22.04.2022

Late Night Bitcoin: Inflation? “Dein Cash wird Trash”

"Late Night Bitcoin" ist die neue Show rund um Bitcoin mit Finanzjournalist Niko Jilch und Bitcoin-Artist Bluma Berlin.
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Late Night Bitcoin: Die Moderatoren Bluma Berlin und Niko Jilch © brutkasten/Krainer
Late Night Bitcoin: Die Moderatoren Bluma Berlin und Niko Jilch © brutkasten/Krainer

“Wie es weitergeht wissen wir nicht”. Finanzjournalist Niko Jilch schenkt Zuseher:innen in der ersten Folge der neuen Show “Late Night Bitcoin” reinen Wein ein. Unsicherheiten wie der Krieg und der Lockdown in Shanghai, der zu Unterbrechungen in den Lieferketten führt, treiben die Inflation in lichte Höhen, “was dazu führt, dass die Notenbanken möglicherweise die Zinsen heben, was wiederum schlecht wäre für den Bitcoin-Kurs. Es ist aber auch möglich, dass Bitcoin sein eigenes Ding durchzieht”. Sicher ist jedenfalls: “Dein Cash wird Trash”, wie Bitcoin-Artist und Co-Moderatorin Bluma Berlin es auf den Punkt bringt. Was das wiederum bedeute, zeige die Hyperinflation in Venezuela, wo Preise am Markt bereits in Gramm Gold ausgeschildert würden, weil das Vertrauen in die Landeswährung verloren ist. Statt mit Gold könnte man natürlich auch einfach mit Bitcoin handeln – in El Salvador ist die Kryptowährung bereits offizielle Landeswährung.

Angst, Gier, HODLer und Bitcoin-Promis

In “Late Night Bitcoin” erklären Jilch und Berlin die Welt von Bitcoin von Grundlagen bis hin zu wichtigen Details – immer unterhaltsam und fundiert. Was sagt uns der “Fear & Greed Index” über den Bitcoin-Kurs? Warum lässt das HODLer völlig kalt? Welche Promis haben Einfluss auf die Bitcoin-Community und wer hat Bitcoin eigentlich erfunden? Wie verhält sich Bitcoin im Bullenmarkt und wie im Bärenmarkt und wovon sollte man am Kryptomarkt die Finger lassen, um keinen “Rug Pull” erleben zu müssen? Diese und andere spannende Punkte erklären Jilch und Berlin in der ersten Folge der Show, die ab 21. April alle zwei Wochen im YouTube-Channel von brutkasten Finance ausgestrahlt wird und immer auch aktuelle News zu Bitcoin und wichtigen Finanz-Themen liefert. Die Show wird vom brutkasten rund um Video-Chefredakteurin Magdalena Schauer-Burkart im brutkasten-Studio in Wien produziert.

“Little by little” zum Bitcoin-Vermögen

Inspiration zu neuen Themen holen sich die Expertin und der Experte mitunter an ungewöhnlichen Orten. Bluma Berlin führt die Zuseher:innen ins Wiener Shopping Center Nord und fragt dort Passant:innen, ob sei Geld geil finden, ob sie reich werden und was sie von Kryptowährungen halten. “Little by little”, sagt ein Mann, der sein Bitcoin-Vermögen über Bons aus der Trafik aufbaut.

Sei wieder dabei, wenn Niko Jilch und Bluma Berlin die Welt von Bitcoin erklären: Die zweite Folge wird am 5. Mai 2022 um 20:30 am YouTube-Kanal von brutkasten Finance ausgestrahlt.

Folge 1 von “Late Night Bitcoin” mit Niko Jilch und Bluma Berlin

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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