17.05.2019

Wie man den Kopf frei kriegt, um kreativ zu arbeiten

David Allen ist der Mastermind hinter der "Getting things done"-Methode. Im Vorfeld des Fifteen Seconds Festivals in Graz erklärt er, wie man konzentrierter und effizienter an Probleme herangeht.
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Paul Allen Deep Work
(c) fotolia/pathdoc
kooperation

Deep Work hat sich zu einem der großen Schlagworte zu unserer Zeit entwickelt: Konzentration ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme – und oft geben wir geschwätzigen Kollegen, sozialen Medien oder Pop-ups die Schuld daran, dass wir nicht konsequent an kreativen Projekten arbeiten können. Doch der Schein trügt.

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„Der meiste Lärm findet in unserem Kopf statt“, sagt David Allen, Erfinder der „Getting things done“-Produktivitätsmethode und Speaker auf dem Fifteen Seconds Festival 2019 in Graz: Laut Allen haben wir jeden Tag zigtausende Gedanken – und diese müssen wir richtig ordnen, um den Kopf frei zu kriegen und somit produktiver zu werden.

Fünf Schritte zum Festhalten der Gedanken

Für die meisten Menschen ist es laut Allen schwierig, ihre aufkommenden Gedanken in echte Taten und einen sichtbaren Output zu verwandeln. Das sei in Ordnung mit Tagträumen, die kurz aufkommen und dann wieder verschwinden. Echte Ideen sollten aber richtig verwaltet werden, sagt Allen. Dafür empfiehlt er fünf Schritte:

  1. Den Gedanken festhalten: Jeder Gedanke sollte in irgendeiner Form festgehalten werden, so dass er nicht mehr im Kopf herumgeistert, sondern archiviert wird – sei es in einem physischen Notizbuch oder mit einer App.
  2. Klarheit schaffen: Jeder dieser festgehaltenen Gedanken wird dann darauf überprüft, ob man ihn in die Tat umsetzen kann – wenn nicht, dann landet die Idee im Mistkübel.
  3. Organisieren: Lege fest, wann du welche Sache erledigen willst. Dies ist der Zeitpunkt, an dem den einzelnen Schritten spezifische Zeiträume in deinem Kalender zugeordnet werden und To-do-Listen erstellt werden.
  4. Reflektieren: Die entsprechenden To-Do-Listen sollten so oft wie nötig überprüft werden, um die nächsten Handlungsschritte zu ermitteln. Bereits erledigte Dinge werden gestrichen, damit du den Kopf frei kriegst
  5. Tu es: Der fünfte Schritt bedeutet schließlich, die richtigen Dinge zur richtigen Zeit zu erledigen. Es geht dabei um Bewusstsein und mentale Präsenz für die aktuelle Aufgabe – ohne den Kopf bei anderen Themen zu haben, die erst später anfallen.

Den Sinn verstehen

All diese Schritte fruchten jedoch nur, wenn man einen Sinn in seinem Handeln sieht. Und hier führt Allen etwas ins Feld, was er als das „natürliche Planungsmodell“ („Natural Planning Modell“) bezeichnet. Hier für sind wiederum die folgenden Schritte entscheidend, die er gegenüber dem brutkasten exemplarisch nicht an einem Business-Thema, sondern an der Planung einer Hochzeit illustriert.

  • Im ersten Schritt sollte man definieren, was der Sinn des Vorhabens ist: Welche Werte sind wichtig, was soll erreicht werden? Bei einer Hochzeit wäre das zum Beispiel das Ziel, dass alle einen schönen Tag haben.
  • Die nächste Frage lautet: Was ist das bestmögliche Szenario? Dies hilft dabei, eine Vision für das Vorhaben zu schaffen – in diesem Beispiel: Die Trauung wird romantisch, das Buffet ist reich gefüllt, und nachher tanzen alle Gäste bis in die frühen Morgenstunden.
  • Nun geht es ans Brainstorming: Gemeinsam stellt man sich die Frage, welche Aufgaben nun eigentlich anfallen – vom Termin beim Standesamt bis zur Beauftragung des Floristen.
  • Im vierten Schritt geht es schließlich darum, sich zu organisieren. Aufgaben werden zugeteilt und teilweise an Dritte delegiert.

To-do-Listen: Die Zwei-Minuten-Regel

Doch wie geht man damit um, dass sich auf der To-Do-Liste zahlreiche Punkte befinden, die man vielleicht nicht richtig zuordnen kann? Fühlt man sich nicht teilweise überwältigt von all den vielen Aufgaben? Hier kommt unter anderem Allens „Zwei-Minuten-Regel“ ins Spiel: Wenn etwas weniger als zwei Minuten dauert, dann sollte es sofort erledigt werden – denn sonst dauert das Organisieren länger als das Erledigen der eigentlichen Aufgabe.

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Für größere Aufgaben empfiehlt er wiederum, diese in kleine Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabe „Neue Mitarbeiterin rekrutieren“ könnte man etwa unterteilen in Schritte, die von „Jobausschreibung schalten“ bis „Arbeitsvertrag unterschreiben“ reichen. So freut man sich über die kleineren Milestones und fühlt sich nicht von großen Aufgaben überwältigt.

Ablenkungen und Pausen

Bezüglich der eingangs erwähnten sozialen Medien betont Allen die „Don’t shoot the medium“-Philosophie: Wer sich durch Dienste wie Slack und WhatsApp abgelenkt fühlt, der sollte diese entsprechend für einen bestimmten Zeitraum pausieren – für wen jedoch ständige Erreichbarkeit wichtig ist, der kann auf die Dienste nicht verzichten. So oder so sollte die Frage „Wie hilft der Dienst mir?“ im Zentrum dieser Überlegungen stehen.

Zugleich ist es wichtig, dem eigenen Hirn öfters eine Pause zu gönnen, betont Allen: Acht Stunden Ruhezeit, inklusive kleiner Nickerchen unter tags, sind wichtig, damit das Hirn das Erlebte archivieren kann. Die richtige Herangehensweise an ein Problem ist daher laut Allen, dieses zuerst aktiv zu behandeln, dann eine Pause zu machen, und es dann mit klarem Kopf abzuschließen.

Die richtigen Tools für das Selbstmanagement

Doch welches Tool ist das richtige, um sich selbst zu organisieren? Allen betont, dass er selbst immer einen Notizblatt in der Hosentasche dabei hat und aus seiner Sicht nichts die gute alte Pen&Paper-Technologie schlagen kann – einfach auch deshalb, weil es ohne Akku und Internetverbindung auskommt. Entscheidend für ein Tool zum Festhalten von Gedanken sei auf jeden Fall, dass dieses jederzeit verfügbar ist.

Für das Tool zum Organisieren der Gedanken ist wiederum das Wichtigste, dass man es gerne verwendet – sei es ein klassischer Papierblock, Outlook oder eine Notizapp wie Evernote. Sollte man sich in einem Team organisieren, so sollte jedes Teammitglied Zugriff auf die Informationen haben – zum Beispiel in Form eines Google-Docs, das man den Kollegen freigibt.

+++Kommentar: Die Diktatur der Produktivität+++

Und schließlich ist laut Allen auch ein gutes Referenzsystem wichtig, mit dem man festlegen kann, wo sich welche Informationen befinden. Der Experte vergleicht dies mit dem Aufräumen einer Küche: In einer unordentlichen Küche sollte man zuerst feststellen, was sich am falschen Ort befindet, dann aufräumen und dann zu kochen beginnen. „Ich sage immer, dass man am kreativsten sein kann, wenn man die Freiheit hat, ein Chaos zu veranstalten“, sagt Allen: „Aber ein Chaos kann man nur veranstalten, wenn es noch kein Chaos gibt.“

David Allen wird auf dem Fifteen Seconds Festival sprechen, das am 6. Und 7. Juni in Graz stattfindet. Weitere Informationen zum Event unter diesem Link.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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