20.08.2024
FINANZIERUNG

Leaders21 holt sich sechsstelliges Investment von Raiffeisen-Landesbank Steiermark

Das oberösterreichische Startup Leaders21 erhält von der Raiffeisen-Landesbank Steiermark ein sechsstelliges Investment. Nun möchte das Unternehmen mit seiner Plattform für Leadership den deutschen Markt in Angriff nehmen.
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Co-Founder Florian Gschwandtner und Thomas Kleindessner (v.l.) |

Der Name des oberösterreichischen Startups Leaders21 ist Programm. Über die digitale Plattform vermittelt das von Florian Gschwandtner und Thomas Kleindessner gegründete Unternehmen laut eigenen Angaben Management- und Leadership-Methoden des 21. Jahrhunderts – angefangen von Agilität bis hin zu OKRs. Aufbauend auf einem Self-Assessment erhalten Nutzer:innen der Plattform Wissen mittels praktischer Übungen und Sessions zur persönlichen Reflexion. Zudem werden die Lerninhalte mit persönlichen Coachings und Trainings abgerundet. (brutkasten berichtete)

Leaders21: Prominente Investoren

Nur wenige Monate nach dem Launch der digitalen Plattform im Jahr 2021 holte sich das oberösterreichische Startup Ende 2022 ein siebenstelliges Investment (brutkasten berichtete). Damals beteiligten sich bestehende Investoren wie Hansi Hansmann, Alfred Luger und Walter Koch, als auch neue namhafte Investor:innen, wie Calm/Storm Ventures, Claudio de Sanctis, Reinhold Baudisch und Michael Doberer, Franz und Monika Humer, Markus Aschauer, Lisa Pallweber und Felix Staeritz.

Nun erfolgte eine weitere Finanzierungsrunde für Leaders21. Als neuer Investor beteiligt sich diesmal die Raiffeisen-Landesbank Steiermark am Unternehmen. „Neben österreichischen Investment Cases suchen wir auch immer nach innovativen Lösungen, um intern unsere eigenen Teams weiterzuentwickeln. So sind wir auf Leaders21 und deren digitale Plattform zur Entwicklung von 21“, so Eva Gfrerrer, Prokuristin der Raiffeisen-Landesbank Steiermark über den Einstieg.

Expansion nach Deutschland

Das Investment der Raiffeisen-Landesbank Steiermark soll für den Markenaufbau und die weitere Skalierung der Leaders21 Plattform verwendet. “Wir sehen vor allem sehr viel Potential in Deutschland, wo wir schon einige große Kund:innen, wie ClipMyHorse oder die SaarLB betreuen.” berichtet Florian Gschwandtner, Co-Founder von Leaders21.

In Österreich nutzen Unternehmen wie ÖBB Infra, Tractive oder NKE Österreich die Plattform von Leaders21. Mittlerweile zählen auch erste Bildungseinrichtungen wie die Fachhochschule Oberösterreich zu den Kunden des Startups. “Nach ersten Pilotversuchen bekommen ab Herbst 2024 weitere Studierende am Campus Steyr und am Campus Linz die Möglichkeit, sich zusätzlich zu den analogen Vorlesungen auf unserer Plattform weiterzuentwickeln“, so Kleindessner.

Ab September bezieht das 20-köpfige Leaders21 Team ein Office in der Factory300 in der Tabakfabrik Linz. Ein weiterer Unternehmensstandort von Leaders21 befindet sich aktuell im weXelerate in Wien.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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