28.08.2025
KOLUMNE

KI-Agenten und Corporate Venturing: Warum sich das Spielfeld gerade verändert

In ihrer neuen Corporate-Venturing-Kolumne erklärt Viktoria Ilger wie KI-Agenten die Dynamik zwischen Startups und Corporates verändern und Corporate Venturing vor neue Aufgaben stellen.
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Viktoria Ilger
Viktoria Ilger | Foto: Viktoria Ilger/Adobe Stock (Hintergrund)

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Sam Altman, Gründer von OpenAI, hat 2024 den Begriff „One-Person Unicorn“ geprägt. Gemeint sind Unternehmen, die mithilfe von KI-Agenten von einer einzelnen Person aufgebaut und skaliert werden. Was nach Science Fiction klingt, ist längst Realität. KI-Agenten haben das Potenzial, Marketing, Vertrieb, Kundenservice, Produktentwicklung und Recherche zu automatisieren. Damit ermöglichen sie Gründer:innen, Aufgaben zu bewältigen, für die früher ganze Abteilungen nötig waren.

Erste Diskussionen drehen sich darum, wie KI-Agenten und KI-Tools das Unternehmertum demokratisieren. Doch eine spannende Frage, die mich beschäftigt, ist: Was bedeutet diese Demokratisierung für etablierte Unternehmen – und speziell für Corporate Venturing?

Eine unterschätzte Konkurrenz

Ob das von Altman beschriebene ‚One-Person Unicorn‘ Realität wird, mag man bezweifeln oder nicht. Fakt ist jedoch: Schon kleine Startups mit wenigen Personen können heute dank KI-Agenten eine Geschwindigkeit und Professionalität, die früher nur großen Unternehmen vorbehalten war, erreichen. Sie bauen ihre Prozesse von Beginn an KI-ready auf, nutzen Datenanalysen für Markttrends und Preisstrategien und professionalisieren ihre Abläufe mit deutlich kleineren Teams. Genau dadurch könnte ein zentraler Vorteil von Corporates fallen: Der über Jahrzehnte aufgebaute Erfahrungsschatz könnte an Gewicht verlieren, wenn datengetriebene KI-Systeme fundiertere Entscheidungen in kürzerer Zeit ermöglichen.

Natürlich können auch etablierte Unternehmen KI-Agenten einsetzen. Der entscheidende Unterschied liegt aber im Tempo. Während Startups ohne Legacy-Systeme loslegen, kämpfen Corporates häufig noch mit Digitalisierungslücken, gewachsenen Strukturen, Datensilos und komplexen Hierarchien. 

Corporate Venturing: Radar, Frühwarnsystem, Möglichkeitsraum

Corporate Venturing war schon immer ein Weg, Innovation von außen hereinzuholen und agiler nach dem Vorbild von Startups zu handeln. Mit dem Aufkommen von KI-Agenten gewinnt es jedoch eine neue Dimension: als Radar, als Frühwarnsystem und als Zugang zu neuen Möglichkeitsräumen. Entscheidend ist, nicht nur etablierte Wettbewerber im Blick zu haben, sondern gerade auch die kleinen, unscheinbaren Teams, die mit KI plötzlich ganze Märkte bewegen können. Je schneller und unabhängiger Startups agieren, desto wichtiger werden Vertrauen und Partnerschaft. Corporates müssen sich daher frühzeitig als spannende und verlässliche Partner im Ökosystem positionieren. 

Finanzierung im Wandel

Auch die Finanzierungslandschaft verschiebt sich. Jeder Euro in Startups hat heute das Potenzial, mehr Hebelwirkung als früher zu entfalten. Was einst Millionen erforderte, lässt sich oftmals mit KI-Agenten für einen Bruchteil umsetzen. Gründer:innen bleiben dadurch länger unabhängig.

Für CVCs heißt das: Kapital allein reicht nicht mehr. Wer in Zukunft relevant sein will, muss früher Mehrwert liefern – durch Netzwerke, technologische Unterstützung oder strategische Begleitung. Corporate VCs haben hier eine doppelte Chance. Einerseits setzen sie selbst KI ein, um Startups schneller zu finden, Marktbewegungen zu beobachten oder Due-Diligence-Prozesse effizienter zu gestalten. 

Andererseits können sie ihr Rollenverständnis schärfen – nicht nur Kapitalgeber mit strategischem Blick zu sein, sondern Mitgestalter, die aktiv gemeinsam mit Startups neue Potenziale erschließen.

Venture Building neu gedacht

Venture Building verändert sich. Schon immer ging es darum, als Corporate neue Unternehmen so aufzubauen, wie Startups es tun: agil, schnell, experimentierfreudig. Doch wenn sich Startups gerade neu erfinden, muss auch Venture Building nachziehen. Schließlich war es immer schon die Idee, Methoden aus der Startup-Welt in den Corporate-Kontext zu übertragen. 

Steve Blank, der „Godfather“ der Lean-Startup-Bewegung, betont bereits, dass seine Methodik an die neue Realität angepasst werden muss. Das Lean-Startup-Prinzip besagt im Kern: nicht lange planen, sondern Produkte möglichst schnell am Markt testen, Feedback einholen und iterativ verbessern. Genau diesen Zyklus rät Blank nun mit KI-Tools und -Agenten zu beschleunigen – von Kundentests und Produktvalidierung bis hin zu Marketing und Skalierung.

Gerade für Venture Building ist das spannend. In Zeiten angespannter Budgets können Corporates so neue Geschäftsideen schneller, schlanker und datengetriebener testen. Vielleicht entsteht das erste „One-Person Unicorn“ gar nicht in einer Garage, sondern in einem Corporate Venture Builder, der KI-Agenten systematisch einsetzt?

Genau darin liegt aus meiner Sicht eine große Chance: Venture Building kann zum strategischen Testfeld werden, um die Potenziale von KI-Agenten konsequent auszuprobieren – abseits bestehender Strukturen, mit der Freiheit, Neues radikal anders zu denken.

Einladung zur Diskussion

Natürlich sind KI-Agenten nicht fehlerfrei. Wir wissen, sie halluzinieren, sie sind bias-behaftet, sie funktionieren nicht in allen Kontexten – und sie werfen Fragen zur Datensicherheit auf. Aber die Richtung ist eindeutig – und sie verändert die Spielregeln im Entrepreneurship aus meiner Sicht grundlegend.

Für Corporate Venturing heißt das: Wir müssen das Thema ernst nehmen. Wir dürfen es weder glorifizieren noch kleinreden, aber wir müssen uns aktiv damit und mit den Auswirkungen auseinandersetzen. 

Die frühe Zusammenarbeit mit Startups wird noch wichtiger, die Positionierung im Ökosystem noch relevanter. Es reicht nicht mehr, auf etablierte Wettbewerber zu schauen. Ich bin der Meinung, es kommt eine spannende Dynamik im Startup-Ökosystem auf uns zu, die auch Corporate Venturing und Corporates betreffen wird.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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