08.08.2017

Kommentar: Warum Bitcoin nicht die 3000-Wurstsemmel-Marke knackt

Kommentar. Bitcoin knackt wahrscheinlich bald die 3000 Euro-Marke. Aber warum knackt es eigentlich nicht die 3000 Wurstsemmel-Marke? In unseren Köpfen sind Kryptowährungen momentan noch reine Spekulationsobjekte.
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(c) fotolia.com - A_Lein

Wie viel ist ein Bitcoin wert? Im Moment kann man diese Frage mit „rund 3000 Euro“ beantworten – die Kryptowährung befindet sich im Allzeit-Hoch. Wer vor einer Woche einen Coin erworben hat, kann sich über ein Viertel Wertsteigerung seitdem freuen. Soweit so gut. Doch nun zur Gegenfrage: Wie viel ist ein Euro wert? Etwa 0,0003 Bitcoin? Ja, aber nicht in unseren Köpfen. Während ältere Österreicher Eurobeträge noch gerne in Schilling umrechnen (und dabei meist die Inflation, die es ohnehin gegeben hätte, nicht berücksichtigen), definieren die meisten Menschen den Wert ihrer Währung in Waren, die sie darum kaufen können. Bei einem Euro könnte das etwa eine Wurstsemmel im Supermarkt sein.

+++ Krypto-Update: Bitcoin nähert sich der 3000 Euro-Marke +++

Eigentlich geht es um Spekulation

Selbst ausgewiesene Experten, die sich hauptberuflich mit Kryptowährungen beschäftigen, geben ihren Wert im Gespräch üblicherweise in Euro oder Dollar an. Zugegeben: Vielleicht tun sie das, weil sie ihr Gegenüber nicht verwirren wollen. Vielleicht tun sie es auch, weil 3000 Wurstsemmeln oder ein gutes E-Bike keine praktische Wertangabe sind. Wahrscheinlich tun sie es jedoch, weil die Kryptowährung auch in ihren Köpfen noch nicht wirklich als Zahlungsmittel angekommen ist. Wo kann man denn auch mit ihnen bezahlen? Liest man die Threads in diversen einschlägigen Foren, kann man dann auch gut sehen, worum es bei Kryptowährungen (im Moment noch) eigentlich geht: Um Spekulation.

Spekulations-Tätigkeit trifft B2C-Ansatz

Der Tenor ist dort: „Halten, oder in andere Crypto Currencies tauschen“. Wer ein Coin für Euros verkauft könnte schließlich so enden, wie der junge Developer, der 2010 zwei Pizzen für 10.000 BTC kaufte. Das gilt natürlich nicht für jene, die ausschließlich mit Krypto-Trading ihr (Fiat-)Geld machen. Startups wie Bitpanda aus Wien, Cointed aus Kufstein oder Coinfinity aus Graz verkaufen Kryptowährungen um Euros, freuen sich über die Margen (in Euro) und reinvestieren in Coins. Sie verbinden also eine relativ klassische Spekulations-Tätigkeit mit einem B2C-Ansatz. Der Bitcoin-Besitzer von nebenan hingegen, hofft darauf, dass der Kurs weiterhin ansteigt und er dann reich ist, wenn Kryptowährungen allgemein als Zahlungsmittel üblich werden.

Redaktionstipps

Mit der Debit-Card zur Wurstsemmel

Womit wir wieder am Anfang wären. Erst wenn Kryptowährungen allgemein als Zahlungsmittel üblich werden – und noch weiß man nicht, ob das tatsächlich passiert – werden sie in den Köpfen der Menschen einen Gegenwert in Waren bekommen. (Ältere Menschen werden dann wohl in Euros umrechnen). Und trotz der Ungewissheit ist dieser Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr allzu weit entfernt. Maßgeblichen Anteil an der Durchsetzung könnten drei Tiroler haben. Mit ihrem in Singapur ansässigen Startup TenX bringen sie bald eine Debit-Card, mit der man überall, wo Kreditkarten angenommen werden, mit ausgewählten Kryptowährungen bezahlen kann. Auch das ist natürlich so ein auf Spekulation basierendes B2C-Geschäft. Wie auch immer – vielleicht überlegen wir uns ja dann doch bald, dass ein Bitcoin 3000 Wurstsemmeln wert ist.

+++ Julian Hosp von TenX: “Zu viele Fälle, wo Token Sales missbraucht werden” +++

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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