25.02.2016

Investorensuche: Das richtige Team ist entscheidend

Bei der Auswahl von förderwürdigen Startups schauen Investoren nicht nur auf Businesspläne, Wachstumschancen oder Sales-Pitches. Auch die menschliche Komponente spielt eine entscheidende Rolle. Julian Carter, Mitgründer des britischen Investmentfonds EC1 Capital, erklärt warum das richtige Team bei seinen Entscheidungen ausschlaggebend ist – und worauf Startups bei der Investorensuche sonst noch achten sollten.
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Ein eingespieltes Team kann überzeugen. - Rawpixel.com

Investoren sind auch nur Menschen. Wenn es darum geht, hohe Geldsummen in riskante Unternehmungen zu stecken, suchen auch sie nach harmonischen Beziehungen, die Vertrauen erwecken. Das gilt sowohl für die Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens als auch für die Verbindung mit dem Investor.

Vision und Leidenschaft

(C) fotolia-kasto: Die Investorensuche dauert meist mehrere Monate.
(C) fotolia-kasto: Die Investorensuche dauert meist mehrere Monate.

In der Welt des Risikokapitals drückt sich das so aus: „Das Team ist wirklich entscheidend. Haben sie die Vision und die Leidenschaft? Du musst wirklich interessiert sein an dem was du machst. Es braucht Tatkraft, sonst ist das Geld der Investoren weg.“ Julian Carter spricht aus Erfahrung: Der Mitgründer und Vorstand des britischen Investmentfonds EC1 Capital hat in den vergangenen vier Jahren rund zwei Dutzend Startups zu frischem Geld verholfen. Bei der Auswahl schaue er besonders darauf, ob das betroffene Team gut zusammenarbeiten kann, ob es bereits Krisen gemeistert hat, ob es die Risiken versteht.

„Du musst wirklich interessiert sein an dem was du machst. Es braucht Tatkraft, sonst ist das Geld der Investoren weg.“

„Das ist so wichtig weil es sich auf das gesamte Leben des Unternehmens auswirken wird“, so Carter. Es sei nicht genug, „einen Haufen von Raketenwissenschaftlern mit MBA-Absolventen“ zusammen zu bringen und rein auf Wachstum aus zu sein. Die entscheidende Frage sei: „Glaubt das Team an den Gründer und seine Idee?“

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Absprung eines Gründers kann fatal sein

So sei der sicherste Weg zum Scheitern auch der Wegfall eines Gründers in der Anfangsphase. „Davon kann man sich nur schwer erholen“, sagt der Manager. Viele Startups würden vergessen, einen Gründervertrag aufzusetzen, in dem genau geregelt ist, wer für welche Aktivitäten zuständig ist und wie Auseinandersetzungen gehandhabt werden. Besonders schwer sei es für Menschen, die vorher in einem Konzern gearbeitet haben. „Viele, die aus der Corporate-Welt kommen, haben Probleme, sich an Startup-Land anzupassen“.

„Viele, die aus der Corporate-Welt kommen, haben Probleme, sich an Startup-Land anzupassen“

EC1 Capital vergibt Seed-Funding, also erstes Startkapital, und beteiligt sich an Startups in Series-A-Runden – die ersten nennenswerten Finanzierungsrunden, meist mit weiteren Investoren als Partner. Laut Carter wird EC1 von einem Familienfonds aus dem Nahen Osten gespeist und beteiligt sich durchschnittlich mit bis zu 1,5 Millionen €, der Fokus liegt auf Unternehmen in Großbritannien. Heuer würde man wieder neues Kapital aufstellen und damit in bis zu 20 weitere Startups investieren können. Normalerweise würde es rund zwei Monate dauern, bis ein Startup an Geld kommt.

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Zu früh zu viel abgeben

Oft würden sich Gründer aber zu früh an potenzielle Investoren wenden, so Carter. „Man muss verstehen, worum es bei Venture Capital geht: Alles dreht sich um groß skalierbares Geschäft“. Dies müsse man aber durch solide Nachfrage vom Kunden erreichen. Nur wenn es Leute gebe, die das Produkt oder Service eines Startups wirklich kaufen wollen, und dafür auch wieder zurückkommen, könne man profitabel wachsen.

„Man muss verstehen, worum es bei Venture Capital geht: Alles dreht sich um groß skalierbares Geschäft“

„Wenn du zu viel für Kundenakquise ausgibst kaufst du das Wachstum nur und verbrennst Geld. Das kann jeder machen“, sagt Carter. Um an Investorengeld zu kommen müsse ein Startup beweisen, dass es „expandieren und das auf einem großen Markt replizieren kann“.

Auch das Timing ist ausschlaggebend: „Es ist die eine Sache, die man nicht beeinflussen kann“, so Carter. Ist der Markt bereit für das Angebot eines Unternehmens? Wie groß ist der Markt und wie schnell wächst er? Dies seien die ersten Fragen, die man in Betracht ziehe.
Und schließlich müsse jedes Startup darauf achten, „nicht zu schnell zu viel vom Unternehmen an opportunistische Investoren abzugeben“. EC1 würde sich in einer Seed-Runde normalerweise zu 20 bis 25 Prozent an einem Unternehmen beteiligen. „Wenn du davor schon die Hälfte hergegeben hast, kannst du gar nicht so schnell schauen und deine Anteile sind im einstelligen Bereich“, sagt Carter.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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