20.04.2023

Longevity: Diese zwei Startups aus Österreich verhelfen dir mit Licht zu Langlebigkeit

Thomas Lechner und Barbara Sekulovska von Luminous Labs sowie Marian Stoschitzky von Zeitgeber erklären im brutkasten-Interview, wie sie mit dem Einsatz von Licht Longevity erzielen können.
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Im brutkasten-Interview erklären Thomas Lechner und Barbara Sekulovska von Luminous Labs sowie mit Marian Stoschitzky von Zeitgeber, was Licht mit dem Thema Longevity zu tun hat. (c) brutkasten

Seit jeher verfolgt die Menschheit den Traum vom ewigen Leben. Das Erreichen eines hohen Alters, eine gute geistige und körperliche Gesundheit sowie die Prävention und Früherkennung von Krankheiten, all diese Themen sind fester Bestandteil der Diskussion rund um das Thema Langlebigkeit. Mittlerweile wird dieses Begehren auch als Longevity bezeichnet. 

Von Facebook-Gründer Mark Zuckerberg über PayPal-Co-Founder Peter Thiel bis hin zu Amazon-Inhaber Jeff Bezos: viele Milliardäre investieren bereits in die Wissenschaft der Longevity und beschäftigen sogar Forscher:innen, die für sie das Heilmittel für Langlebigkeit finden sollen. 

Da ist es kein Wunder, dass der Bereich auch der Innovationsbranche Interesse weckt. Die österreichischen Startups Luminous Labs sowie Zeitgeber beschäftigen sich beispielswiese mit dem Thema und bieten Menschen die Möglichkeit, mit Licht sowohl ihre Lebensqualität als auch die Lebenserwartung zu steigern. 

Luminous Labs

Das Grazer Startup Luminous Labs wurde erst im Jahr 2021 gegründet. Die Co-Founder Thomas Lechner und Barbara Sekulovska verfolgen das Ziel, mit Licht-basierten Produkten durch bioaktive Wellenlängen den Alterungsprozess bei Menschen zu entschleunigen. Der als Biohacking bekannte Prozess wird von Luminous Labs durch den Einsatz der firmeneigenen Lichtmischung mit speziellen Lichtwellenlängen vermarktet.

Beim Thema Longevity sei es als Unternehmen wichtig, zu unterscheiden, ob man sich auf die Verlängerung der Lebensspanne, oder auf die Gesundheitsspanne fokussieren möchte. “Lebensspanne bedeutet, länger zu leben und älter zu werden. Die Gesundheitsspanne ist teilweise gegensätzlich und ergänzend dazu, um aktiv am Leben teilnehmen können. Wir als Luminous Labs setzen den Schwerpunkt auf die Gesundheitsspanne”, erklärt Sekulovska.

Obwohl das Grazer Startup bei seinen Produkten auf Rotlicht setzt, unterscheidet sich dieses Licht von den bekannten Rotlichtkabinen. Der Hauptunterschied dabei sei, dass keine Wärme produziert werde. “Das ist auch der ganze Zaubertrick an der Photobiomodulation, dass es wirklich pures, kaltes Licht ist, das über die Haut aufgenommen wird. Es geht in die Zellen rein und kann sie dadurch auch länger mit Energie voll pumpen oder füttern”, erklärt die Mitgründerin weiter. Dabei bleibe die Zelle ist länger offen und mache nicht so schnell zu, wie es bei Hitzeeinsatz der Fall sei.

Aktuell gibt es die Lichtpanelle von Luminous Labs in unterschiedlichen Größen. Das kleinste Produkt sei ideal geeignet für das Gesicht, wobei das größte Lichtpaneel mit LEDs für den gesamten Körper ausgestattet ist. “Man kann es dann je nach Wunsch vor sich stellen oder über sich hängen während man liegt”, erklärt die Co-Founderin weiter. Sie empfiehlt die konsistente Nutzung von zehn bis 15 Minuten täglich. 

Zeitgeber

Auch das Startup Zeitgeber wurde erst im Jahr 2021 gegründet. Die Gründer:innen Marian Stoschitzky und Klara Fleisch verfolgen das Ziel, Menschen beim Aufstehen und somit in ihrem Alltag zu helfen (brutkasten berichtete). Dafür bietet das Startup ein Licht- und Soundsystem, das in Kombination mit einem Algorithmus sich an die individuellen Bedürfnisse der Nutzer:innen anpasst und ihnen das Aufstehen erleichtert. Die Technologie hinter Zeitgeber hat das Duo mit Forscher:innen an der Stanford und Columbia University entwickelt und arbeitet aktuell an der Weiterentwicklung des Systems. 

Mit dem Einsatz von Licht fokussiert das Gründerteam den Biorhythmus, der sich auf die allgemeine Gesundheit von Menschen auswirkt. Vielen sei nicht bewusst, welchen großen Zusammenhang das auf ein möglichst gesundes Leben hat. „Es ist so, als wüssten wir noch nicht, dass Essen eine Auswirkung darauf hat, wie wir uns fühlen und dass es sich langfristig auf unseren Körper auswirkt. Selbst wenn wir das wissen, ist es oft schwierig, die Best Practices umzusetzen“, sagt Stoschitzky, CEO von Zeitgeber. Daher möchte das Wiener Startup Menschen ein angenehmes Aufwachen ermöglichen, das gleichzeitig zur Stärkung des Biorhythmus und der Stimmung führt. „Wir bauen auch darauf auf, dass es eine Therapie für Winterdepression ist, die mit einer 50-prozentigen Heilungsrate erwiesen wurde“, erklärt der Geschäftsführer weiter. 

Das Potenzial des Unternehmens liege vorwiegend darin, dass Zeitgeber das Leben der Menschen nachhaltig verbessern und gleichzeitig zum Enabler für gute Lifestyle-Gewohnheiten werden könne. Zwar werde das Startup oft mit Lichtweckern oder smarten Leuchten verglichen, jedoch sei Zeitgeber mit dem Einsatz des eigens entwickelten Algorithmus sowie der Intensitätskurve der Natur entsprechenden Lichtquelle unvergleichbar mit den bereits am Markt vorhandenen Produkten. 

Aus eigenem Bedürfnis wird Startup

Beide Longevity-Startups geben an, dass ihre Geschäftsideen aus eigenem Bedürnis entstanden seien. Stoschitzkys Motivation hinter Zeitgeber waren seine eigenen Schwierigkeiten beim Aufstehen, woraufhin er sich mit der Entwicklung einer Lösung beschäftigte. „Ich bin einfach nicht aus dem Bett gekommen, tagtäglich. Irgendwann kam der Moment, wo ich mich gefragt habe, wie ich etwas verändern kann, wenn ich in der Früh nicht aus dem Bett komme. Zeitgeber ist jetzt das Resultat meiner Forschung, die ich daraufhin begonnen habe“, sagt der CEO und ergänzt: „Ich merke nun den Unterschied selbst. Ich habe plötzlich die Energie, in der Früh joggen zu gehen und mir zu überlegen, was ich wirklich frühstücken möchte. All das passiert in einer Kettenreaktion für weitere Effekte.“ Dadurch habe es Stoschitzky geschafft, mittlerweile ohne Probleme um 7 Uhr morgens aufzustehen.

Die Luminous-Labs-Gründer Lechner und Sekulovska hatten die Idee zu Luminous Labs zu einer Zeit, als es dem Gründer-Duo nicht gut ging. Sekulovska litt 2018 während ihres Studiums an einem Burnout. Darüber hinaus erholte sich Lechner von einer Operation. Daher waren beide auf der Suche nach Möglichkeiten, ihr Wohlbefinden zu verbessern.

„Wir wurden zu richtige Bio-Hacker und waren sogar bei einem Open-Biolab in Graz. Dort haben wir Bakterien aus dänischer Muttermilch extrahiert, die Mäuse zu Supermäusen gemacht haben. Zusätzlich habe ich am Tag bis zu 40 Supplements geschluckt und alle möglichen Lifestyle-Interventionen ausprobiert“, sagt Lechner. Daraufhin haben die Gründer – mit dem Input von Lechner, der sich während seines Studiums mit Licht auseinandergesetzt hatte – zahlreiche Ideen durchprobiert, bis sie in ihrem Badezimmer eine Lichtkabine aufgebaut haben. Nach diversen Bluttests merkten die beiden, dass das Licht zu besseren gesundheitlichen Ergebnissen führte. „Kurz darauf haben wir schon mit den Startup-typischen Konversationen angefangen, warum wir nicht etwas mit dieser Idee machen“, so Sekulovska.

Lifestyle-Veränderungen als erster Schritt zu Longevity

Die beiden Startups positionieren sich bewusst nicht als Medizinprodukt. Jedoch sind ihre Lösungen in der Lage, den Traum der Langlebigkeit für Menschen etwas näherzubringen. Die ersten Ergebnisse lassen sich laut dem Zeitgeber-CEO durch die gesteigerte  Lebensqualität des Menschen erzielen. „Lifestyle ist am Ende des Tages für die meisten Erkrankungen, die heute in Österreich zu Todesfällen führen, verantwortlich. Dazu zählen  kardiovaskuläre Krankheiten, Diabetes und Krebs. Hier kann man sehr effektiv gegensteuern“, so Stoschitzky. Die Korrelation zwischen Licht und diversen Krankheiten, die vorwiegend in Bezug zum Biorhythmus des Menschen stehen, sei enorm. Dazu zählen Depression in Form von Winterdepression, die vom Lichtmangel ausgelöst wird. Hinzu kommen die Zusammenhänge zur Schichtarbeit und Krankheiten, wo die Lichtexposition maßgeblich sei, bis hin zu Alzheimer. 

Luminous Labs sei darüber hinaus bestrebt, die Menschen im Moment zu unterstützen. “Wir machen keine Health-Claims”, erklärt Lechner. Im Bereich Longevity setzt das Gründer-Duo vorerst auf die Beauty- und Performance-Aspekte, damit ihre Kund:innen ihre Lebensqualität nicht verlieren. Der Fokus beider Unternehmen liege darin, die Gesundheitsspanne zu verbessern, was den inhärenten Vorteil habe, dass dadurch auch die Lebensspanne verlängert wird. “Mit dem Einsatz von Licht sieht man, dass die ganze Hautgesundheit sich verändert, aber auch die Performance im Berufsleben”, erklärt Stoschitzky und ergänzt: “Wir haben jetzt schon Tools, um unsere Gesundheit zu verbessern. Es wäre doch unsinnig, diese Technologien nicht zu verwenden und Lifestyle-Möglichkeiten ungenutzt zu lassen. Wir können jetzt schon damit anfangen, unsere Gesundheit nachhaltig zu verbessern.” 

„Noch“ ist Longevity für die Reichen

Der Trend rund um Longevity sei erst in den Kinderschuhen. Obwohl Europa und Österreich sich noch nicht intensiv mit diesem Thema auseinandersetzen, seien Amerika und Asien schon auf diesen Zug gesprungen. Vor allem in der Schweiz sei man besonders um Langlebigkeit bestrebt und habe sogar Longevity-Valleys gebildet. “Natürlich ist Longevity aktuell ein Spiel für die Reichen”, sagt Lechner. Die älteste Luminus-Labs Kundin sei 104 Jahre alt und lebe in einem Penthouse in New York. “Das muss aber nichts Schlechtes, sondern kann auch etwas Gutes sein. Dadurch gibt es aktuell viele Menschen, die Forschung in diesem Bereich fördern”, so der Co-Founder. Die Menschen, die das Geld für Longevity-Produkte haben, seien dazu bereit, auch mit Prototypen zu experimentieren. 

Erst kürzlich habe ein Investor, der ursprünglich im Blockchain-Bereich tätig war,  Lechner mitgeteilt, dass er einen Longevity-Fund aufbaue. “Er hat gesagt, dass es im Longevity-Bereich spannend ist, weil man dort die Top-Leute erreichen kann. Das sei eine kleine Gruppe wie 2014 im Blockchain-Bereich, wo alle gemeinsam an der Entwicklung arbeiten”, sagt der Luminous-Labs-Mitgründer.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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