04.05.2022

Investor:innen hereinholen: das muss man rechtlich beachten

Wenn man Investor:innen in die Gesellschaft holt, ist einiges zu beachten. Der Wiener Notar Arno Weigand erklärt, bei welchen Rechten und Klauseln Vorsicht geboten ist.
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Das muss man beim hereinholen von Investor:innen rechtlich beachten - Notar Arno Weigand
Notar Arno Weigand | (c) Notariatskammer
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Ein Investment in ein Startup sollte eigentlich eine Win-Win-Situation sein, bei der Gründer:in und Investor:in profitieren. Eigentlich, denn es gibt immer wieder Fälle, in denen eine der beiden Parteien nur auf die eigenen Interessen schaut. Man sollte also nicht allzu blauäugig in die Verhandlungen gehen. Das betrifft nicht nur Dinge wie die passende Bewertung, sondern vor allem auch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hier gibt es einige mögliche Gestaltungsalternativen, bei denen Vorsicht geboten ist, erklärt der Wiener Notar Arno Weigand.

„Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt“

Schon bei der Gründung könne man mit einem soliden Gesellschaftsvertrag vieles festlegen. „Weil ich Gründerinnen und Gründer vorausschauend berate, sehe ich im Gründungs-Gesellschaftsvertrag schon einige Sonderrechte vor, die auch später noch bestehen bleiben sollen. Dabei geht es darum, dass die Gründer im ‚Driver Seat‘ bleiben, etwa mit Sonderrechten zu Geschäftsführung oder Aufsichtsrat“, so Weigand. Und noch weitere detaillierte Vorkehrungen für das spätere Hereinholen von Investor:innen könne man prinzipiell bereits schon bei der Gründung treffen. Doch das schütze die Gründer:innen letztlich nicht unbedingt vor rechtlichen Fallen, wie einem später gröblich nachteiligen „Vesting“ der Anteile der geschäftsführenden Gründergesellschafter. „Wenn erste Investor:innen hereinkommen, wird der Vertrag oft neu aufgesetzt und die Karten dabei neu gemischt“, sagt der Notar. Jedenfalls sei ein solider Vertrag aber eine deutlich bessere Verhandlungsbasis.

Dann gelte es, zwischen den Interessen der Parteien abzuwägen. „Die Gründer:innen sollen nicht den Investor:innen ausgeliefert werden. Da klinke ich als Notar mich ein – das muss ich auch. Auf der anderen Seite ist es auch für Investor:innen gefährlich, wenn andere Gesellschafter:innen zu sehr sonderberechtigt sind und weitreichende Entscheidungen gegen ihre Interessen treffen können“, erläutert Weigand. Wie die konkrete Festsetzung von Sonderrechten dann tatsächlich aussieht, hänge in der Praxis letztlich oft davon ab, wie dringend die Gründer:innen das Kapital brauchen und wie groß der Anteil ist, den die Geldgeber:innen erwerben. „Man muss sich einig werden und am Ende gilt trotzdem: Ohne Geld, keine Musi. Aber als Notar erläutere ich die Konsequenzen jeder Regelung. Und ich darf Verträge nicht beurkunden, die jemanden übervorteilen“, so Weigand.

Vinkulierung, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht

Neben üblichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sind, wie etwa Aufgriffsrechte für unterschiedliche Fälle, wie etwa einer Aufgriffsklausel für den Fall von schweren Verfehlungen eines Mitgesellschafters, gebe es auch einige, die besonders beim Hereinholen von Investor:innen relevant sind, erklärt der Notar. „Hier geht es etwa um eine Vinkulierung, also dass einer Anteilsübertragung von den anderen Gesellschafter:innen zugestimmt werden muss, sodass niemand seine Anteile einfach so weiterverkaufen kann. Häufig genutzt werden auch Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln, zu deutsch Mitverkaufsrecht und Mitverkaufspflicht, mit denen Spielregeln für Folgeinvestments und Exit geschaffen werden“, so Weigand.

„Red Flags“: Das sollte besser nicht in den Gesellschaftsvertrag

Und was sind die „Red Flags“, von denen Gründer:innen jedenfalls vermeiden sollten, dass sie von Investor:innen in den Vertrag reklamiert werden? „Günder:innen sollten auf jeden Fall darauf achten, dass ihre Anteile nicht auf unter zehn Prozent verwässert werden, dass man sie aus ihrem eigenen Unternehmen nach dem Gesellschafterausschlussgesetz ausschließen kann, was bei kleinen Anteilen ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn eine sogenannte ‚angemessene Abfindung‘ ausbezahlt wird. Man kann auch vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschießen“, erklärt Weigand.

Auch müsse man als Gründer:in darauf achtgeben, Investor:innen nicht faktische Veto-Rechte einzuräumen, etwa durch eine Regelung, die in vielen Fällen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit bei allen Entscheidungen verlangt. „Sonst gibt es da plötzlich ein Machtpotenzial, das einer kleinen Beteiligung nicht entspricht“, warnt der Notar. Ebenfalls Vorsicht geboten sei bei Sonderregelungen zur Auflösung von Patt-Situationen, wie der sogenannten „Texas Shootout“- oder der „Russian Roulette“-Klausel, durch die Gesellschafter:innen gegen ihren Willen von den anderen zu geringen Preisen ausgekauft werden können. „Das kann höchst gefährlich für den Gesellschafter werden, der derzeit nicht liquid ist und gegen seinen Willen in ein solches Verfahren hineingezogen wird“, so Weigand.

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Björn Elting ist neuer CTO der Trenkwalder Group AG | (c) Trenkwalder Group AG
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Mit rund 550 Millionen Euro Jahresumsatz und etwa 20.000 Mitarbeiter:innen ist die Trenkwalder Group AG mit Hauptsitz in Wien Österreichs größtes HR-Unternehmen. Dabei befindet sich der aktuell in 15 europäischen Ländern tätige Konzern, was die Geschäftszahlen angeht, momentan keineswegs an seinem bisherigen Höhepunkt: Vor etwas weniger als 20 Jahren machte man noch mehr als eine Milliarde Euro Jahresumsatz. Es folgten auch durch die damalige Finanzkrise bedingte Krisenjahre. 2011 erfolgte der Mehrheitsverkauf an die deutsche Droege Group, die nach wie vor Haupteigentümerin ist. Auch zuletzt war die Umsatzentwicklung dem Vernehmen nach negativ – noch 2024 war seitens des Unternehmens von rund 700 Millionen Euro Jahresumsatz die Rede, nun steht man nach eigenen Angaben bei den eingangs erwähnten 550 Millionen.

„Anspruch, KI-Vorreiter der Branche zu sein“

Die Strategie für die gewünschte Rückkehr auf den Wachstumspfad überrascht wenig: „AI First“. Man habe den Anspruch, KI-Vorreiter der Branche zu sein, sagt CEO Mark Pollok. Dafür besetzte Trenkwalder nun einen neu geschaffenen Chief-Technology-Officer-Posten (CTO) mit Björn Elting. Dieser war zuletzt in Düsseldorf, wo auch die Trenkwalder-Mutter Droege Group ihren Sitz hat, als Managing Director und Head of Tech & Digital Advantage in Insurance von BCG Platinion für Europa, den Nahen Osten, Südamerika und Afrika tätig. BCG Platinion ist die Technologieberatungs-Sparte der Boston Consulting Group (BCG).

Im Zentrum von Eltings Aufgaben stünden nun die großangelegte Weiterentwicklung KI-basierter Lösungen sowie der Ausbau der datengetriebenen, europaweiten Workforce-Plattform, heißt es von Trenkwalder. Darüber hinaus werde er die strategische Weiterentwicklung des Outsourcing-Geschäftes der Gruppe maßgeblich mitgestalten. KI unterstütze bereits jetzt zentrale Abläufe von der Vorqualifikation und dem Matching von Talenten bis zur Kommunikation mit Kunden. Auf Basis der paneuropäischen Datenbank mit mehr als einer Million Talenten soll nun die grenzüberschreitende Workforce-Vermittlung deutlich skalierbarer werden.

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„Björn Elting verbindet umfassende Technologie- und Transformationserfahrung mit der Fähigkeit, Veränderungen in komplexen Organisationen umzusetzen. Genau diese Kombination brauchen wir, um KI als Wachstumstreiber in unseren Kernprozessen zu verankern und unsere europaweite Plattformstrategie zu beschleunigen“, kommentiert Trenkwalder-CEO Pollok.

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