15.10.2024
INSOLVENZ

2,73 Mio. Euro Schulden: Wiener Startup insolvent

Das Wiener Startup Jumug wollte mit seinen E-Zustellfahrzeugen den Markt erobern. Aktuell wird noch an einem Notverkauf gearbeitet.
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Jumug Carbon Recovery Ataleo Insolvenzen
(c) Adobe Stock

Mit Veloce kann der Wiener Unternehmer Paul Brandstätter eine bekannte Marke und eine spannende Erfolgsstory vorweisen. Eine zweite Erfolgsstory sollte Jumug werden. 2022 von Brandstätter gegründet, stellt das Wiener Unternehmen sogenannte „CargoScooter“ her – kleine E-Fahrzeuge für die „Last Mile“ von Lieferdiensten – brutkasten berichtete. Mehrere Lieferdienste und auch die Österreichische Post – in einem Projekt in Innsbruck – wurden damit als Referenzkunden gewonnen.

Noch im Frühling Branchenpreis erhalten

Erst diesen Frühling holte sich Jumug mit dem EL-MO Award 2024 einen renommierten Branchen-Preis, wie brutkasten berichtete. Doch nun schlitterte das Startup in die Insolvenz, wie die Tageszeitung Kurier auf Basis von Angaben von Creditreform schreibt. Schulden von 2,73 Millionen Euro steht demnach ein freies Vermögen von gerade einmal 30.000 Euro gegenüber.

Insolvenzantrag: Probleme bei Jumug schon kurz nach dem Start

Im Insolvenzantrag heißt es seitens des Unternehmens: „Kurz nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes im Jahr 2022 war die Situation aufgrund der Wirtschaftskrise und des Ukrainekriegs problematisch. Es war ein Verkauf der Fahrzeuge in Österreich und später im Ausland geplant. Der Verkauf stagnierte zu Beginn aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation.“

Kunde verweigerte kurzfristig Abnahme von Fahrzeugen

Im ersten Halbjahr 2024 habe sich die Nachfrage dann erheblich gesteigert, man habe auch Abschlüsse mit Neukunden erzielen können. „Die Rückmeldungen der Kunden und Nutzer waren gut. Die Gesamtlage schien sich aufgrund dessen zu entspannen.“ Weiter heißt es dann jedoch: „Im August und September 2024 stellte sich heraus, dass das Interesse der Neukunden nicht weiter in Aufträge umgesetzt werden konnte. Ein Kunde, von dem bereits ein Auftrag erteilt worden war, verweigerte ohne nachvollziehbare Begründung die Abnahme von zehn Fahrzeugen.“

Notverkauf von Jumug steht noch im Raum

Das Unternehmen könne daher nicht gewinnbringend oder kostendeckend geführt werden, heißt es im Antrag weiter. Sämtliche Sanierungs- und Restrukturierungsversuche seien gescheitert, die Jumug Vehicles GmbH werde mit Insolvenzeröffnung geschlossen. Das letzte Wort dürfte jedoch noch nicht gesprochen sein. Wie aus dem Antrag hervorgeht, steht ein Notverkauf noch im Raum: „Es werden allerdings derzeit Verhandlungen mit einem Investor geführt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schuldnerin die Wiedereröffnung und Fortführung des Betriebes beantragen wird, um einen zu beantragenden Sanierungsplan umsetzen zu können. Die Verhandlungen mit dem Investor werden vermutlich noch etwa sechs bis zehn Wochen dauern.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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