24.09.2025
WIRTSCHAFTSSTANDORT

Julia Reilinger: „Was Europa fehlt, ist nicht Erkenntnis, sondern Umsetzung“

Interview. Europa hat das Know-how, aber oft fehlt es an der Umsetzung. Genau hier will die B&C-Gruppe ansetzen und mit gezielten Investments in Scaleups die technologische Souveränität stärken. Julia Reilinger, Geschäftsführerin der B&C Innovation Investments GmbH, erklärt, warum Österreichs Ökosystem mehr Mut, weniger Bürokratie und echte Aufträge braucht.
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Julia Reilinger, Geschäftsführerin der B&C Innovation Investments GmbH | Alexander Müller

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2025 “Schubkraft” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Alarmierende Zahlen dämpfen die Stimmung am heimischen Innovationsstandort: Während Deutschland im ersten Halbjahr 2025 ein kräftiges Comeback verzeichnete, herrscht in Österreich Ernüchterung. Im Nachbarland flossen laut EY-Startup-Barometer knapp 4,6 Mrd. Euro in Startups – ein Plus von rund 34 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Hierzulande sackte das Finanzierungsvolumen dagegen auf gerade einmal 110 Mio. Euro ab – ein Einbruch um 64 Prozent und der niedrigste Halbjahreswert seit 2019. Vor allem Scaleups kämpfen damit, ihre nächsten Wachstumsschritte zu finanzieren.

Mitten in dieser Flaute gab es nun ein kräftiges Lebenszeichen eines heimischen Investors: Die B&C-Gruppe kündigte Anfang Juli an, innerhalb der nächsten fünf Jahre 300 Mio. Euro investieren zu wollen. Etwa die Hälfte des Pakets ist für Tech-Scaleups vorgesehen – gesucht werden Industrialtech-Lösungen von Quantencomputing über Edge-AI bis Cleantech (brutkasten berichtete).

Hinter dem Engagement steht die B&C Privatstiftung. Mit ihren Holdinggesellschaften hält die B&C-Gruppe substanzielle Anteile an österreichischen Leitbetrieben wie Lenzing, AMAG Austria Metall sowie Semperit und ergänzt diese Säule um Beteiligungen an wachstumsstarken Technologieunternehmen. Die Tech-Investments bündelt die Gruppe in der B&C Innovation Investments GmbH (BCII). Als Minderheitsinvestor finanziert BCII laut eigener Definition „Industrialtech-Scaleups“, deren Technologien künftig für die Industrie und somit die „Old Economy“ relevant sind. Zum Portfolio zählen beispielsweise das Tiroler Quantencomputing-Scaleup ParityQC oder das oberösterreichische Energy-Scaleup neoom.

Hinsichtlich der eingetrübten Finanzierungslage für heimische Startups spricht BCII-Chefin Julia Reilinger über staatliche Anreize, Investoren-Zurückhaltung und Europas Deeptech-Potenzial. Und sie erklärt, warum es Europa im Wettbewerb mit China und den USA nicht an Erkenntnissen, sondern an Umsetzung mangelt.


brutkasten: Wie erleben Sie in der österreichischen Scaleup-Landschaft die derzeitige Zurückhaltung internationaler Investoren bei größeren Series-A- und Series-B-Runden – und welche Rahmenbedingungen müssten geschaffen werden, damit Tech-Scaleups hierzulande trotzdem ausreichend Kapital bekommen?

Julia Reilinger: Derzeit herrscht eine spürbare Zurückhaltung, insbesondere in der Skalierungsphase. Sobald größere Finanzierungsvolumina erforderlich sind, gilt es vor allem, das Ökosystem so attraktiv zu gestalten, dass es auch für Investoren interessant bleibt. Dafür müssen sämtliche Hygienefaktoren – von der Talentverfügbarkeit bis zu Förderprogrammen – gegeben sein.

Auf diesen Faktoren allein baut jedoch kein Investment-Case auf; im Mittelpunkt stehen stets das Unternehmen selbst, seine Skalierungsfähigkeit, seine Technologie und sein Markt. Entscheidend ist daher ein Umfeld, in dem sich Unternehmerinnen und Unternehmer ganz auf ihre Kernaufgabe konzentrieren können.

„Besonders im Deeptech-Bereich sollten Staaten häufiger als ‚First-Pay-Customer‘ auftreten – also nicht nur Zuschüsse vergeben, sondern echte Aufträge erteilen und damit selbst ein gewisses Risiko tragen.“

Gleichzeitig braucht es ein Ökosystem, das Ausgründungen aus Universitäten ebenso fördert wie eine breite Gründungslandschaft insgesamt. Für Scaleups sind darüber hinaus gezielte Förderinstrumente nötig. Besonders im Deeptech-Bereich sollten Staaten häufiger als „First-Pay-Customer“ auftreten – also nicht nur Zuschüsse vergeben, sondern echte Aufträge erteilen und damit selbst ein gewisses Risiko tragen.

Ein solcher Schritt erhöht die Attraktivität für weitere Investoren, weil bereits zahlende Kunden vorhanden sind und das Geschäftsmodell nicht allein auf Fördermitteln basiert. Denn jedes Unternehmen muss mittelfristig profitabel arbeiten – auf Basis realer Aufträge. Schließlich muss die Bürokratie so weit vereinfacht werden, dass sich Gründer:innen auf ihr Geschäft konzentrieren können, während zugleich positive Anreize für Investitionen und Wachstum geschaffen werden.

Europa steht im Technologiewettbewerb mit den USA und China. In welchen Bereichen sehen Sie derzeit die größten Chancen für europäische Anbieter?

Europa hat in einigen Technologiefeldern an Boden verloren. Worauf es jetzt ankommt, ist eine klare Fokussierung auf eigene Stärken.

Im Quantencomputing verfügt Europa bereits über exzellente Forschung, die systematisch ausgebaut werden sollte. Gleiches gilt für die industrielle Basis: Im Maschinenbau liegt enormes Know-how, das sich für neue Technologiefelder nutzen lässt. Beim Thema Edge-AI ist Europa beispielsweise besser positioniert als im Segment der Rechenzentrums-Chips, in dem Nvidia eindeutig führt. Die Verlagerung künstlicher Intelligenz direkt auf Maschinen – statt ausschließlich in die Cloud – eröffnet hier besondere Chancen.

„Statt neuer Forderungskataloge braucht es jetzt konsequentes Handeln.“

Auch die Halbleiterindustrie ist in Europa stark, profitiert jedoch von globalen Lieferketten und Skaleneffekten. Internationale Kooperationen bleiben daher unverzichtbar. In strategischen Bereichen wie der Raumfahrt, die traditionell eng mit Defence-Themen verknüpft ist, sollte Europa allerdings seine Souveränität gezielt ausbauen, um die aktuell hohe Abhängigkeit – insbesondere von den USA – zu reduzieren.

Kurzum: Europa muss seine bewährten Kompetenzfelder stärken, in Schlüsseltechnologien investieren und zugleich dort auf internationale Partnerschaften setzen, wo sie Skalierung und Marktzugang ermöglichen.

Die österreichische Bundesregierung will die Zahl universitärer Spin-offs bis 2030 verdoppeln. Welche Hürden sehen Sie für erfolgreiche Ausgründungen?

Wir haben in Österreich eine sehr gute Forschungslandschaft, aber eine relativ schlechte Übersetzung in die Kommerzialisierung. Wenn man sich unser Portfolio anschaut, stammen mehr als 50 Prozent aus dem Universitätsumfeld. Ausgründungen sind für uns daher essenziell. Zwar investieren wir nicht in der allerfrühesten Phase, sondern etwas später, dennoch müssen die Unternehmen bis dahin investierbar bleiben.

Der Grundstein wird bereits an den Universitäten gelegt – durch eine fundierte Ausbildung in Unternehmertum und gelebtes Entrepreneurship. Die TU München ist hier ein vorbildliches Beispiel. Zentral ist zudem, dass das geistige Eigentum von Beginn an im Unternehmen beziehungsweise beim Gründungsteam verbleibt. Entscheidend ist, dass die aktiven Gründer:innen angemessen beteiligt sind. „Dead Equity“ – also Anteile ehemaliger Mitgründer:innen, die keinen Beitrag mehr leisten – ist ein Problem. Wir legen Wert darauf, dass die IP bei unseren Portfoliounternehmen liegt – genau dieses Modell halten wir für erfolgsentscheidend.

In Österreich dient die TU München im Bereich universitärer Spin-offs häufig als Referenzmodell. Was lässt sich daraus lernen?

Die TU München hat nicht nur viel bewegt, sondern pflegt auch einen ausgeprägten Gründergeist. Unternehmertum ist dort von Beginn an positiv konnotiert: Bereits im Aufnahmegespräch werden Studierende nach ihrer Einstellung zu Entrepreneurship gefragt.

Im Curriculum sind Technik und Wirtschaft eng verzahnt. So erwerben Studierende nicht nur fachliche Tiefe, sondern auch die nötigen Business-Skills und ein Marktverständnis, um ihre Forschung in Produkte zu überführen. Finanzielle Unterstützung – etwa durch die Förderung von Susanne Klatten (BMW-Erbin) – sowie die enge Zusammenarbeit mit der Stadt München ergänzen diesen Ansatz. Startups erhalten Arbeitsräume auf dem Campus und profitieren vom Netzwerk der Institute, inklusive direkter Kontakte zur Industrie.

Erste erfolgreiche Gründungen haben zudem für sichtbare Role Models gesorgt. Dieser Erfolgskreislauf ermutigt weitere Studierende, selbst den Schritt in die Gründung zu wagen – ein selbstverstärkender, positiver Zyklus.

Welche Zukunftstechnologien sind für B&C Innovation Investments derzeit besonders spannend?

Im Grunde genommen immer Industrialtech. Als Sub-Bereiche sind für uns Quanten­technologien relevant – einerseits wegen guter Forschung in Europa, andererseits wegen der Marktrelevanz. Wir sind überzeugt, dass der Quantum Advantage kommen wird und dann die passenden Technologien bereitstehen müssen.

Dann das ganze Thema Luft- und Raumfahrt, Spacetech – hier gibt es Forschung und Initiativen, aber die technologische Souveränität ist noch nicht stark genug ausgeprägt. Und drittens bleibt Greentech. Europa hat hier Potenzial, auf bestehendes Wissen aufzubauen.

Die Stärkung der Kapitalmarktunion wird breit diskutiert – unter anderem die Idee einer digitalen gesamteuropäischen Börse. Was braucht es, damit sich der Zugang zu Wachstumskapital verbessert?

Was Europa fehlt, ist nicht Erkenntnis, sondern Umsetzung. Gerade im Startup- und Scaleup-Sektor sind die Herausforderungen und Chancen längst klar benannt, ebenso die Hebel einer funktionierenden Kapitalmarktunion. Es gibt überzeugende Konzepte – doch sie werden nicht realisiert.

Statt neuer Forderungskataloge braucht es jetzt konsequentes Handeln: Investitionen müssen fließen, bestehende Vorschläge gehört, diskutiert und umgesetzt werden. Nationale Interessen müssen einer europäischen Perspektive weichen.


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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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