31.07.2017

Kooperation mit auxmoney: N26 forciert Selbstständigen-Kredite

Durch eine Partnerschaft mit dem Düsseldorfer Kreditmarktplatz auxmoney kann N26 nun Kredite für Selbstständige und Freiberufler anbieten. Bislang zielte das Angebot auf bonitätsstarke Arbeitnehmer ab.
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(c) N26: Die beiden Co-Founder Valentin Stalf und Maximilian Tayenthal.

N26 hat eine Partnerschaft mit der Düsseldorfer Plattform auxmoney, dem führenden Kreditmarktplatz in Kontinentaleuropa verkündet. Man möchte damit das Angebot an Konsumentenkrediten erweitern. Konkret kann N26 zukünftig dadurch unter anderem auch Kredite für Selbständige und Freiberufler anbieten. Das System bleibt dabei das gleiche: Wie bei allen anderen Produkten von N26 können Kunden auch auf das Angebot von auxmoney in der N26 App zugreifen. Bei der Kreditanfrage der Kunden wird dabei immer das jeweils passende Kreditangebot ausgesucht, entweder von N26 oder von auxmoney. Das erweiterte Kreditangebot umfasst Beträge von 1.000 bis 25.000 Euro bei Laufzeiten von zwölf bis maximal 60 Monaten und Zinsen ab 3,95 Prozent je nach Laufzeit und Bonität.

+++ 300.000 Kunden: N26 nun europaweit führende mobile Bank +++

Bislang Fokus auf bonitätsstarke Arbeitnehmer

(c) N26: Integration von auxmoney

Der vergangenen Februar gestartete Konsumentenkredit N26 Credit richtet sich primär an bonitätsstarke Arbeitnehmer. Das Angebot von auxmoney beinhaltet nun zusätzlich Kredite für weitere Kundengruppen, wie Studenten, Selbständige und Freiberufler. Seit April dieses Jahres bietet N26 ebenfalls ein Girokonto für Selbständige an. “Wir sehen eine starke Entwicklung hin zu Plattformen mit mehreren Anbietern. Allerdings sind diese für Kunden oft mühsam zu bedienen und mit zeitaufwendigen Anfragen bei unterschiedlichen Banken verbunden. Durch diese Partnerschaft verbinden wir die Vorteile einer Plattform mit ausgezeichneter User Experience”, sagt Valentin Stalf, Gründer und CEO von N26.

Kreditangebot in wenigen Sekunden

„Die Kooperation hat Signalwirkung für die Bankenwelt: N26 erweitert und verbessert mit auxmoney das Kreditangebot für seine Kunden. Wir kooperieren bereits mit immer mehr Retail-Banken, die ihr eigenes Kreditangebot über auxmoney verbessern. Nun übertragen wir dieses Prinzip mit N26 ins mobile Banking”, erklärt Raffael Johnen, CEO und Mitgründer von auxmoney. Der gesamte Prozess von Antrag über Angebot, Prüfung und Bewilligung ist vollständig digital und kommt ohne die sonst üblichen Formulare aus. Der Kunde gibt zunächst seinen Wunschbetrag an und beantwortet dann Fragen zu seiner persönlichen Situation direkt in der App. Es folgt eine ebenfalls digitale Bonitätsprüfung. Ein entsprechendes Kreditangebot, entweder von N26 oder auxmoney folgt innerhalb weniger Sekunden. Für den Vertragsabschluss genügt eine elektronische Unterschrift. iOS Nutzern steht auxmoney auf N26 ab sofort zur Verfügung, die Android Version folgt in den nächsten Tagen. (PA/red)

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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