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„So blöd kann man eigentlich nicht sein“ [falls es keine Ausnahmen für Startups gebe], sagte Hansi Hansmann darüber. Oliver Holle nannte es „hoch problematisch“ und Berthold Baurek-Karlic sprach von „absolutem Wahnsinn“. Die ersten Reaktionen in der Startup-Szene nach der Präsentation der Pläne zu einem Investitionskontrollgesetz (InvKG) auf Basis einer EU-Verordnung fielen im Mai 2020 mitunter heftig aus. Freilich gab es auch positive Stimmen und Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck war sehr um Beruhigung bemüht. Vor etwa einem Jahr, am 25. Juli 2020, trat das Gesetz, das bei Unternehmensbeteiligungen durch Investoren aus Nicht-EU-Staaten über 25 Prozent, bzw. über zehn Prozent in „Schlüsselindustrien“, eine Genehmigungspflicht vorsieht, inkraft. Vor neun Monaten trat zudem auf EU-Ebene die dazugehörige FDI-Screening-Verordnung inkraft.
Schramböck zeigt sich in einer ersten Zwischenbilanz zufrieden und legt in einer Aussendung einen Zusammenhang zum Investment-Boom der vergangenen Monate nahe. „Bereits die ersten neun Monate EU-Kooperationsmechanismus sowie das erste Jahr seit Inkrafttreten des Investitionskontrollgesetzes zeigen deutlich, dass Österreich zu den attraktivsten europäischen Ländern für ausländische Investoren zählt“, heißt es dort. Allerdings könnten als Folge der Covid-19-Krise auch geschwächte österreichische Unternehmen in für die öffentliche Sicherheit und Ordnung relevanten Bereichen ein Ziel für ausländische Investoren werden, befürchtet die Ministerin. „Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass die Investitionskontrolle ein geeignetes Instrument ist, um solchen Gefahren eines Ausverkaufs von Unternehmen in kritischen Bereichen entgegenzuwirken“, so Schramböck.
Investitionskontrollgesetz: bislang rund 70 Prüfverfahren
Konkret wurden im ersten Jahr seit Inkrafttreten des InvKG rund 70 nationale Prüfverfahren durchgeführt. Im Vergleich zum vorherigen Rechtslage sei die Zahl der Verfahren enorm gestiegen, heißt es vom Ministerium: Nach dem alten Prüfmechanismus waren es in Summe 25 Verfahren in acht Jahren. Die Behörde kann auch von Amts wegen Verfahren einleiten, wenn sie von einem genehmigungspflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt. Bislang habe man in 23 Fällen von möglicherweise genehmigungspflichtigen Transaktionen Kenntnis erlangt. In rund einem Viertel dieser Fälle sei es in weiterer Folge auch zu einem Genehmigungsverfahren gekommen. Bei den Herkunftsländern der Investoren zeige sich nach wie vor, dass rund drei Viertel aller vorgelegten Transaktionen einen Bezug zu den USA aufweisen.