13.11.2025
MOBILITY

Keba aus Linz startet Kooperation mit Londoner Unternehmen für Ladeinfrastruktur

Keba, ein Hersteller von AC- und DC-Ladelösungen aus Linz, und EO Charging, ein Unternehmen für Ladeinfrastruktur mit Sitz in London, haben eine strategische Partnerschaft bekanntgegeben, um europaweit großflächige Ladeinfrastruktur für Logistik- und Transportflotten bereitzustellen.
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Keba
© Keba -(v.l.) Mohoumud Ismail (Fleet Sales Director, EO), Darren Gardner (Country Manager UK, Keba).

Im Rahmen der Vereinbarung werden Keba und EO Charging in den kommenden Monaten Tausende AC- und DC-Ladestationen installieren. Erste Inbetriebnahmen laufen bereits in Schweden, Italien, Benelux und Großbritannien. Die Einführung wird zudem auf Frankreich, die DACH-Region sowie die nordischen Länder ausgeweitet.

Keba: Technologie vereinen

Mit mehr als einem Jahrzehnt Erfahrung in der Unterstützung großer Flottenbetreiber wie DHL, Tesco, UPS und Amazon weiß EO Charging, welche entscheidende Rolle eine effiziente Ladeinfrastruktur für den erfolgreichen Umstieg auf Elektromobilität spielt. Durch seine Plattform „Charge Assurance“ verspricht das Unternehmen seinen Kunden eine Betriebszeit von 99 Prozent.

Die Partnerschaft soll nun EOs Software-, Installations- und Servicemodelle mit der Hardware und Technologie von Keba vereinen.

„EO verfolgt die Mission, die Elektrifizierung europäischer Flotten zu beschleunigen – nicht nur, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, sondern auch, um den Geschäftserfolg zu steigern. Unsere Partnerschaft mit Keba kombiniert erstklassige Hardware für AC- und DC-Ladestationen mit der integrierten Software und den Services von EO. So entstehen nahtlose, skalierbare und kosteneffiziente Lösungen. Für Flottenbetreiber bedeutet das mehr als nur Infrastruktur – es garantiert Geschäftskontinuität, mit Fahrzeugen, die Tag für Tag zuverlässig geladen und einsatzbereit sind“, sagt Mohomoud Ismail, Fleet Director Europe, EO Charging.

EO-Branding

Die Partnerschaft umfasst konkret Kebas AC-Ladegeräte sowie DC-Ladesysteme für halb-öffentliche Bereiche. Diese DC-Ladestation verfügt über einen schlanken Dispenser, der für Lkw- und Busdepots geeignet sei, und durch die externe Leistungseinheit namens „KeContact DCU10“ ergänzt werde.

Alle Produkte erhalten künftig ein individuelles EO-Branding und sind für eine schnelle Installation vorkonfiguriert. Zudem ermögliche Kebas offenes Servicezugangskonzept, dass EOs Servicepartner die Stationen flexibel installieren, betreiben und warten können, heißt es.

Keba: Nachhaltige Mobilität

„Für Keba ist diese Partnerschaft weit mehr als eine Zusammenarbeit – sie ist ein gemeinsames Bekenntnis, Europas Wandel hin zu nachhaltiger Mobilität zu beschleunigen“, sagt Darren Gardener, Country Manager UK bei Keba Energy Automation. „Gemeinsam mit EO Charging bündeln wir unsere Stärken, um zukunftssichere Ladeökosysteme zu schaffen und um die Flottenbetreiber dabei zu unterstützen, mit Vertrauen den Schritt in eine saubere und intelligente Mobilitätszukunft zu gehen.“

Und Stefan Richter, CEO Keba Energy Automation, kommentiert: „Keba und EO Charging verfolgen dasselbe Ziel: Logistik- und Transportunternehmen den großflächigen Umstieg auf elektrische Flotten zu ermöglichen. Unsere Hardware setzt Maßstäbe in puncto Zuverlässigkeit und Integrationsfähigkeit, während EO die Software und Services bereitstellt, die eine garantierte Betriebszeit sicherstellen. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft nachhaltiger Flottenladung in Europa.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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