07.04.2018

kWallet: Wiener Mobile-Payment-Startup trotz Insolvenz optimistisch

Am Donnerstag (5. April) meldete das Wiener FinTech-Startup kWallet Insolvenz an. In einem Statement gegenüber dem Brutkasten und in einer Aussendung zeigt man sich zuversichtlich.
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kWallet Insolvenz
(c) kWallet - Facebook

„kWallet hat im Sinne kaufmännischer Verantwortung und im Sinne der Verantwortung gegenüber Investoren und Lizenz-Partnern am 5. April 2018 beim Handelsgericht einen Sanierungsantrag gestellt. Am 6. April wurde das handelsgerichtliche Verfahren eröffnet“, schreibt das Wiener Mobile-Payment-Startup kWallet in einer Aussendung. In einem Statement, das der Brutkasten von der PR-Agentur des Startups bekam, wird der Insolvenz-Antrag so begründet: „Erforderliche Anpassungen in der Vertriebsstrategie im Jahr 2017 haben den Finanzierungsbedarf deutlich erhöht. Gleichzeitig hat sich global der Mobile Payment Markt entgegen ursprünglicher Prognosen schleppend entwickelt. Google Pay, Apple Pay und diverse weitere Mobile Payment Anbieter konnten die prognostizierten Wachstumszahlen noch nicht realisieren. Aufgrund des global verzögerten Wachstums im Mobile Payment Segment insgesamt und aufgrund erhöhten Finanzierungsbedarfs ist gleichzeitig eine Sanierung des Unternehmens erforderlich“.

+++ Fokus: FinTech +++

Umstieg von B2C auf B2B

2017 war der Umstieg von einem B2C- auf ein B2B-Modell erfolgt. Die Nachwehen des offenkundig zu teuren B2C-Modells scheinen sich nun auszuwirken. „Erfahrungswerte aus dem Pilotbetrieb haben ergeben, dass die eingeschlagene B2C-Stragegie einen deutlich höheren finanziellen Aufwand benötigt“, heißt es dazu im Statement.

„Zuversichtlich, dass das Unternehmen weiterhin bestehen wird“

Gerade deswegen zeigt man sich überzeugt, dass die Sanierung gut ablaufen wird. „Mittlerweile sind Lizenzvereinbarungen mit einem Partner zur Markteinführung in über zehn Ländern in Ost- und Südostasien und einem weiteren Partner für den mittleren Osten abgeschlossen; Lizenzgeschäfte für den mittel- und südamerikanischen Raum sind aktuell in Vorbereitung“, erfahren wir. Und weiter: „Das Management von kWallet ist zuversichtlich, dass das Unternehmen weiterhin bestehen wird. So wurden bereits drastische Schritte zur Reduktion der operativen Kosten gesetzt. Darüber hinaus werden alle weiteren erforderlichen Schritte getätigt, um das Unternehmen zum Erfolg zu bringen und Investorengelder zu sichern. Noch im Jahr 2018 werden deutliche Lizenzeinnahmen aus Markteinführungen in Südostasien und im mittleren Osten zufließen“. Auch personelle Konsequenzen seien keine geplant.

kWallet: Payment-System auf Bluetooth-Basis

kWallet entwickelte ein mobiles Bezahlsystem, das auf dem Bluetooth Funkstandard basiert. Damit habe man auch eine USP, heißt es vom Startup. Mit der am Markt erprobten Technologie lasse sich der Bezahlvorgang deutlich schneller als mit Bargeld oder Plastikkarte durchführen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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