22.11.2022

MAMMOth: KI-Tendenz zur Diskriminierung durchbrechen

Ein EU-Projekt gegen AI-Diskriminierung und für "multikriteriellen Fairness". Mit dabei: eine österreichische Forscherin des "Complexity Science Hub Vienna"
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(c) Stock.Adobe/ra2 studio - Science Hub entwickelt dafür sgn. "Fairness-Messungen".

Das Problem beim Einsatz Künstlicher Intelligenz ist, dass sie dazu tendiert, diskriminierende Entscheidungen zu treffen – etwa in der Bildung, bei Bewerbungsverfahren oder in der Werbung. Amazon, als Beispiel, schaffte vor vier Jahren eine KI-Software für die Bewerberauswahl wieder ab, weil die eingebaute AI Frauen benachteiligte. Microsoft nahm seinen Chatbot „Tay“ bereits zwei Jahre davor zurück, nachdem jener rassistische und extremistische Inhalte getwittert hatte. Das Projekt MAMMOth möchte dieses allgemeine Problem nun angehen.

MAMMOth = Multi-Attribute, Multimodal Bias Mitigation in AI Systemen

Denn, Unternehmen, Politik und viele andere Bereiche verlassen sich zunehmend auf Künstliche Intelligenz und treffen auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen für den Einzelnen und die Gesellschaft.

„Einerseits eröffnet dies enorme Möglichkeiten für verschiedene Sektoren wie Bildung, Bankwesen oder Gesundheitswesen, aber auch auf persönlicher Ebene, zum Beispiel bei Stellenbewerbungen oder beim Targeting von Werbung. Andererseits besteht gerade bei künstlicher Intelligenz (KI) die Gefahr, dass sie die Diskriminierung von Minderheiten und Randgruppen in der Bevölkerung – basierend auf sogenannten geschützten Merkmalen wie Geschlecht, Rasse und Alter – weiter verstärkt“, erklärt Fariba Karimi, Senior Scientist bei „Computational Social Science“ am CSH in Wien.

Der „Science Hub“ entwickelt mit der Wissenschaftlerin sogenannte Fairness-Messungen, die nicht nur ein Attribut wie die Hautfarbe berücksichtigen, sondern mehrere sich überschneidende Attribute wie Geschlecht, Alter und Rasse.

„Wir wollen zum Beispiel, dass unsere Fairness-Messungen nicht nur für Frauen funktionieren, sondern auch für Frauen, die Einwanderer sind oder aus benachteiligten ethnischen Gruppen stammen“, sagt Karimi. Ihr Fokus liegt auf genau dieser „multikriteriellen Fairness“ in Netzwerkdaten – wenn beispielsweise Ungleichheiten daraus resultieren, dass Menschen im Kontext eines zugrunde liegenden Netzwerks unterschiedliche Positionen einnehmen.

Minderheiten sollten in Algorithmen nicht unsichtbar werden

Diskriminierung sei kein neues Problem, aber die Tatsache, dass die KI-Technologie sie weiterhin verstärke, habe zum Aufstieg des fairnessbewussten maschinellen Lernens (ML) als Teil der verantwortungsvollen KI geführt.

Ziel ist die Entwicklung von Modellen des maschinellen Lernens, die einerseits gute Vorhersagen machen, andererseits aber nicht nach geschützten Merkmalen wie Geschlecht oder Rasse diskriminieren.

„Es wurden viele Anstrengungen unternommen, aber bisher haben die vorgeschlagenen Methoden nur eine begrenzte Wirkung und spiegeln nicht die Komplexität und die Anforderungen der realen Anwendungen wider“, so Karimi weiter.

MAMMOth: Zwölf Institute ziehen an einem Strang

Beim EU-Projekt MAMMOth indes entwickeln Experten aus zwölf verschiedenen Institutionen eine innovative, auf Fairness ausgerichtete, datengestützte KI-Grundlage, die die notwendigen Werkzeuge zur Verfügung stellt, um Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung abzuschwächen und die Verantwortlichkeit von KI-Systemen zu gewährleisten.

„Durch die Entwicklung und Umsetzung von multikriteriellen Fairness-Maßnahmen und Abschwächungen wollen wir sicherstellen, dass Minderheiten in Algorithmen nicht sichtbar sind und in Bereichen, die sich bei Entscheidungsprozessen auf Maschinen verlassen, fair behandelt werden“, erklärt Karimi. „Gerechtere Algorithmen bedeuten eine bessere Repräsentation und Vielfalt in der Gesellschaft, was wiederum eine integrativere und gerechtere Gesellschaft bedeutet.“

Zu diesem Zweck wird sich das Projekt von Anfang an aktiv an zahlreiche Gemeinschaften von gefährdeten bzw. unterrepräsentierten Gruppen in der KI-Forschung wenden. Der sogenannte Co-Creation-Ansatz soll dafür sorgen, dass die tatsächlichen Bedürfnisse und Nöte der Nutzer:innen im Mittelpunkt der Forschungsagenda stehen und die Aktivitäten des Projekts leiten.

Die entwickelten Lösungen werden, laut Karimi, folglich in Pilotprojekten in drei relevanten Bereichen (Finanz-/Kreditanwendungen, Identitätsüberprüfungssysteme und akademische Bewertung) demonstriert.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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