11.01.2017

„Ich kündige!“ oder „Du bist gefeuert!“

Wie war das noch mit dem Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung? Warum kündigen Mitarbeiter ihre Jobs? Und was geschieht eigentlich dann? Die wichtigsten Punkte zum Thema Kündigung.
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(c) shockfactor.de: Ein Rauswurf kommt oft am Freitag.

Ganz egal von welcher Seite sie kommt – eine Kündigung ist sowohl für die Arbeitnehmer als auch für den Betrieb ein heikles Thema. Gerade in kleinen Unternehmen kann die Entscheidung für oder gegen einen Mitarbeiter die Zukunft der Firma maßgeblich beeinflussen. Andersherum ist eine Kündigung für die Dienstnehmer in den meisten Fällen ein unliebsamer Einschnitt in ihrem Berufsleben.

Kündigung vs. Entlassung

Wenn hier von „Kündigung“ die Rede ist, gilt es, vorab den Begriff von jenem der „Entlassung“ abzugrenzen. Im Volksmund wird beides häufig synonym verwendet, juristisch gibt es aber einen erheblichen Unterschied. Im Gegensatz zur Kündigung müssen bei einer Entlassung nämlich keine Fristen und Termine eingehalten werden, sie wird wirksam, sobald sie dem betroffenen Mitarbeiter zugegangen ist. Allerdings müssen für eine Entlastung schwerwiegende Gründe vorliegen.

Das Kündigungsgespräch

Eine Kündigung kann von Seiten des Arbeitnehmers oder von Seiten des Arbeitgebers eingebracht werden. Studien zeigen, dass die meisten Kündigungen in Form von sogenannten Kündigungsgesprächen ausgesprochen werden. Diese Gespräche dauern im Durchschnitt kaum länger als eine halbe Stunde und finden besonders oft an Freitagen statt. Kommt es zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber, raten Experten dazu, sich möglichst gut auf das Gespräch vorzubereiten. Immerhin geht es dabei nicht selten um die Zukunft langjähriger Mitarbeiter. In einem solchen Fall ist nicht nur juristische, sondern auch psychologische Kompetenz erforderlich.

Redaktionstipps

Frustration im Job

Reichen Mitarbeiter die Kündigung ein, liegt das oft an Schwächen im Führungsverhalten. Wenn Arbeitnehmer das Interesse an ihrem Job verlieren, sind oft ungelöste Konflikte oder fehlende Mitbestimmungsmöglichkeiten der Grund. Auch mangelnde Wertschätzung kann der Grund für Frustration im Job sein.

Was nun?

Was passiert aber, wenn ein Mitarbeiter kündigt? Laut einer Studie des Personaldienstleister Robert Half müssen in den meisten österreichischen Finanzabteilungen zunächst einmal die Kollegen die anfallenden Aufgaben übernehmen. Demnach suchen 41 Prozent der Finanzchefs intern nach Ersatz, 29 Prozent sehen sich nach einer Person von außerhalb um. Nur die wenigsten (11 Prozent) sind bereit, die Kündigung durch ein entsprechendes Gegenangebot abzuwenden. Temporäre Mitarbeiter als Ersatz anzustellen, ist in Österreich keine beliebte Maßnahme.

Gegenmaßnahme

Wie können Führungskräfte Kündigungen vorbeugen?

  • Regelmäßige Mitarbeitergespräche
  • betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Stärkere Einbindung und mehr Partizipationsmöglichkeiten
  • größere Handlungs- und Entscheidungsfreiräume
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12.08.2026

EU-Verpackungsverordnung gilt: Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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