12.01.2018

Bitpanda handelt jetzt auch Ripple

Auf der Krypto-Trading-Plattform des Wiener Startups Bitpanda kann man seit gestern Ripple kaufen und verkaufen. Wir haben dazu mit Co-Founder Paul Klanschek gesprochen.
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Ripple bei Bitpanda
Screenshot: bitpanda.com

Es ging jetzt doch ziemlich schnell. Vor einigen Tagen hatte uns Bitpanda-Co-Founder Eric Demuth im Gespräch noch erzählt, dass die Integration eines neuen Coins extrem lange dauert. Und schon wurde, nach Bitcoin Cash vor einigen Wochen, der nächste gelauncht. Nun gibt es auch Ripple bei Bitpanda. Der Coin hatte um den Jahreswechsel einen enormen Anstieg verzeichnet und kurzfristig sogar Ethereum in punkto Marktkapitalisierung überholt. Warum die Aufnahme des Coins so schnell ging, erklärt uns Bitpanda Co-Founder Paul Klanschek im Gespräch: „Wir haben generell ein neues System. Wir können jetzt Trade Only-Coins aufnehmen. Das geht recht unkompliziert. Sie können zunächst nur gekauft und verkauft werden. Währenddessen können wir an der vollen Integration arbeiten, die dann Ein- und Auszahlung ermöglicht“.

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Ripple bei Bitpanda bald voll integriert, noch mehr Coins in nächster Zeit

Bei Ripple sei man bei der vollen Integration auch bereits recht weit. „Ich will noch nichts versprechen, aber wir werden recht zeitnah soweit sein. Es geht hier nicht mehr um mehrere Monate“, sagt Klanschek. Über das neue Trade Only-System werde man in nächster Zeit noch einige weitere Coins aufnehmen. Welche das sind, will der Co-Founder noch nicht verraten. Bei denen könne die volle Integration dann auch länger dauern. Denn nur bei Coins, die auf Bitcoin basieren, sei diese halbwegs einfach. Dort müsse man den Algorithmus, der für Bitcoin genutzt wird, nur geringfügig adaptieren.

„Wir müssen unsere Kunden ein bisserl beschützen.“

Keine hochspekulativen Coins ohne History

Zugleich schränkt Klanschek aber ein: „Was wir sicher nie machen werden, ist irgendwelche hochspekulativen Coins ohne History aufzunehmen“. Man wolle nichts handeln, das vor zwei Wochen auf den Markt gekommen sei, nur weil es gerade als „cool“ gelte. „Wir müssen hier auch unsere Kunden ein bisserl beschützen. Das sind vielfach Einsteiger, die darauf vertrauen, dass wir ernstzunehmende Coins handeln“, sagt der Bitpanda-Co-Founder.

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„Ripple keine Kryptowährung im eigentlichen Sinn“

Dabei steht auch Bitpanda-Neuling Ripple innerhalb der Krypto-Community unter konstanter Kritik, gilt der Coin doch als nicht ausreichend dezentraler „Banken-Coin“. „Man kann sicher sagen, dass Ripple keine Kryptowährung im eigentlichen Sinn ist“, räumt Klanschek ein. Persönlich habe er zu allen Coins natürlich seine eigene Meinung. Bitpanda treffe aber keine politischen Entscheidungen. „Wir prüfen natürlich bei jedem Coin, ob es sich dabei um einen Betrug handelt. Das ist bei Ripple eindeutig nicht der Fall“. Das Ripple-System sei sehr interessant als Ersatz für das Swift-System der Banken. Damit stünde hinter dem Coin auch ein aussichtsreiches Projekt.

„Banken kann der Ripple-Preis egal sein“

Auch Bedenken in der Community, dass der Ripple-Preis aus Banken-Interesse künstlich niedrig gehalten werden könnte, teilt Klanschek nicht. Denn für jede Transaktion über das Ripple-Netz ist eine (minimale) Gebühr in der Kryptowährung zu entrichten. „Das System braucht den Coin gar nicht unbedingt. Und den Banken kann der Preis egal sein, so lange er sich nicht direkt während ihrer Transaktion bewegt“, erklärt der Bitpanda-Gründer. Der Handel mit Ripple bei Bitpanda sei jedenfalls extrem gut angelaufen. „Wir waren selbst überrascht“. Voucher für den Coin kann man übrigens auch schon bei der Post im Rahmen von „Bitpanda to go“ kaufen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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