03.07.2024
JUSTIZ

Legal Tech Map 2024: Digitaler Akt und mehr KI-Tools

In der Legal-Tech-Branche tut sich etwas, vor allem KI-Tools prägen den Markt derzeit. Die heurige Legal Tech Map bietet einen Überblick.
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Legal Tech KI Justiz Anwalt Tools für Juristen
Legal Tech meint digitale Tools, die Jurist:innen bei der Arbeit unterstützen sollen. (c) Adobe Stock/Have a nice day

Die Legal-Tech-Branche ist heuer vor allem von Künstlicher Intelligenz geprägt. Am Markt tue sich derzeit einiges, wie die Innovationsplattform Future-Law bei der Präsentation ihrer jährlichen Legal Tech Map für Österreich erklärte.

Seit 2017 hat sich Future-Law das Ziel gesetzt, die österreichische Rechtsbranche bei der Digitalisierung zu unterstützen. Orientierung soll dabei die jährliche Legal Tech Map bieten, die laut eigenen Angaben alle in Österreich aktiven Unternehmen der Branche abbildet. Dazu gehören Anwendungen des Manz Verlags oder von PwC genauso wie kleinere Projekte, zum Beispiel AI:ssociate oder BookScreener.

Die Legal Tech Map Austria 2024 (c) Future-Law

Für das Jahr 2024 zeigt sich für Future-Law-Gründerin Sophie Martinetz vor allem eine gewisse „FOMO“ (Fear of Missing Out): Der große Hype rund um ChatGPT und andere KI-Anwendungen habe dazu geführt, dass Digitalisierung Ernst genommen werde. Am internationalen Markt bewege sich derzeit sehr viel, das spüre man auch in Österreich – in kleinerem Ausmaß.

Die größte Veränderung war für Martinetz im vergangenen Jahr die Einführung des digitalen Akts. Seit Ende 2023 wird jeder neue Fall in Zivil- und Justizverwaltungsverfahren ausschließlich digital geführt. Mit der Einführung sei der Justiz ein „großer Wurf“ gelungen, wie Martinetz sagt: „Sie entlastet die Richter:innen und die Kanzleimitarbeiter:innen innerhalb der Justiz. Auch für Anwält:innen und für betroffene Bürger:innen wird das digitale Arbeiten damit besser und besser.“

Digitalisierung soll Mehrwert bieten

Wer noch nach den richtigen Tools für die eigene Kanzlei oder die eigene Rechtsabteilung suche, könne sich mit der Legal Tech Map einen Überblick über das Angebot verschaffen. Das brauche Zeit und die nötigen Kenntnisse der Arbeitsprozesse im Unternehmen: „In diesem Sinne ist die Digitalisierung Chef:innensache“, betont Sophie Martinetz.

Future-Law arbeite mit Startups in der Legal-Tech-Branche zusammen und vermittele sie auch an interessierte Kund:innen, die etwas Neues ausprobieren wollen. Wichtig sei dabei vor allem, dass die Tools einen Mehrwert für das Unternehmen bringen. Digitalisierung solle nicht nur um der Digitalisierung willen betrieben werden.

Die Digitalisierung biete auch die Chance, künftige Personalmängel etwas abzufedern. „Für zwei Leute, die in Pension gehen, kommt derzeit eine 15-jährige Person auf den Arbeitsparkt nach“, schätzt Martinetz. Ausgebildete Jurist:innen seien das aber noch lang nicht. Das würden auch Kanzleien und Rechtsabteilungen zu spüren bekommen. „Sie alle werden am Markt sehen, dass es tendenziell schwieriger wird, neue Mitarbeiter:innen zu finden.“

Die heurigen Kategorien der Legal Tech Map waren:

  • Doc Drafting
  • Contract Management
  • E-Signature
  • Legal Tools
  • Tech Based Legal Advice
  • Matter Management
  • Legal Database & Research
  • Legal Search
  • Whistle Blowing
  • Legal Tech Builder
  • Legal Accelerator
  • Legal Intelligence
  • Legal Recruitement
  • Lawyer Discovery
  • Law to Students
  • Legal Tech Property
  • Legal Marketing
  • Legal Tech Enabler
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Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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