20.07.2023

Kreative KI: Diese AI-Tools erwecken Skizzen zum Leben

Sommerloch? Nicht mit künstlicher Intelligenz! Diese AI-Tools machen sogar unerfahrene Zeichner:innen kreativ - und eignen sich als Sommerbeschäftigung.
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Kreativität wird bei AI groß geschrieben. (c) Adobe Stock

Die Welt rundum Artificial Intelligence schläft wahrlich nie: Generative AI nimmt unter anderem in Form von Sprachmodellen Überhand und füttert jede Frage mit passenden Antworten. Seit geraumer Zeit wagt KI auch den Schritt in die Kreativität für Endnutzer:innen: Mit Text-, Sketch-to-Image oder Video-Modellen können interessierte Gestalter:innen Bilder oder Animationen kreieren – und das ohne graphisches Vorwissen, Pinsel oder Farbe. Wir haben ein paar Creative-AI-Tools aufgelistet, die jede:n zu Produzent:in, Maler:in oder Künstler:in machen.

Animated Drawings von Meta

Mark Zuckerbergs Imperium Meta stellte bereits im April dieses Jahres das AI-Tool Animated Drawings vor. Dabei handelt es sich um ein Open Source Projekt, das sowohl Hobby-Creator:innen als auch Entwickler:innen zur Verfügung steht, heißt es von Meta. Das Tool soll animierte Zeichnungen auf Basis von Skizzen erstellen. Metas Forschungsteam FAIR, kurz für Fundamental AI Research, will damit menschenähnliche Figuren in Charakterzeichnungen animieren – diese also sprichwörtlich zum Leben erwecken.

Die im April dieses Jahres gelaunchte Applikation Animated Drawings ist ein öffentlich zugängliches, webbasiertes Tool, mit dem Creator*innen “in weniger als einer Minute ihre Zeichnungen hochladen, einige Modellvorhersagen anzeigen und korrigieren und eine Animation ihrer Charakterzeichnung erhalten können”, gibt Meta in einem Blogbeitrag preis.

Das Tool eignet sich nicht nur für engagierte Hobbyzeichner:innen, sondern auch im Corporate Sense: Firmenlogos, Anime-Charaktere oder Actionfiguren können mit dem Tool zum digitalen Leben erweckt werden, so Meta. Animated Drawings will damit auch Entwickler:innen und Content Creator:innen den beruflichen Alltag erleichtern.

Stable Doodle von Stability AI

Stable Doodle ist ein Sketch-to-Image-Modell des kalifornischen AI-Unternehmens Stability AI, das Skizzen in realitätsnahe Bilder umwandelt. Das Tool lässt sich über Clickdrop bedienen: Nutzende können mit ihrem Trackpad eine Skizze zeichnen, in einem Textfeld Infos zum Bildinhalt geben und die KI erstellt ein Foto-ähnliches Bild – laut Stable Doodle ist dies “photorealistic”.

Das Tool steht Interessierten mit wenigen Eingaben kostenlos zur Verfügung. Stability AI zufolge gäbe es ein tägliches Eingabelimit für Nutzende. Dasselbe AI-Unternehmen ist für den Launch des KI-Generators Stable Diffusion bekannt, der als Text-to-Image-Modell einem ähnlichen Prinzip folgt: Der KI-Generator wandelt Worte in Bilder um.

Deepbrain AI

Wer in der animierten Welt zuhause ist, der wird bei Deepbrain AI fündig: Der KI-Videoeditor soll Nutzenden das Erstellen von professionellen Videos ermöglichen – und das in wenigen Minuten. Deepbrain AI wandelt Text in Sprache um und gilt als Pionier in der KI-Videotechnologie. Überspitzt gesagt: Deepbrain AI verzichtet auf Schauspieler, Kameras und Studios. Erklärvideos können mit gebrauchsfertigen KI-Avataren und Voiceovers erstellt werden. Die Plattform funktioniert in 80 Sprachen, Videos lassen sich bedarfsgerecht bearbeiten und aktualisieren. Ein weiteres Asset von Deepbrain AI: Es wandelt Powerpoint-Präsentationen in Videos um.

Synthesia

Kameras, Mikrofone und Schauspieler wären auch mit Synthesia nicht mehr notwendig: Die Plattform Synthesia erstellt animierte Videos aus Texten in über 120 Sprachen – und wird auch von ein paar tausenden Unternehmen genutzt, darunter Reuters, Nike, Google und BBC. Was Synthesia besonders macht? Animierte Videomoderator:innen, die aus über 140 Avataren gewählt werden können. Aus Bibliotheken können Nutzende genau jene Optionen, Vorlagen und Einstellungen wählen, die sie für ihre KI-generierte Videoproduktion benötigen, so das Unternehmen.

Dall-E 2

Noch nicht so beliebt wie Wall-E, aber fast: Dall-E 2 ist bereits die zweite Version einer Text-zu-Bild-KI von OpenAI, dem Entwickler des generativen Sprachmodells ChatGPT. Zur Nutzung von Dall-E 2 benötigen Interessierte einen Account bei OpenAI. Der Generator funktioniert ähnlich wie andere KI-Sprach- und Bildmodelle: Nutzende tippen das ein, was sie benötigen, und der Generator liefert Bildvorschläge. Zur Bildgeneration benötigen Nutzende allerdings Credits: Für 15 US-Dollar lassen sich 115 erwerben. Das Goodie: Zu Beginn erhält jede:r 15 Gratis-Credits pro Monat. Ein Credit erzeugt ein Bild. Jeder Befehl kann bis zu vier Grafiken erzeugen.

Craiyon

Wer KI auch abseits von Bezahlmodellen verwenden möchte, der ist bei Craiyon richtig: Der “free AI image generator” gilt als “Mini-Dall-E” und basiert ebenso auf einer Lösung von OpenAI. Die Optionen sind ähnlich wie die der vergleichbaren Bezahlvariante Dall-E, aber dauerhaft kostenlos nutzbar. Interessierte können direkt auf der Website ihre Prompts – zu Deutsch Befehle – unlimitiert eingeben und Bildvorschläge erhalten.

Auch Craiyon muss sich über Wasserhalten und seine Services monetarisieren. Deshalb gibt es das OpenAI-Tool auch in der bezahlten “Supporter” oder “Professional”-Version, wobei die generierten Bilder werbefrei und ohne Wasserzeichen erhältlich sind. Die Kosten belaufen sich auf 5 bis etwa 20 US-Dollar pro Monat, heißt es auf der Unternehmenswebsite.

Raw Shorts

Rohe Kürze – ein Anglizismus, der zum Grübeln anregt. Dennoch verbirgt sich hinter dem KI-Tool Raw Shorts viel nützliche Technologie: Das Tool erstellt veröffentlichungsfertige animierte Videos aus Text. Ein Video-Entwurf sei innerhalb weniger Sekunden bereit. Das Raw-Short-System müsse lediglich mit Video-Skripten gefüttert werden – und erstelle auf Basis dessen animierte Erklärvideos – sogenannte Shorts.

Rephrase.ai

Ein weiteres, wenn nicht eines der vielversprechendsten Text-to-Vdeo-Tools: Rephrase.ai bringt Texte zum Leben und erstellt Videos mit menschenähnlichen Avataren – in Minuten. Nutzungserfahrung findet sich bereits im internationalen Marketing. Die Plattform ermöglicht es Content Creator:innen, Videos mit definiertem Zielgruppenfokus zu erstellen. Das Tool lässt sich kostenlos testen. Die Funktionsweise ähnelt den bisherigen Text-to-Video-Modellen, wobei aus mehreren Avataren und Sprachen ausgewählt werden kann. Rephrase.ai zeigt jedoch mehr Business-Fokus: Das User Interface richtet primär sich an die Content-Kreation von Marketeers.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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