12.03.2024

Linen2GO: Mietwäsche-Startup eröffnet Standort in Wien

Mit dem In-House-Startup Linen2GO wagt sich der Wäsche-Konzern Salesianer an eine neue Zielgruppe und eine neue Unternehmensform.
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Das Linen2GO-Team mit Gründern Thomas Krautschneider (Mitte) und Victor Ioane (2. v. r.): geht es nach ihnen, werden sie in Zukunft noch viele Eröffnungen feiern. (c) Linen2GO

Schmutzwäsche nach links, frische Wäsche rechts: Die Mietwäschecontainer von Linen2GO sind intuitiv mit einer App zu nutzen, Personal ist keines vor Ort. Dafür sollen Kund:innen mit einem eher kleinen Wäscheaufwand wie Airbnb-Vermieter:innen oder auch Privatpersonen die Boxen nutzen können. Das ist die Idee des Salesianer-Startups Linen2GO, mit dem bisher unangetastete Zielgruppen erreicht werden sollen. Mit der Eröffnung des ersten Standorts in Wien wird das Mietwäschekonzept heute erstmals einem Großstadtpublikum vorgestellt.

Linen2GO zieht vom Land in die Stadt

Zwei solcher Wäsche-Container sind bereits im Einsatz, eine im Salzburger Pinzgau und eine in Salzburg Umgebung. Nachdem die Nachfrage in ländlicher Umgebung getestet wurde, folgt nun der erste Standort in einer Großstadt, genauer: in der Gumpendorfer Straße im 6. Wiener Gemeindebezirk. Aus Platzgründen handelt es sich nicht um einen Container, sondern eine Verkaufsfläche, die jedoch nach demselben Schema funktioniert: Mit einer App lässt sich der Standort öffnen, danach kann Wäsche via Selbstbedienung mithilfe eines Bildschirm-Guides zurückgegeben oder neue abgeholt werden. Auch bezahlt wird mit der App – der gesamte Prozess liegt an den Kund:innen, die dafür nicht wie bei einer herkömmlichen Reinigung an die Waschdauer beziehungsweise die eigene Wäsche gebunden sind.

Linen2GO greift für Salesianer neuen Markt ab

Der Mutterkonzern Salesianer ist ein generationenaltes Familienunternehmen, das sich auf Textilservice für Großbetriebe wie Krankenhäuser spezialisiert hat. So sind auch die Linen2GO-Gründer Thomas Krautschneider und Victor Ioane in erster Linie „Salesianer“, jedoch haben sie große Ambitionen für ihr neues Unternehmen. Weil sich das Geschäftsmodell von dem Mutterkonzern, sowohl was die Zielgruppe als auch die Abwicklung betrifft, sehr stark unterscheidet, wurde statt einer neuen Salesianer-Abteilung mit der Linen2GO GmbH im November 2022 ein eigenes Unternehmen gegründet. „Wir haben hier die Turnschuhe an und sind wirklich im Startup-State of Mind mit Linen2Go“, so Krautschneider.

„Werden schnell für News sorgen können“

Das mittlerweile vierköpfige Team hat große Ambitionen: „Wenn wir so wachsen wie geplant, werden wir sehr schnell für News sorgen können“, so Krautschneider. Mit Salesianer als Partner sollen die Boxen in Zukunft auch international verfügbar sein: „Als Franchiselösung können wir uns eine Zusammenarbeit mit anderen Wäschereien sogar europa- und weltweit vorstellen“, so Victor Ioane, Co-Gründer und Geschäftsführer. Rund 100 Kund:innen nutzen bereits die Salzburger Boxen, etwa die Hälfte davon ein- bis zweimal die Woche – die Kapazitäten würden etwa doppelt so viele bedienen können. Der Standort in Wien soll nun bis zu 500 Kund:innen mit Wäsche ausstatten können. Bis Samstag ist noch ein Teammitglied vor Ort, um Interessierten das Linen2GO-Konzept zu erklären, danach wird auch dieser Standort den Kund:innen überlassen.

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Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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