10.08.2021

„Hash-Brownies“ und Co.: Lidl verkauft nun Cannabis-Produkte von Startup

Laut Medienberichten schloss die deutsche Supermarktkette Lidl dazu einen Millionen-Deal mit dem Startup "The Green Dealers" ab.
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Cannabis-Produkte bei Lidl
(c) Lidl

Erst wenige Monate ist das Startup „The Green Dealers“ alt. Und schon hat es einen Millionendeal mit einer der größten Supermarktketten Deutschlands an Land gezogen – das berichtet die deutsche Lebensmittel Zeitung. Diskonter Lidl soll demnach schon bald 21 Cannabisprodukte des Unternehmens als Aktionsprodukte ins Sortiment aufnehmen, darunter „Hash-Brownies“, „Cannabis-Energy-Drinks“ und „Cannabis-Cookies“. Das im November 2020 gegründete Startup tritt dabei als Vertreiber für das tschechische Unternehmen Euphoria auf, das die Produkte herstellt und eine breite Produktpalette anbietet.

Kein THC und CBD in Supermarkt „Hash-Brownies“

In dieser findet man auch Lebensmittel, die den Wirkstoff Cannabidiol (CBD) enthalten. An Lidl werden aber Produkte ohne der Substanz – und natürlich auch ohne den in vielen Ländern verbotenen psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) – verkauft. Punkten will man bei The Green Dealers stattdessen mit dem Hanf-Geschmack und einer „interessanten Aufmachung“, wird Geschäftsführer Arnim von Brunn im deutschen Magazin Watson zitiert.

Laut dem Startup wurden in den vergangenen Tagen 1,5 Millionen Eurphoria-Artikel an die Lager von Lidl ausgeliefert. 2022 wolle man Erlöse in der Höhe von rund fünf Millionen Euro erwirtschaften, so Brunn. Große Hoffnungen für die Zukunft setzt er in eine mögliche Cannabis-Legalisierung, durch die dann vielleicht sogar THC-haltige Produkte im Supermarkt verkauft werden könnten.

In Österreich hatte übrigens schon Anfang Juni im Rahmen eines „Karibik-Schwerpunkts“ erstmals Produkte mit Hanf aktionsweise im Angebot. Erhältlich waren insgesamt sechs Artikel: Hanf-Salami, Hanf-Beinschinken, kaltgepresstes Bio-Hanföl, Bio-Hanfsamen, Hanf-Tee undd Hanf-Eiskekse. Auch für das kommende Jahr plane man wieder einige Hanf-Produkte im Sortiment, heißt es von Lidl Österreich auf Anfrage des brutkasten.

In der Schweiz verkauft Lidl seit 2018 rauchbare Hanfblüten

Es ist nicht der erste Berührungspunkt der deutschen Diskont-Supermarkt-Kette mit Cannabis. In der Schweiz verkauft man bereits seit 2018 Hanf-Blüten zum Rauchen – ebenfalls (nahezu) ohne THC, aber mit dem Wirkstoff TBC. Dazu kooperiert man ebenfalls mit einem Startup: „The Botanicals“. Dass das in Österreichs westlichem Nachbarland möglich ist, liegt an der bereits seit längerem eher liberalen Drogenpolitik.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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