31.01.2025
FINTECH

Keine AG mehr: Neobank N26 wird zur Europäischen Gesellschaft

Die Neobank N26 hat einen strategischen Schritt mit Wachstumsambition getätigt. Am heutigen Freitag kommuniziert sie die Umwandlung in die europäische Gesellschaftsform "Societas Europaea".
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N26-Founder Maximilian Tayenthal und Valentin Stalf Onlinebank neobank n26
N26-Founder Maximilian Tayenthal und Valentin Stalf (v.li.) | Foto: N26

In den letzten Monaten gab es einige Entwicklungen rund um die Berliner Neobank N26. Nicht zuletzt verzeichnete man im vergangenen November, elf Jahre nach der Gründung, erstmals ein „positives Quartal“. Die von den beiden Wienern Maximilian Thayenthal und Valentin Stalf gegründete digitale Bank schaffte es damit, über einen längeren Zeitraum profitabel zu wirtschaften. Das operative Ergebnis belief sich indes auf einen Betrag von 2,8 Millionen Euro im Plus – brutkasten berichtete.

Ein knappes Monat später launchte man den „Sofort-Fonds“ – eine Erweiterung des bestehenden Trading-Angebotes zum Handel mit Aktien und ETFs. Am heutigen Freitag kommuniziert die Neobank seine Umwandlung von einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) zur Europäischen Gesellschaft, die unter ihrem lateinischen Namen Societas Europaea fungiert sowie unter der Bezeichnung SE bekannt ist.

N26 stärkt europäische Position

Die Gesellschaftsform ermöglicht es Aktiengesellschaften, ihre „Geschäftstätigkeit in verschiedenen europäischen Ländern mit einem einheitlichen Regelwerk zu betreiben“, so die Definition auf der offiziellen Website der Europäischen Union. Die Gesellschaftsform soll unter anderem grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten vereinfachen sowie die Mobilität im Binnenmarkt stärken.

Voraussetzungen zur Gründung umfassen unter anderem den Sitz sowie die Hauptverwaltung der Organisation im selben EU-Land sowie die Präsenz des Unternehmens in anderen EU-Ländern – sei es über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen. Zudem muss ein Mindestkapital von 120.000 Euro vorhanden sein.

„Langfristige Wachstumsambitionen in Europa“

Laut N26 steht dieser strategische Schritt für „das Engagement des Unternehmens, seine Corporate Governance systematisch weiterzuentwickeln und seine Struktur mit den langfristigen Wachstumsambitionen in Europa in Einklang zu bringen“.

N26-Gründer und CEO Valentin Stalf sagt dazu: „Die Umwandlung in eine SE ist nach dem Erreichen der Gewinnschwelle im vergangenen Jahr ein weiterer wichtiger Meilenstein für die Weiterentwicklung von N26. Durch die internationale Anerkennung einer SE stärken wir das Vertrauen in N26 und verbessern nachhaltig den Zugang zum Kapitalmarkt.“

Mit dem Wechsel zur europäischen Rechtsform will man nun die Voraussetzung schaffen, um „unter einem einheitlichen, in der gesamten Europäischen Union geltenden Regelwerk zu operieren“. Man peile indes operative Effizienz sowie mehr Flexibilität an, um die Kundenbasis des Unternehmens in ihren einzelnen europäischen Märkten „besser bedienen zu können“.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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