrung. Und dass nicht unbedingt mit einem zufriedenstellendem Ende.

Markenrecht

Bei dieser Geschichte dreht sich alles um das Markenrecht. Wie das Patenamt informiert, beträgt die durchschnittliche Markenprüfungsverfahrensdauer zwei bis drei Monate, allerdings verlängert jeder Schriftwechsel diese Zeitspanne. Soll heißen, um den Namen seines Produktes zu sichern, muss man ein Vierteljahr warten, das zugleich auch für potentielle Konkurrenz als Widerspruchsfrist gilt. Widersprechen kann man, wenn befürchtet wird, dass eine Namensgleichheit oder -ähnlichkeit sich negativ auf den eigenen Betrieb auswirken kann. Die WKO schreibt dazu: „Um einen starken Markenschutz zu erzielen, empfehlen wir daher, vor der Anmeldung nach identen und ähnlichen (verwechselbaren) Marken, Produkten etc. zu suchen oder suchen zu lassen. (…) Die Recherche liefert Informationen darüber, ob die Marke in gleicher oder ähnlicher Form in den gewünschten Ländern/Produktbereichen bereits existiert.“

Nun ist es einmal so, dass Startups agil sind und manchmal schnell reagieren müssen. Im Falle von Fertilabs wurde das Präparat Vilavit 2023 gelauncht und gleich auf den Markt gebracht. Man hat die Website installiert, mit Ärzten und speziell mit Gynäkolog:innen gesprochen sowie Urolog:innen und Kinderwunschkliniken kontaktiert und war voll und ganz in die Produktion gegangen.

Vilavit und das Problem zweier Buchstaben

„Wir wollten möglichst schnell auf den Markt und haben diese Widerspruchsfrist, die es nach der Anmeldung einer Marke gibt, nicht abgewartet“, gesteht Gessler-Zwickl ihren Fehler. Aus oben genannten Gründen. „Nach zweieinhalb Monaten kam der Widerspruch von einem großen Pharmakonzern, der Gummibären für Kinder macht, die mit Vitaminen versetzt sind. Und nicht den gleichen, aber einen Namen haben, der mit den ersten beiden Buchstaben beginnt wie unser Produkt.“

Die Founderin möchte nicht, dass der (der Redaktion bekannte) Name des Konzerns genannt wird, aber dafür eines deutlich sagen: „Große und etablierte Unternehmen, die profitabel sind und lange existieren, wollen kleine Firmen aus dem Markt drängen, indem sie gegen neue Marken Widerspruch einlegen. In unserem Fall ist ihr Produkt bunt, unser Design dagegen minimalistisch gehalten, wir haben auch eine ganz andere Zielgruppe. Unser Vorschlag, dass wir beide Co-Existieren wurde abgelehnt.“

Hohe Anwaltskosten

In diesem Rechtsstreit zwischen einem Produkt für Kinder und einem für Kinderwunsch musste Gessler-Zwickl mittlerweile über 30.000 Euro an Anwaltskosten und viel Zeit hineinstecken. Sie nennt es eine „Beschäftigungstherapie für Kanzleien, die nichts anderes machen, als zu ‚monitoren‘ und den Fortschritt (Anm.: von Startups oder kleineren Unternehmen) in die Länge zu ziehen. „Unser Vorschlag uns auf Reproduktionsmedizin einzugrenzen wurde abgelehnt. Das wäre ein Weg gewesen, wie wir unseren Namen Vilavit behalten hätten können.“

Rund acht Monate dauerte dieser Streitfall und endete vor kurzem schlussendlich doch mit einer „erzwungenen“ Einigung, da sich Fertilabs nicht mehr leisten konnte und wollte, weiter sinnlose Kosten und Energie in Anwälte zu stecken. Das Übereinkommen beinhaltet, dass Fertilabs Vilavit nicht unter diesem Namen in diversen Gebieten vertreiben darf, weil der Pharmakonzern dort „sehr stark“ sei. Darunter: Osteuropa, konkreter, Tschechien, Slowakei, Ungarn und das Baltikum.

Die Rückkehr des Widerspruchs

„Ohne sinnvolle Begründung“, sagt Gessler-Zwickl und meint damit die Forderung des Pharmariesen. „Wir sind kein Konkurrenzprodukt. Aus meiner Laiensicht gibt es keinerlei Ähnlichkeiten, die Markenbotschaft und die Markensprache sind ganz anders. Die eigentliche Sachlage ist einfach, dass der Markenanmeldeprozess ein großer Nachteil für Startups ist. Wir brauchen ein Eilverfahren, um nicht Monate zu warten, damit dann ein Konzern Widerspruch einlegt. Die Bewertungskriterien müssen überdacht werden, das aber gibt die aktuelle Rechtsprechung nicht her.“

Was aber aktuell bei Fertilabs weiter passiert, hört sich wie ein bösartiger Witz an, denn: Die zweite und neue Marke Allervit (ein Allergieprodukt) des Startups überschneidet sich erneut mit den ersten beiden Buchstaben mit dem Produkt eines anderen Pharmakonzerns. Vor rund zwei Wochen erhielt das Wiener Startup nach dem Widerspruch für Vilavit erneut einen. Auch diesmal knapp vor Ende der Widerspruchsfrist.

„Das ist eine reine Schikane und soll kleinen Unternehmen Steine in den Weg legen“, sagt Gessler-Zwickl. Da man sich aktuell in Verhandlungen befindet, möchte sich die Gründerin zu dieser Causa nicht tiefer äußern, die sie eine reine Geldvernichtung nennt.

Vilavit wird umbenannt

„Es ist ein Kostenblock, der im Wachstum fehlt, auch wenn es uns in unserer Existenz nicht bedroht“, betont die Founderin und erklärt, dass man in Sachen Vilavit jetzt als Notlösung auf eine Zweimarkenstrategie zurückgreift. Und das Präparat in den genannten Märkten umbenennt.

Gessler-Zwickl möchte, dass andere Gründer:innen aus ihrer Erfahrung lernen und gewarnt sind. Denn Anwaltskosten und alles was bei einem solchen Rechtsstreit dazugehört, können einen in den Ruin treiben. Sie rät dazu, sich bestmöglich vorzubereiten sowie Recherche zu betreiben. Und wenn möglich, einen finanziellen Puffer für derartige Angriffe anzulegen, um durchzuhalten. „Und vor allem die Widerspruchsfrist abzuwarten, bevor man ins Branding geht“, sagt sie. „Wir hätten uns so sehr viel erspart.“

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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