05.02.2025
ÜBERNAHME

LeaseMyBike geht an Münchner Green Mobility Holding

Das OÖ-Startup LeaseMyBike wird von der Münchner Green Mobility Holding (GMH) übernommen. Gründer Mayrhofer bleibt in der Geschäftsführung.
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Gerhard und Ann-Kathrin Mayrhofer | Foto: LeaseMyBike
Gerhard und Ann-Kathrin Mayrhofer | Foto: LeaseMyBike

Das OÖ-Startup LeaseMyBike, das im Oktober 2021 von Gerhard Mayrhofer als Dienstradanbieter gegründet wurde, wird nun von der Green Mobility Holding (GMH) übernommen. Die Pinoma Holding, die Muttergesellschaft von LeaseMyBike, wird nun im Rahmen der Transaktion zu 100 Prozent übernommen.

LeaseMyBike bleibt als Marke bestehen

Unter der Pinoma Holding sind neben LeaseMyBike auch die hauseigene Versicherungsagentur Pinoma Protection sowie der Gebrauchtradhandel e-action gebündelt.

Mayrhofer ist fortan als Minderheitsgesellschafter an der Gesamtgruppe der Green Mobility Holding beteiligt und wird gemeinsam mit seiner Ehefrau Ann-Kathrin Mayrhofer die Geschäftsführung von LeaseMyBike weiterführen. LeaseMyBike wird als Marke bestehen bleiben, Mayrhofer soll dessen Marktposition in Österreich weiter ausbauen.

Zusammenschluss unterstützt Vorhaben

Gegründet wurde LeaseMyBike 2021 aus „dem Umfeld eines selbstständigen Fahrradhandels“ heraus. Das Geschäftsmodell sollte lokale Identität sowie einen kundenorientierten Prozess vereinen, wie LeaseMyBike in einer Aussendung schreibt. „Der jetzige Zusammenschluss mit der Green Mobility Holding unterstützt das Vorhaben der langfristigen Marktführerschaft bei gleichzeitigem Aufrechterhalt der österreichischen Wurzeln“, so das Startup.

„Dieser Zusammenschluss bietet uns einen enormen Mehrwert für die Zukunft“, ergänzt Mayrhofer. „Im Verbund mit GMH können wir nicht nur unsere international tätigen Unternehmen noch besser bedienen, sondern unsere bekannte Wachstumsgeschwindigkeit auch auf die jüngsten Geschäftsfelder übertragen.“

Green Mobility Holding will Mehrwert schaffen

„Wir stehen bereits seit dem ersten Geschäftsjahr von LeaseMyBike in einem partnerschaftlichen Austausch auf Augenhöhe“, sagt Maximilian Acht, CEO der GMH. Die „gründergeführten Strukturen und der Innovationsgeist des Teams passen hervorragend zu unserer international expandierenden Firmengruppe“, heißt es in einer Aussendung des Käuferunternehmens.

Indes begrüße man in den kommenden Monaten grenzüberschreitende Zusammenarbeit, was „insbesondere für unsere Kunden und Partner erhebliche Mehrwerte schaffen“ soll, so die GMH. Der Private Equity-Investor Rivean Capital übernahm zuletzt die Mehrheit an der Münchner Holding.

Internationalisierung im Fokus

Die Käufergruppe GMH sieht sich als technologiebasierte (E-)Bike-Leasing-Gruppe, die Unternehmen und deren Belegschaft Fahrrad-Leasing-Dienstleistungen anbietet. Mit seinem nun auch durch LeaseMyBike aufgestockten Markenportfolio will die GMH als „maßgeschneidertes Firmenradportal für die Auswahl von (E-)Bikes“ sowie mit einem eigenen Servicenetzwerk auftreten. Die Münchner Holding hält außerdem die Firmen Company Bike, mein-dienstrad.de und o2o in ihrem Portfolio. Aktuell hat GMH ihren Hauptsitz in München und beschäftigt mehr als 200 Mitarbeiter:innen an über 10 Standorten.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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