12.07.2023

Macht ChatGPT jetzt Sommerpause?

ChatGPT, der allwissende KI-Chatbot von OpenAI, verzeichnete im Juni erstmals sinkende Nutzerzahlen. Ist der Hype nun vorbei oder der Bot auf Sommerpause?
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(c) Adobe Stock
mit Visuals

ChatGPT, OpenAIs allwissender Chatbot, ist letzten November an den Start gegangen. Der auf einem Sprachmodell basierende KI-Chatbot liefert Antworten zu fast allen erdenklichen Fragen – und wurde seit seinem Launch dementsprechend oft genutzt.

Im vergangenen Juni gingen die weltweiten Zugriffszahlen auf das Sprachmodell allerdings zurück, und zwar um knappe 10 Prozent im Vergleich zum Vormonat Mai. Zu diesen Ergebnissen kam die Traffic Analyse von Similarweb, einem Londoner IT-Unternehmen mit Dienstleistungen im Bereich Web Analytics, Data-Mining und Business Intelligence.

Konkret haben sich die Zugriffe über die Desktop- und Mobilversion auf die ChatGPT Website, chat.openai.com, um 9,7 Prozent verringert. In den USA waren es sogar 10,3 Prozent. Darüber hinaus seien auch die Downloads der ChatGPT App eingebrochen, so Similarweb.

Geringere Verweildauer – ein schlechtes Zeichen?

Auch die Zahl der Unique Visitors, also aller Nutzenden, die das erste Mal auf die Website zugreifen, habe sich im Juni im Vergleich zum Vormonat um 5,7 Prozent verringert. Nutzer:innen bleiben außerdem nicht mehr so lange im Chatbot: Similarweb zufolge habe sich die Verweildauer um 8,5 Prozent reduziert. Dabei muss es sich allerdings nicht unbedingt um eine negative Kennzahl handeln. Nutzende könnten auch einfach versierter im Umgang mit dem Chatbot geworden sein – und demnach schneller gesuchte Antworten bekommen.

ChatGPT immer noch beliebter als Bing

Der interaktive Chatbot von OpenAI sei allerdings immer noch beliebter als Microsofts Suchmaschine Bing. Auch die ChatGPT Alternative Character.AI wurde von denselben Analysten unter die Lupe genommen: Das textbasierte KI-Sprachmodell zeichnete sich als möglicher Rivale zu ChatGPT ab, verzeichnete in den letzten Monaten einen enormen Anstieg an Nutzerzahlen.

Bei Character.AI handelt es sich um eine spielerische Website, auf der Chatbots die Persönlichkeiten von Prominenten, historischen Figuren und fiktiven Charakteren annehmen. Ursprünglich begann Character.AI schnell, aber dennoch langsamer als ChatGPT zu wachsen. Im vergangenen Juni gingen aber auch hier die Zugriffszahlen deutlich zurück.

Zugriffszahlen auf ChatGPT und Character.AI im Vergleich (c) Similarweb

Ist der KI-Hype jetzt vorbei?

Den Forschenden von Similarweb zufolge können die fallenden Nutzungszahlen mit dem Nachlassen des „Neuheitsfaktors“ zusammenhängen. Der Chatbot diente ursprünglich als Demo, der Verkaufsanfragen für das Unternehmen OpenAI generieren soll. Natürlich steht es im Interesse von OpenAI, dessen Technologien in andere Unternehmen einzubetten und ihre Anwendungen – gegen Bezahlung – zur Verfügung zu stellen.

Similarweb zufolge soll Sam Altman, CEO von OpenAI, die Kosten für den Betrieb des größteils kostenlosen Chatbots als „eye watering“, zu Deutsch „tränenbringend“, bezeichnet haben. Externen Schätzungen zufolge handelt es sich dabei um 700.000 US-Dollar pro Tag.

Das Kostenproblem

Etwaige Einnahmen könne OpenAI – anders als die kooperierende Suchmaschine Bing – beispielsweise nicht über Werbemaßnahmen generieren. OpenAI sei nämlich nicht auf den Betrieb einer werbefinanzierten Website für den Massenmarkt ausgelegt. Die Haupteinnahmen von ChatGPT stammen aus dem Verkauf von Abonnements an all jene, die Zugang zu neuesten und besten Version des Chatbots haben wollen. Zahlende Nutzer:innen erhalten so unter anderem Zugriff zu GPT-4, OpenAIs neuester Chatbot-Version. Kostenlosen Nutzer:innen hingegen wird lediglich der Zugriff auf ältere Versionen des Chatbots gewährt. Die Nachhaltigkeit dieses Geschäftsmodells sieht Similarweb als fraglich.

ChatGPT in Sommerpause

Dass nicht nur ChatGPT sinkende Nutzerzahlen verzeichnet, sondern auch Character.AI als einer seiner Rivalen mit sinkenden Zugriffen kämpft, könnte ein Indiz darauf sein, dass der Hype um die KI-Chatbot-Neuheit nachgelassen hat. Dennoch können aber auch externe Faktoren Einfluss auf den Zugriffsrückgang nehmen – so etwa die Sommermonate, die Urlaubssaison und Sommerferien in Schulen und Universitäten. ChatGPT muss bis September vorerst also keine Hausaufgaben mehr schreiben.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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