14.11.2019

Top-Silicon Valley-VCs investieren in „fliegendes Motorrad“

Nicht nur ist der Name "Speeder" den Star Wars filmen entnommen - das gesamte Konzept eines fliegenden Motorrads des US-Startups JetPack Aviation klingt nach Science Fiction. Doch der Gründer hat eine Menge einschlägige Erfahrung und nun auch Top-Silicon Valley-VCs an Bord.
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Rendering des
Rendering des "Speeder" in einem Promo-Video von JetPack Aviation - Screenshot: https://www.youtube.com/watch?v=URgznwTph6M&feature=youtu.be

Mehr als 150 Meilen pro Stunde (rund 241 km/h) soll der „Speeder“ – der Name ist den Star Wars-Filmen entnommen – des US-Startups JetPack Aviation fliegen können. Das „fliegende Motorrad“ soll dabei senkrecht starten und landen können. Und die auf den ersten Blick vielleicht unglaubwürdigste Behauptung des Gründers David Mayman: Ein Prototyp des „Speeder“ soll mit nur zwei Millionen Dollar Budget in kurzer Zeit entstehen, um dann in weniger als fünf Jahren in Serie und auf den Markt gehen zu können.

+++ Fokus-Channel: Mobility +++

JetPack Aviation: Erfahrenes Startup mit Top-Investoren

Was nach naiver Science Fiction klingt, hat aber mehr Hand und Fuß, als man zunächst glauben möchte. Denn erstens hat Gründer Mayman sich und sein Startup bereits mit einem Produkt bewiesen: Das namensgebende Jetpack seines Unternehmens fliegt bis zu 160 km/h, ist von der US-Luftfahrtbehörde genehmigt und wird von den Special Forces der US Navy genutzt. Zweitens kommen die zwei Millionen US-Dollar für den Prototyp unter anderem von Draper Associates, dem Skype Co-Founder Jaan Tallinn und Y-Combinator – also Investoren, die schon oft das richtige Händchen bewiesen haben. Investoren die, wenn es mit dem Prototypen etwas wird, schnell das nötige Kleingeld für die Serienproduktion bereitstellen können.

Kein E-Antrieb, Militär als Ziel-Kunde

JetPack Aviation-Gründer Mayman verzichtet für sein fliegendes Motorrad bewusst auf einen Trend: Es ist nicht elektrisch betrieben. Stattdessen setzt man auf einen kräftigen Verbrennungsmotor und Turbinen-Antrieb. Der „Speeder“ soll sich dementsprechend in fünf Minuten tanken lassen. Auch für die Vermarktung hat Mayman bereits einen Plan: Wie bei seinem Jetpack will er zunächst das US-Militär als Kunde gewinnen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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