21.03.2022

Linzer Startup Jack the Ripperl möchte nicht mit Serienmörder assoziiert werden

Das Linzer Startup Jack the Ripperl bietet gebackene und Burger-Ripperl an. Und hat nichts mit dem Londoner Frauenmörder aus 1888 zu tun.
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Jack The Ripperl, 2 Minuten 2 Millionem,
(c) Jack the Ripperl/FB - Wolfgang Gittmaier von Jack the Ripperl.

Johannes Roither und Wolfgang Gittmaier haben einst bemerkt, dass es keine Systemgastronomie gibt, die sich dem Thema „Ripperl“ widmet. Gerichte wie Pulled-Ripperl-Burger, Tortillas oder auch gebackene Ripperl fand man weder in Österreich noch in Europa auf irgendeiner Speisekarte. Dies wollten sie ändern und gründeten 2017 Jack the Ripperl.

Jack the Ripperl setzt auf Regionalität

Der Franchisegeber setzt auf regionale Produkte aus Oberösterreich und bezieht seine Waren hauptsächlich von regionalen Bauern. „Wir kennen nicht jede Sau beim Namen, jeden unserer Bauern aber schon“, lautet das Motto des Food-Startups. Auch Säfte, Softdrinks und Schnäpse sind aus regionaler Herstellung.

Die Zubereitung der Speisen soll nicht nur wenig Zeit in Anspruch nehmen, sondern auch für keinen Fleischabfall sorgen. Viele Prozesse in den Filialen sind komplett digitalisiert – inklusive einer „Jack the Ripperl“-App, die mit iOS und Android kompatibel ist. Aktuell gibt es mit Linz und seit 2020 Meerane in Deutschland zwei Standorte – eine Expansion ist geplant.

Nicht Jack the Ripper

Die Assoziation zu dem berühmten Serienmörder aus dem 19. Jahrhundert ist natürlich naheliegend, soll aber keine Anlehnung darauf sein. Jack steht simpel für die die englische Kurzform des Vornamens des Founders Johannes Roither, wie jener betont.


Wer mehr über Jack the Ripperl erfahren will, hat am Dienstagabend bei „2 Minuten 2 Millionen“ die Gelegenheit dazu. Weiters dabei: Merula, MushroomCups, Taps.im und TrumpetStar.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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