10.12.2025
GASTBEITRAG

Legal Challenges im Corporate Venturing: Der Spagat zwischen Compliance und Agilität

Im Gastbeitrag im Rahmen der brutkasten-Serie "Corporate Venturing" beleuchten die AKELA-Gründungspartner Martin Kollar und Christiane Steurer rechtliche Fragen rund um Corporate-Venturing-Aktivitäten.
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Martin Kollar und Christiane Steurer sind Gründungspartner der Wirtschaftskanzlei AKELA | (c) AKELA
Martin Kollar und Christiane Steurer sind Gründungspartner der Wirtschaftskanzlei AKELA | (c) AKELA

Die brutkasten-Serie „Corporate Venturing“ is powered by AKELA, Raiffeisen Bank International AG, UNIQA Insurance Group, Mavie Next, VERBUND, whataventure — New business. Powered by entrepreneurs. und Wien Energie GmbH.

Corporate Venturing ist ein effektives Werkzeug, um Innovation und Agilität in großen Unternehmen wirksam zu fördern. Ob durch konzerninterne Inkubatoren, Minderheitsbeteiligungen, Joint Ventures, strategische Kooperationen oder auch Venture Clienting: Konzerne nutzen Startups zunehmend als externe Innovationsmotoren.

Gleichzeitig führt die enge Verzahnung zweier sehr unterschiedlicher Welten – große Corporates und junge Startups – auch zu komplexen rechtlichen Fragestellungen. Die größten Herausforderungen liegen dabei in der strategischen Balance von Governance-Strukturen, dem Management von wettbewerbs- und kartellrechtlichen Restriktionen, dem Schutz von geistigem Eigentum (Intellectual Property oder IP), der Festlegung von Ausstiegs- und Bewertungsmechanismen, der Definition einer klaren Strategie sowie insgesamt einer soliden Vertragsstruktur.

Im Folgenden wollen wir die zentralen rechtlichen Spannungsfelder kurz analysieren:

1. Governance und Mitspracherechte, oder: Die Kunst der negativen Kontrolle

Eine der meistdiskutierten Fragen bei der Strukturierung von Corporate Ventures betrifft den Grad an Governance, Reporting und Kontrolle, der implementiert wird. Corporate-Investoren wollen ausreichend Einblick und Mitspracherechte, um ihre strategischen Ziele zu sichern. Das Risiko: Wer zu tief in das operative Geschäft eingreift, rutscht in eine faktische Kontrolle und behindert damit möglicherweise auch die Agilität, die für Innovationen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang bestehen mehrere Risiken:

  • Konsolidierungsrisiko: Zu starke Eingriffe können zur Pflicht führen, das Startup in den Konzernabschluss einzubeziehen (Vollkonsolidierung nach IFRS/GB), was oft nicht gewünscht ist; darüber hinaus entfällt in diesem Fall auch die Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme nach § 67a EStG.
  • Haftungsdurchgriff: Faktische Konzernierung kann auch haftungsrechtliche Konsequenzen für die Muttergesellschaft nach sich ziehen.
  • Agilitätsverlust: Startups benötigen schnelle Entscheidungswege für strategische Neuausrichtungen (Pivot). Schwerfällige Corporate-Governance-Strukturen wirken hier oft als Bremse.

Lösungsansatz: Die Gestaltung von präzisen Veto-Rechten (negative Kontrolle) statt operativer Mitsprache. Diese sollten sich auf fundamentale Entscheidungen beschränken (z.B. Gesellschaftsvertragsänderungen, außergewöhnliche Geschäfte), ohne das Tagesgeschäft und die Innovationskraft des Startups zu lähmen.

2. Wettbewerbs- und Kartellrecht: Umgang mit sensiblen Daten

Besonders herausfordernd ist die Situation, wenn Corporate VCs in Unternehmen investieren, die technologisch oder marktseitig an das eigene Kerngeschäft angrenzen oder gar Wettbewerber sind:

  • Informationsaustausch & Gun Jumping: Der Austausch von strategischen Daten (Preise, Kunden, Roadmap) muss strikt reguliert werden, um wettbewerbsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Clean-Team-Strukturen und definierte Datenräume sind dabei essenziell.
  • Fusionskontrolle (Merger Control): Auch Minderheitsbeteiligungen können anmeldepflichtig sein, wenn „Kontrolle“ erlangt wird. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt bzw. übersehen. Die Merger Control kann – abhängig von der Beteiligungsstruktur – auch bei Startups mit sehr geringen Umsätzen anwendbar sein. Nachdem die Strafen in diesem Bereich exorbitant hoch sind, ist gerade in diesem Bereich höchste Vorsicht geboten.

3. IP-Rechte und Know-how-Schutz: Wem gehört die Innovation?

Das geistige Eigentum (IP) ist häufig das wesentliche Asset eines Startups. Corporates wollen dieses Know-how verstehen und nutzen, dürfen das Startup dabei aber nicht aushöhlen:

  • Background vs Foreground IP: Es muss klar geregelt sein, welche IP dem Startup zuzurechnen ist (Background) und wem die Ergebnisse gemeinsamer Entwicklungen (Foreground) zustehen.
  • Lizenzmodelle: Corporates wollen Zugriff zur IP ihrer Startups. Dabei können insbesondere nicht-exklusive Lizenzen der goldene Mittelweg sein, um die Bewertung des Startups nicht zu untergraben.
  • Open-Source-Software (OSS): Startups, die OSS nutzen, können für Konzerne durch Copyleft-Effekte (Verpflichtung zur Offenlegung des eigenen Quellcodes) problematisch werden. Eine IP-Due-Diligence und klare OSS-Policies sind daher unverzichtbar.

4. Exit-Regelungen und Bewertungsfragen

Während klassische Risikokapital-Investoren (VCs) einen klaren Renditefokus und einen mittelfristigen Exit an den Meistbietenden als Zielvorgabe haben, verfolgen Corporate-Investoren oft strategische Ziele (z.B. spätere Übernahme oder Technologiezugriff):

  • Strategische Klauseln: Liquidation Preferences und Anti-Dilution-Klauseln müssen der strategischen Ausrichtung entsprechen und mit der mittel- und langfristigen Strategie der Shareholder kompatibel sein.
  • Interessenkonflikt beim Exit: Wenn das Corporate selbst als potenzieller Käufer auftritt, etwa über eine Call Option oder ein Vorkaufsrecht, kann es zu Konflikten bei der Bewertung des Startups kommen.
  • Transparenz: Bewertungsverfahren müssen im Vorfeld transparent definiert werden, um Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen.

5. Compliance und Regulatorik: „Culture Clash“ im Paragrafendschungel

Startups leben von Trial-and-Error, Corporates dagegen von Null-Fehler-Toleranz. Wenn diese Welten aufeinanderprallen, entstehen Spannungen:

  • Datenschutz (DSGVO): Nutzt der Konzern Kundendaten des Startups für Pilotprojekte, müssen komplexe datenschutzrechtliche Vereinbarungen (AVV, Joint Controller) getroffen werden.
  • Lieferketten und ESG: Konzerne müssen oft die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards (z.B. ESG-Reporting) sicherstellen. Startups sind hiermit administrativ oft überfordert. Die Herausforderung liegt im Aufbau proportionaler Compliance-Strukturen, die das Startup professionalisieren, ohne es in administrativem Aufwand zu ersticken.

6. Klare Strategie und Vertragsstruktur

Corporate Venture-Strukturen verbinden regelmäßig Finanzierungs- und Kooperationsaspekte. Ein Deal umfasst meist mehrere Verträge: Investment Agreement (IA), Shareholders’ Agreement (SHA) und Commercial Agreements (z.B. Lizenz- oder Vertriebsverträge):

  • Klare Strategie: Innovation Hubs und operative Business Units von Konzernen haben oft unterschiedliche Zeithorizonte. Die Interessen der internen Stakeholder müssen harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass Corporate Ventures im Gefüge klare Vorgaben haben und diese auch erreichen können.
  • Klare Vertragsstruktur: Die Strategie muss sich auch im rechtlichen Setup widerspiegeln. Was passiert mit der Lizenz, wenn das Corporate seine Anteile verkauft? Was passiert mit dem Investment, wenn die Kooperation scheitert? Für solche Fälle müssen entsprechende Mechanismen vertraglich vorgesehen sein.

Fazit

Corporate Venturing entfaltet sein Innovationspotenzial nur dann, wenn Corporates sowohl die rechtlich neuralgischen Punkte beherrschen als auch eine konsistente, langfristig ausgerichtete Strategie verfolgen. Dabei dürfen die zentralen Spannungsfelder nicht als voneinander getrennte Einzelfragen betrachtet werden, sondern müssen als kommunizierende Gefäße eines Gesamtsystems verstanden werden – rechtlich, strategisch und organisatorisch miteinander verflochten. Nur so entsteht ein Setup, das Innovation ermöglicht, ohne Kontrolle oder Sicherheit zu verlieren.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Einen Vorgeschmack auf den nun veröffentlichten Jahresabschluss 2025 gab Bitpanda gleichsam vorauseilend bereits im März dieses Jahres – brutkasten berichtete. In den damals präsentierten Zahlen war nicht nur von einer Umsatzsteigerung die Rede, sondern auch von einem Sinken des „bereinigten EBITDA“ um 75 Prozent. Dieses sei von 52 Millionen Euro auf 13 Millionen Euro gefallen, hieß es vom Wiener Unicorn. Begründet wurde das mit „gezielten Investitionen“. Das Ergebnis unterm Strich ließ man im März aber aus.

Der nun vorliegende Jahresabschluss – wohlgemerkt jener der operativen Bitpanda GmbH mit Sitz in Wien und nicht der übergeordneten AG mit Sitz in der Schweiz – bringt nun Licht ins Dunkel. Und die damit veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung zeichnet ein noch deutlich drastischeres Bild als die im März kommunizierten „bereinigten“ Zahlen. Nach fast 62 Millionen Euro Nettogewinn im Jahr 2024 standen demnach vergangenes Jahr rund 14 Millionen Euro Verlust zu Buche.

„Wir haben bewusst in unsere Expansion und den weiteren Ausbau der Marke Bitpanda investiert“

Auf brutkasten-Anfrage kommentiert Bitpanda kurz und knapp mit der aus dem Frühjahr bekannten Argumentation:

Das Jahr 2025 war für die Bitpanda GmbH ein Jahr strategischer Wachstumsinvestitionen. Gleichzeitig hat sich unser Kerngeschäft stark entwickelt, was sich in einer deutlichen Steigerung unserer Umsatzerlöse zeigt.

Wir haben bewusst in unsere Expansion und den weiteren Ausbau der Marke Bitpanda investiert. Diese Investitionen waren Teil unserer langfristigen Wachstumsstrategie und spiegeln sich erwartungsgemäß im Jahresergebnis wider.

Die Aussagen zum Umsatz lassen sich dabei so auch im nun vorgelegten Bericht ablesen: Tatsächlich stieg der ausgewiesene Umsatz von 2024 auf 2025 von 7,19 Milliarden Euro auf 7,72 Milliarden Euro. Der Anstieg fällt bereinigt sogar noch größer aus: 2024 waren noch rund 613 Millionen Euro aus Krypto-Verkäufen auf externen Börsen in den Umsatzerlösen enthalten, die seit 2025 saldiert im Materialaufwand ausgewiesen werden. Bei diesen Umsatzzahlen handelt es sich wohlgemerkt um den gesamten Verkaufserlös über die Plattform. Bitpanda gab bereits im März den auf Basis der Margen berechneten, deutlich kleineren „bereinigten Umsatz“ aus: Dieser stieg von 321 auf 371 Millionen Euro. Mit Abstand größter Umsatztreiber war laut Jahresabschluss das Kerngeschäft als Broker.

Deutlich höhere Marketingausgaben, Personalkosten sinken trotz Aufstockung

Auch die Aussage, die sich auf den Nettoverlust von immerhin rund 14 Millionen Euro bezieht, deckt sich prinzipiell mit den Zahlen im Jahresabschluss. Tatsächlich stieg der Marketingaufwand um rund 56 Prozent auf fast 107 Millionen Euro. Auch die Beratungskosten legten von knapp 14 Millionen auf rund 22 Millionen Euro zu. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl (FTE) wuchs zwar von 486 auf 555. Jedoch interessant dabei: Der Personalaufwand ging trotz der Aufstockung leicht zurück, von 78,6 auf 75,1 Millionen Euro. Gestiegen ist hingegen der Aufwand für Mitarbeiterüberlassung, von 5,4 auf 8,1 Millionen Euro.

Dass man (wohl dennoch nicht ganz beabsichtigt) recht deutlich in die roten Zahlen rutschte, hängt aber auch mit Faktoren zusammen, die im offiziellen Bitpanda-Statement unerwähnt bleiben. Operativ blieb Bitpanda 2025 noch knapp im Plus: Der Betriebserfolg lag bei 4,1 Millionen Euro, nach 80 Millionen Euro im Vorjahr. Ins Minus drehte das Ergebnis erst durch das Finanzergebnis von minus 18,3 Millionen Euro. Dahinter stehen Abschreibungen auf Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von 14,4 Millionen Euro sowie ein Zinsaufwand von 4,9 Millionen Euro, nach nur 0,2 Millionen Euro im Jahr 2024. Zu Buche stehen außerdem teilweise gestiegene Handelsverluste und ein deutlich höheres Minus in der Intercompany-Verrechnung, das von 13 auf knapp 36 Millionen Euro anwuchs.

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