30.03.2023

Kunst-Startup artèQ veröffentlicht“ Tim und Struppi“-Motiv als NFT

Konkret ist es Tintinimaginatio, Rechteinhaber des Werks, dass das erste NFT aus der Comic-Serie „Tim und Struppi“ veröffentlicht. Illustrationsprojekt ist das von Hergé 1936 erstellte Cover von „The Blue Lotus“, das Anfang 2021 für 2,6 Mio. Euro versteigert wurde.
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Tim und Struppi NFT, Tim und Struppe, herge,, arteq
(c) Tintinimaginatio - Tintin NFT-Kollektion - Hergés „The Blue Lotus“ als Sammler-NFT und als nummerierten Kunstdruck mit Rahmen.

Ausgerollt werden zwei Varianten der „The Blue Lotus“ NFTs: Eine limitierte Auflage aus Druckwerk inklusive NFT-Zertifikat umfasst 777 Exemplare. Darüber hinaus ist ein rein digitales NFT von Tim und Struppi in einer ebenfalls limitierten Version von 1.777 Stück verfügbar. Jedes davon besitzt laut Aussendung einzelne, bestimmte Merkmale – wie z.B. geographische Koordinaten der Reiseorte von Tim und Struppi – und schaltet zusätzlich eine „Welt von Utilities“ frei. Das Wiener Startup artèQ nutzt Blockchain-Technologie, um als Auktionsplattform analoge und digitale Kunstwerke in Non Funigble Tokens (NFTs) umzuwandeln. Der brutkasten berichtete.

Tim und Struppi als Bundle

Käufer:innen der „The Blue Lotus“-Tintin-NFTs erhalten zusätzlich eine digitale Broschüre zu Hergés Werk, erstellt vom Hergéologen Philippe Goddin.

Ein weiterer Bestandteil der „Tim und Struppi“-Tintin-Kollektion ist das Bundle aus NFT und Kunstdruck des „The Blue Lotus“ Comic-Covers in nummerierte Auflage. Die Nummerierung erfolgt in arabischen Ziffern, ergänzt um entsprechende chinesische Schriftzeichen – ausgeführt im Stil, den Hergé für die Illustration des Abenteuers verwendete.

Die Kalligrafie ist handgefertigt von Fifi Tchang, der Tochter von Hergés Freund Zhang Chongren, der Inspiration für „The Blue Lotus“ war. Druck und NFT-Zertifikat verfügen über die gleiche Nummerierung. Präsentiert wird der Druck in der Boutique „Tim und Struppi“ in Brüssel sowie im Shop des Hergé-Museums.

Hergés Einfluss

Zur Person: Der Cartonist Georges Prosper Remi alias Hergé ist insbesondere für sein umfangreiches Werk der Abenteuer von „Tim und Struppi“ bekannt, die er bis zu seinem Tod im Jahr 1983 zeichnete und betextete. Sein Werk beeinflusste nachhaltig die Comic-Kultur in Europa. Ebenso gilt Hergé als Begründer des Comicstils Ligne Clare. Seine Zeichnungen sind geprägt von klaren Konturen, die ohne Schattierungen oder Schraffierungen auskommen. Zu den Besonderheiten seiner Werke gehört das Abstraktionsgefälle innerhalb der Zeichnungen. Die Mimik der Figuren wird dabei stark reduziert dargestellt, während Hintergründe und Requisiten detailgetreu und realistisch erscheinen.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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