12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
(c) fotolia / Antonioguillem

Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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Rund 100 Mitarbeiter:innen, Standorte in Österreich (Graz, Wien, Linz), der Schweiz (Basel) und Portugal (Porto) und Referenzkunden wie Shutterstock, LinkedIn, Roche, Novartis, Bühler und Raiffeisen Bank. Die 2007 in Graz gegründete Agentur Parkside Interactive zählt zu den führenden heimischen Anbietern für Software-Entwicklung, User Experience und Data/AI-Services. Nun wird das Unternehmen von der Ascent Group mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich übernommen.

Parkside als Ergänzung für Ascent im DACH-Raum

2005 gegründet, ist das Angebot von Ascent ähnlich gelagert, wie jenes von Parkside. Die Agentur ist mit 530 Mitarbeiter:innen allerdings deutlich größer und betreibt weltweit 14 Standorte, darunter auch in Nordamerika. Mit der Übernahme von Tekaris in München setzte Ascent bereits 2022 einen Schritt in den DACH-Raum. Mit dem Kauf von Parkside will man sich nun endgültig hier etablieren. Erst 2022 hatte Parkside seinerseits eine kleinere Agentur in Österreich übernommen, wie brutkasten berichtete.

“Ascent passt strategisch hervorragend zu uns und markiert einen bedeutenden Schritt in unserer Entwicklung. Durch die Bündelung unserer Kräfte können wir unsere Data- und KI-Reise beschleunigen und so einen enormen Mehrwert für unsere Kunden in der DACH-Region erschließen, indem wir KI, Data, Design und Software-Engineering-Exzellenz kombinieren, um einen greifbaren Impact zu generieren”, kommentiert Parkside-CEO Christoph Platzer in einer Aussendung. “Der Zeitpunkt könnte nicht besser sein. Darüber hinaus machen unsere komplementäre geografische Reichweite, Branchenexpertise, Unternehmensgröße und kulturelle Ausrichtung dies zu einer idealen Kombination.”

CEO Platzer und gesamtes Team bleiben an Bord

Platzer bleibt nach der Übernahme, ebenso wie das gesamte Team, an Bord und “überwacht die Expansion des DACH-Geschäfts von Ascent”, wie es in der Aussendung heißt. Ein Kaufpreis der Übernahme wird ebenso wenig genannt wie Details zum Deal.

Parkside war jedenfalls dem Vernehmen nach nicht das einzige potenzielle Übernahmeziel für Ascent, wie eine Aussage von CEO Stewart Smythe nahelegt: “Wir haben in den letzten zwölf Monaten eine große Anzahl von Unternehmen in dieser Region evaluiert und Christophs Führungsqualitäten und die Expertise und die Kreativität seiner Mitarbeiter haben uns überzeugt. Wir gewinnen ein fantastisches Team in einem florierenden Markt.”

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