04.06.2021

Krisen-Kreativität: Was man von magdas Hotel und Vollpension lernen kann

Resilienz ist in der Coronakrise zum Modewort geworden. Was macht sie aus, die Unternehmen, die von den Folgen der Krise hart getroffen wurden, aber trotzdem mit viel Optimismus ihren eigenen Plan durchgezogen haben?
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Gabriela Sonnleitner leitet das Social Business magdas Hotel © brutkasten/schauer-burkart
Gabriela Sonnleitner leitet das Social Business magdas Hotel © brutkasten/schauer-burkart

Es ist April 2021 und Wien befindet sich im Lockdown. Seit einem guten Jahr hat das Magdas Hotel am Wiener Prater (mit einer Unterbrechung) geschlossen. Trotzdem tut sich etwas. Ein Kamerateam wartet in der Lobby, wechselt kurz ein paar Worte mit Kollegen, die dann die große Hoteltreppe hinauflaufen. Der erste Stock des Hotels ist jetzt ein Büro. Dort ist die Wiener Agentur We Make Stories eingezogen. „Sie mussten aus ihrem Büro raus und haben mich gefragt, ob sie ein paar Zimmer mieten können“, erzählt Hotelchefin Gabriela Sonnleitner. „Zuerst war ich unsicher, aber dann dachte ich mir: Warum denn nicht?“ Auch in einem geschlossenen Hotel kann man neun Zimmer vermieten. Die Coronapandemie hat viele Betriebe wirt­schaftlich von einem Tag auf den anderen an die Grenzen der Leistungsfähigkeit gebracht. Und trotzdem haben viele von ihnen den Mut nicht verloren. Ganz im Gegenteil, die Krise hat den Kampfgeist geweckt. 

Nicht die Nerven verlieren

Sonnleitner war schon sehr früh klar, dass 2020 kein normales Jahr wird. „Als die ersten Nachrichten aus China kamen, dass es ein neues Virus gibt, habe ich sofort mit dem Arzt der Caritas geredet“, erzählt die Managerin. Sonnleitner hat viele ­Jahre in der Kommunikation der Caritas in Österreich gearbeitet, bevor sie die Leitung des Magdas Hotels übernahm. Das bedeutete nicht selten Krisenkommunikation. Das Tochterunternehmen der Caritas wurde als wirtschaftlich eigenständiges „Social Business“ infolge der Flüchtlingswelle 2015 gegründet und hat sich als beliebtes Mittelklassehotel im Vintagestil in Wien etabliert. „Die beste Krisenprävention ist es, vorzudenken“, sagt die 54-Jährige – auch in einer weltweiten Pandemie. Sonnleitner: „Diese Dimension haben wir natürlich nicht erahnt. Man darf in Krisen aber trotzdem nicht die Nerven verlieren. Man darf nicht in der passiven Rolle bleiben, muss sich immer fragen: Was kann ich tun und verändern? Ich schaue immer, dass ich einen Schritt schneller bin.“

Und das war sie. Noch bevor ein Verbot des offenen Buffetfrühstücks am Tisch liegen konnte, hatte Magdas einen Plan für genau diese Umstellung. Das war scheinbar nur eine Kleinigkeit, aber eine mit großer Wirkung; ein „Quick Win“, wie man im Managementjargon sagt. Das neue À-la-Carte-Frühstück war keine notwendige Reaktion auf eine neue Verordnung, sondern eine durchdachte Neuerung, die nach der ersten Öffnung im Mai 2020 bei den Gästen sehr gut ankam. „Das war etwas sehr Mutmachendes“, erinnert sich Sonnleitner. „Daraus schöpft man dann wieder Kraft“ – die Kraft, die nötig ist, um in einer schwierigen Situation einen klaren und kreativen Kopf zu bewahren. Um Luft zu holen für Innovation und Veränderung. Wirtschaftlich hat sich die kleine Änderung auch ausgezahlt: Der Gastro-Umsatz lag im Sommer auf Vorjahrs­niveau; dank Gastgarten und À-la-Carte.

Gabriela Sonnleitner leitet das Social Business magdas Hotel © brutkasten/schauer-burkart
Gabriela Sonnleitner leitet das Social Business magdas Hotel © brutkasten/schauer-burkart

Crowdfunding-Kampagnen als ­erste Rettungsanker

Das Magdas Hotel ist ein Social Business – noch vor dem wirtschaftlichen Erfolg stehen also Sinn und Wirkung des Unternehmens im Fokus. Im Fall von Magdas ist das die Integration ehemaliger Flüchtlinge in die Arbeitswelt in Österreich. Alle Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter gut durch die Krise zu bringen hatte für Sonnleitner also höchste Priorität. „Rein wirtschaftlich betrachtet hätte man wahrscheinlich Leute kündigen müssen. Das verstehe ich auch. Uns war es aber wichtig, das nicht zu tun“, so die 54-Jährige. Eines der ersten Projekte, das Magdas nach dem ersten Lockdown sofort anging, war also den Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern gewidmet. Ganz konkret: den Lehr­lingen, also jenen jungen Menschen, die im Magdas lernen, in Gastronomie und Hotellerie in Österreich zu arbeiten – übrigens auch genau der Bereich, in dem seit Jahren ein Fachkräfte­mangel beklagt wird. Kurzarbeit kam nicht infrage, zu groß der Verlust an wertvoller Ausbildungszeit. Schließlich war es ein Crowdfunding, das die Situation gerettet hat: 15.000 Euro konnten über die Kampagne eingesammelt werden, um einen Lehrlingsplatz zu finanzieren. Mitten in der Krise entschied sich Magdas, zusätzlich noch einen Lehrling aufzunehmen.  

Ganz ähnlich startete die „Voll­pension“ in die Krisenbewältigung. Das Kaffeehaus ist mit 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Krise gestartet. Etwa die Hälfte davon fällt aufgrund des Alters in die Hochrisikogruppe der Coronapandemie, denn in der Vollpension kochen und backen „Omas“ und „Opas“. Gleichzeitig ist für diese Gruppe keine Kurzarbeit möglich. „Gerade die Seniorinnen und Senioren sind aber auf den Zuverdienst angewiesen“, sagt Moriz Piffl, einer der Gründer. Auch hier war ein Crowdfunding der „Quick Fix“, wie Piffl es nennt. Schon am 10. April, also noch mitten im ersten Lockdown, startete die Vollpension die Kam­pagne. Die „Krautfunding“ getaufte Aktion sollte 40.000 Euro bringen und lockte mit Goodies wie Espresso auf Lebenszeit um 1.000 Euro. 140.000 Euro kamen am Ende zusammen – Geld, das dringend notwendig war: „Ohne das Crowd­funding hätten wir die Auszahlung der Kurzarbeitsgelder nicht mehr erlebt“, sagt der Co-Founder der Vollpension. Als Social Business, bei dem eben der Impact im Vordergrund steht, reichten die Bilanzkennzahlen nicht für einen staatlich besicherten Kredit. 

Ein ganz klarer Auftrag

Wie bei Magdas hat auch in der Vollpension die Schockstarre nur sehr kurz gedauert. Der ­stärkste Faktor, um schnell wieder ins Tun zu kommen? „Unsere Orga­nisation hat einen ganz klaren Auftrag“, sagt Julia Krenmayr, die die Voll­pension gemeinsam mit Piffl und Hannah Lux gegründet hat. „Bei uns geht es darum, Arbeitsplätze für Seniorinnen und Senioren zu schaffen, sie aus der Isola­tion heraus­zuholen und Generationen zu verbinden.“ 2020 stand für sie nicht im Vordergrund, um jeden Preis ein Minus zu verhindern. Es ging darum, bei der Wirkung möglichst keine Abstriche zu machen. „Bei der Weihnachtsfeier sind den Omas die Tränen herunter­­geronnen, weil sie so dankbar waren, dass wir nicht aufgegeben haben“, erzählt Krenmayr. Ähnlich geht es Gabriela Sonnleitner: „Unser sozialer Auftrag ist es ja, junge Menschen auszubilden und in den Arbeitsprozess zu bekommen.“ In einer Krise zuerst an die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu denken macht Unternehmen widerstandsfähiger. Das gilt nicht nur für Social Businesses, wie eine PwC-Studie zeigt, die vor der Corona­krise und noch einmal ein Jahr nach Ausbruch durchgeführt wurde: Der größte Teil der befragten Führungs­kräfte gab an, dass die wichtigsten Maßnahmen in der Krise jene für den Schutz und das Wohlbefinden der eigenen Teams waren. 

Moriz Piffl und Julia Krenmayr von der Vollpension © brutkasten/schauer-burkart
Moriz Piffl und Julia Krenmayr von der Vollpension © brutkasten/schauer-burkart

Oma Innovation Lab

Der nächste Schritt waren bei beiden Social Busi­nesses neue und innovative Projekte. Die Vollpension berief das „Oma Innovation Lab“ ein. „Wir haben Leute aus unserem Umfeld eingeladen, die interessante Perspektiven haben“, erklärt Piffl. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Omas und Opas, Freunde und Bekannte aus den unterschiedlichsten Branchen und Berufsgruppen steckten in Zoom-Calls die Köpfe zusammen und suchten nach Ideen für die Vollpension. Das erste Ergebnis war das Crowdfunding. Im Sommer durfte die Gastronomie wieder aufsperren – das tat auch die Vollpension, allerdings mit einem neuen Geschäftsmodell, um möglichst viel aus der vermutlich kurzen Zeit der offenen Kaffeehäuser herauszuholen. 

„In der Schleifmühlgasse ist nicht so viel Platz und wir durften ihn nur halb besetzen. Außerdem waren früher 70 Prozent unserer Gäste Touristen“, sagt Krenmayr. „Wir mussten uns also überlegen, wie wir das wirtschaftlich schaffen können.“ Im Sommer sollten die Gäste also nicht mehr pro Getränk, Kuchen oder Speise bezahlen, sondern eine Flatrate für die Zeit, die sie im Kaffeehaus verbringen: „Halbpension“. In den Sommermonaten konnte mit nur etwa einem Drittel der Gäste des Vor­jahrs fast die Hälfte des Vorjahresumsatzes hereingeholt werden – ein Konzept, das wirtschaftlich erfolgreich war, das Team aber vor eine Zerreißprobe stellt. „Die Zahlen sprechen dafür; dass man Erwartungshaltungen enttäuscht, steht dagegen“, sagt Piffl und wägt ab: „Durch ein neues Geschäftsmodell ändern sich auch die Kunden.“ Ob die Vollpension wieder mit „Halbpension“ öffnen wird, entscheidet sich erst in letzter Sekunde vor der Öffnung. 

Das nächste Ergebnis des „Oma Innovation Labs“ war die „Backademie“. Denn selbst ein Kaffeehaus, in dem Seniorinnen und Senioren Kuchen backen, kann man digitalisieren. Die Voll­pension zog eine eigene Showküche im Retro-Stil mit TV-Studio-Ausrüstung hoch und stellte Omas vor die Kamera. Im Ok­to­ber starteten Online-Backkurse, die in der Weihnachtsbacksaison gut gebucht waren. Mehr als 1.000 Kurse wurden gekauft. Und: „Die nächste Backsaison kommt bestimmt“, zeigt sich Krenmayr zuversichtlich.

Endlich Zeit für Innovation

„Für die Resilienz ist es gut, mehrere Pro­dukte zu haben und breiter aufgestellt zu sein“, sagt Piffl, der bis zum Beginn der Krise operativ kaum in der Vollpension involviert war. Die Coronazeit hat in vielerlei Hinsicht Veränderung gebracht, nicht nur im negativen Sinn, ganz im Gegenteil: „Im laufenden Betrieb ist Veränderung oft eine potenzielle Be­drohung. Wenn Stillstand allerdings Untergang bedeutet, dann ist die Angst vor dem Scheitern weg.“ Wer keine Angst davor hat, zu scheitern, ist mutiger. „Über viele Dinge haben wir jahrelang nachgedacht. Und jetzt haben wir sie auf einmal umgesetzt“, so Piffl, der sich sicher ist, dass sich im normalen Betrieb kaum jemand aus dem Team vor die Kamera gestellt hätte, um einen Backkurs aufzu­zeichnen. 

Die Chancen des unfreiwilligen Stillstands sieht auch die Leiterin des Magdas Hotels: Manche Projekte wurden sogar vorgezogen, „um die Zeit zu nutzen“, wie Sonnleitner sagt. In einem ehemaligen Priesterwohnheim richtet Magdas einen zweiten Standort in Wien ein und hat sich mitten in der Krise an die Konzeption gemacht und den Umbau begonnen. Währenddessen durfte im Sommer 2020 ein Schülerprojekt das Haus in der Ungargasse für ein Pop-up nutzen: „Die Boys und Marie“ war ein Take-away für kleinere Speisen, das jetzt als Franchise-Konzept durchstarten will. Die Idee: Junge Menschen, die keinen Praktikumsplatz finden, sollen ihren eigenen schaffen. Ein halbes Jahr später wurde „Die Boys und Marie“ sogar in der TV-Show „2 Minuten 2 Millionen“ vor Investoren präsentiert. In dem ehemaligen Priesterwohnheim ist es vorerst wieder ruhig geworden – das zweite Magdas Hotel wird wohl erst 2022 eröffnen. „Wir beobachten zuerst, wie sich der Tourismus in dem Jahr nach Corona entwickelt“, sagt Sonnleitner. 

Was man selbst in der Hand hat

Sich in der Krise einen genauen Plan zurecht­zulegen, das halten auch die Autoren der besagten PwC-Studie für einen wesent­lichen Faktor „in der Vorbereitung auf das Unvermeidbare“. Sowohl die Lei­terin des Magdas Hotels als auch die Gründer der Vollpension würden ergänzen: Konzen­triere dich dabei auf die Dinge, die du in der Hand hast. Und in dieser Krise gab es vieles, das Unternehmerinnen und Unternehmer nicht in der Hand hatten. Die meiste Zeit war unklar, wann Hotels und Gastronomie wieder aufsperren dürfen. Und auch mit staatlicher Unterstützung konnten Magdas und Vollpension zunächst nicht planen. „Nach einiger Zeit haben wir ausgeblendet, was in Pressekonferenzen gesagt wurde“, erinnert sich Piffl. „Wir haben im November für uns festgelegt, dass wir vor März nicht aufsperren, egal ob der Lockdown dann schon vorbei ist. Damit haben wir uns befreit“ – davon befreit, mit den eigenen Plänen warten zu müssen. Piffl: „Dann kann man sich auf eigene Ideen konzentrieren, und auf die ­eigenen Möglichkeiten. Den eigenen Betrieb nicht von anderen ab­hängig zu machen gibt einem mehr Kraft.“ 

We Make Stories hat zum Einzug im Magdas Hotel eigenen Bademäntel entworfen © We Make Stories
We Make Stories hat zum Einzug im Magdas Hotel eigenen Bademäntel entworfen © We Make Stories

Für die Agentur We Make Stories ist die Zeit, in der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Gängen des Magdas Hotels alleine war, nun zu Ende. Die Agentur bleibt noch über den Sommer, schließlich wurden sogar eigene Bademäntel für alle Mitarbeiter angefertigt. Der besondere Reiz, sein Büro in ein Hotel zu verlegen, ist auch die neue Perspektive. Der Moment, wenn man sich beim Lunch mit internationalen Hotelgästen austauscht, wird wohl trotzdem noch etwas auf sich warten lassen. Gabriela Sonnleitner hatte aber nie Zweifel daran, dass er wieder kommt: „Wien ist eine spannende Stadt und ich glaube einfach daran, dass die Leute wieder hierherkommen werden.“ Und: „Wenn wir aufsperren, dann werden wir wieder erfolgreich sein.“

Dieser Artikel erschien zuerst in dem brutkasten-Magazin #12 (05/21) unter dem Titel „Dann ist die Angst vorm Scheitern weg“.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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