10.12.2024
GASTBEITRAG

Kryptowährungen in der GmbH: Stolpersteine bei bilanzieller und steuerlicher Behandlung

Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger erklärt im Gastbeitrag, worauf Unternehmen bei Kryptoinvestments achten müssen.
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Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung
Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung

Bitcoin hat kürzlich die magische Marke von 100.000 US-Dollar überschritten (brutkasten berichtete) und sorgt weltweit für Schlagzeilen. Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erreicht nicht nur private Anleger:innen, sondern rückt auch immer stärker in den Fokus von Unternehmen. Dies wirft insbesondere für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos wichtige bilanzielle und steuerliche Fragen auf. Natalie Enzinger, Krypto-Steuerexpertin und Geschäftsführerin von crypto-tax.at, CEO des spezialisierten Krypto-Accounting- und Forensik-Dienstleisters questr.io sowie Vorstandsmitglied der Digital Asset Association Austria (DAAA), klärt auf, worauf Geschäftsführer:innen achten müssen.


Gewinnermittlung 

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Das österreichische Unternehmensrecht legt dabei besonderen Wert auf den Gläubigerschutz, was eine vorsichtige Bewertung der Vermögensgegenstände erfordert. Verluste sind sofort, Gewinne erst bei tatsächlicher Realisierung auszuweisen. Im Steuerrecht hingegen wird tendenziell eine höhere Bemessungsgrundlage angestrebt, wodurch beispielsweise Wertminderungen oder Abschreibungen restriktiver gehandhabt werden.

Erwerb von Kryptowährungen und deren Zuordnung

Beim Erwerb von Kryptowährungen werden die Anschaffungskosten in der Bilanz erfasst. Ob Kryptowährungen als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanziert werden, hängt von ihrer Verwendung ab:

  • Anlagevermögen: Werden Kryptowährungen langfristig gehalten (z. B. als strategische Reserve), zählen sie zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Ein eigener Posten „Kryptowährungen“ in der Bilanz schafft hier Transparenz.
  • Umlaufvermögen: Für kurzfristige, spekulative Handelsaktivitäten werden Kryptowährungen unter „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst. Wichtig: Kryptowährungen gelten nicht als liquide Mittel, da sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Die Klassifizierung ist entscheidend, da sie Auswirkung auf die Bewertung zum Bilanzstichtag hat.

Tauschvorgänge: Unterschiede zwischen Bilanz und Steuer

Ein häufiges Missverständnis bei Unternehmern besteht in der Behandlung von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen. Hier gehen Unternehmens- und Steuerrecht in Österreich unterschiedliche Wege:

  • Unternehmensrecht: Jeder Tausch gilt als Veräußerung und muss sofort gewinn- oder verlustwirksam erfasst werden. Der Marktwert der hingegebenen und erhaltenen Kryptowährung dient dabei als Berechnungsgrundlage.
  • Steuerrecht: Der Tausch zwischen Kryptowährungen untereinander ist nicht steuerbar. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die neu erhaltene Kryptowährung übertragen. Erst bei einem Verkauf in Fiatgeld wird der Gewinn oder Verlust steuerlich relevant.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen tauscht Bitcoin im Wert von 10.000 Euro gegen Ether. Unternehmensrechtlich wird dieser Tausch als Veräußerung betrachtet, und ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus dem Bitcoin wird sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Steuerrechtlich bleibt der Tausch hingegen ohne unmittelbare steuerliche Konsequenzen. Erst bei einem späteren Verkauf der erhaltenen Ether-Bestände gegen Euro wird ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust realisiert.

Staking-Erträge: Bilanzieren und versteuern

Für Unternehmen, die Erträge aus dem Staking von Kryptowährungen erzielen, gelten ebenfalls unterschiedliche Regeln:

  • Unternehmensrecht: Erträge aus Staking werden zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, unabhängig davon, ob die Kryptowährung später gegen gesetzliches Zahlungsmittel verkauft wird. 
  • Steuerrecht: Erst bei der Umwandlung in gesetzliches Zahlungsmittel oder Tausch in andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen werden die Erträge steuerpflichtig. 

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen erhält durch das Staking von Ether wöchentliche Rewards in Höhe von 1.000 Euro. Diese Rewards werden unternehmensrechtlich sofort als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Steuerlich entsteht die Steuerpflicht jedoch erst, wenn diese Rewards beispielsweise in Euro umgetauscht oder für den Kauf von anderen Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen verwendet werden.

Überleitungsrechnung: Die Brücke zwischen zwei Welten

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in Unternehmens- und Steuerrecht sind Überleitungsrechnungen vom Unternehmensrecht auf das Steuerrecht („Mehr-Weniger-Rechnung“) notwendig. Ausgehend vom unternehmensrechtlichen Gewinn wird durch Zu- und Abschläge auf das steuerliche Ergebnis übergeleitet. Das Problem: Am Markt fehlen derzeit noch die Softwarelösungen, die diese Abweichungen automatisch berücksichtigen. Besonders bei einer großen Anzahl an Transaktionen steigt daher der manuelle Aufwand – und mit ihm die Fehleranfälligkeit. Bis solche spezialisierten Tools verfügbar sind, bleibt die Unterstützung durch spezialisierte Steuerberater:innen ein entscheidender Erfolgsfaktor, um die Abweichungen korrekt und effizient abzubilden.

Risiken vermeiden

Die Einbindung von Kryptowährungen bietet vielfältige Chancen – birgt jedoch ebenso rechtliche und steuerliche Herausforderungen, die mit sorgfältiger Planung gemeistert werden können. Die Integration von Kryptowährungen in das Portfolio einer GmbH oder FlexCo verlangt daher ein hohes Maß an Sorgfalt bei der bilanzrechtlichen und steuerlichen Behandlung. Um die Potenziale digitaler Assets optimal zu nutzen und gleichzeitig Risiken – insbesondere bei Betriebsprüfungen – zu minimieren, ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberater:innen unverzichtbar. Mit fundierter Beratung lassen sich rechtliche Fallstricke vermeiden und individuelle Strategien entwickeln, die eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten.


Disclaimer: Dieser Gastbeitrag gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Crypto-tax bzw. Enzinger Steuerberatung GmbH übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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In Österreich unterliegen Rüstungsbetriebe strengen Export- und Herstellungskontrollen, primär geregelt durch das Kriegsmaterialgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz. Um der Rüstungsindustrie die Arbeit zu erleichtern, will Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) die gesetzlichen Rahmenbedingungen nun lockern. Unsicherheiten sollten entfernt werden und Exporte schneller und einfacher über die Bühne gehen, so der Minister gestern gegenüber der „Zeit im Bild“ (ZIB) des ORF bei einem Besuch eines Rheinmetall-Werks in Wien. Die Finanzierung von Rüstungssaufträgen sei ein wesentliches Finanzierungsvehikel für heimische Industrie und Betriebe.

„Neutralität ist oberstes Gut“

Gleichzeitig sagte er, dass diese Schritte keinen Einfluss auf die Neutralität haben sollen. „Die Neutralität ist oberstes nationales Gut, das es zu schützen gilt. Wir dürfen aber durch die Neutralität nicht in eine Situation kommen, dass unsere Betriebe gewisse Aufträge nicht abarbeiten können.“

Ob sich die strikte Trennung von wirtschaftlichem Profit und militärischer Neutralität in Österreich in der Realität so aufrechterhalten lässt, wie es die Politik erhofft, bleibt angesichts der verankerten juristischen Hürden abzuwarten. Für die heimischen Startups und Unternehmen im Defense- oder auch Dual-Use-Bereich sind die geplanten Lockerungen jedenfalls eine Chance, sich auf dem europäischen Markt noch stärker zu etablieren.

Diskretion und Dual Use

Dass die Vereinbarkeit von wirtschaftlichem Potenzial und der Neutralität in Österreich nicht gerade einfach ist, wissen auch Founder:innen. Dem Thema DefenseTech wird in Österreich traditionell mit großer Diskretion begegnet. Kein Wunder, hat sich das Land schon vor 71 Jahren der Neutralität verpflichtet. Reine DefenseTech-Startups findet man hierzulande kaum, die meisten agieren im sogenannten „Dual Use“-Bereich. Das bedeutet, ihre Produkte lassen sich nicht ausschließlich im militärischen, sondern auch im zivilen Bereich einsetzen. Neben dem teils kritischen Ansehen der Industrie, gibt es weiters auch Strafen für Unternehmen, wenn deren Produkte für Kriegsparteien bereitgestellt werden.

3,3-Milliarden-Euro-Industrie

Trotz der strengen Auflagen leistet die Rüstungsindustrie in Österreich ihren wirtschaftlichen Beitrag: Laut Industriemagazin erwirtschaftet die Branche jährlich etwa 3,3 Milliarden Euro und damit 0,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Und es haben sich in den letzten Jahren auch einige Startups im DefenseTech- oder verwandten Bereichen etabliert, die von den Lockerungen profitieren könnten. Viewpointsystem, CycloTech oder Drone Rescue Systems, um ein paar zu nennen – wohl gemerkt alle drei im genannten „Dual Use“-Segment.

Wie groß das Potenzial ist, das durch solche Lockerungen entfesselt werden kann, zeigt ein Blick über die Grenze. Im Nachbarland Deutschland boomt die DefenseTech-Branche. Erst gestern berichtete brutkasten über ein 1,6 Mrd. Euro schweres Investment in das Münchner KI-DefenseTech-Scaleup Helsing – der neue Deutschland-Rekord. Das Unternehmen für Drohnen und unbemannte Kampfflugzeuge wird nun mit 18 Mrd. US-Dollar bewertet. Zuvor holte der Münchner Drohnenhersteller Quantum Systems 1,2 Mrd. US-Dollar.

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