29.12.2020

Invest2Grow: Startup-Mentoring-Programm mit Chance auf 250.000 Euro Investment

Der Gründer und CEO der bk-Group, Gerold Wolfarth, lädt junge Unternehmen zu einem zehnmonatigen Mentoring-Programm ein. Insgesamt zwölf Startups aus verschiedenen Branchen werden für das Invest2Grow-Programm ausgewählt, das in einem Finale im Oktober gipfelt. Neben gebotenen Leistungen winkt dem Gewinner noch ein Investment von 250.000 Euro.
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(c) GeroldWohlfarthofficial/FB - Neben der Vorstellung seines Mentorings-Programms Invest2Grow erzählt Gründer Gerold Wohlfarth, wie er es in der Coronakrise geschafft hat innerhalb von kürzester Zeit 40 Millionen Euro Umsatzverlust zu überstehen.

Gerold Wolfarth, Gründer & CEO der bk-group.eu, hat ein zehnmonatiges Mentoring-Programm namens Invest2Grow entwickelt und lädt Startups ein, sich dafür zu bewerben. Zwölf Gründer werden aufgenommen, bekommen ein breites Spektrum an Leistungen geboten und können zudem ein 250.000 Euro Cash-Investment von Wolfarth gewinnen.

Finale bei der „The Grow“-Roadshow 2021

Das Programm startet im Februar 2021 und endet auf der „The Grow“-Roadshow 2021 im Oktober. Dort werden die Invest2Grow-Startups live vor einer hochkarätig besetzten Jury und über 350 Mittelständlern pitchen. Der Sieger erhält den „Invest2Grow“-Award.

Ein Computer, ein Telefon und eine Idee

Wolfarth hat mit jungen 29 Jahren sein Unternehmen bk-group als „One Man Show“ gegründet. Seine Mittel dabei: Ein Computer, ein Telefon und eine Idee. „Ich habe mich gefragt, warum die Einkaufstraßen 25 Elektriker anrufen, die zu 25 Läden gehen, statt einen, der alle bedient“, erinnert er sich. Nach einer Eigenrecherche und der Erkennntis, dass so ein Service noch nicht existiert, war seine Geschäftsidee geboren.

45 Millionen Jahresumsatz

Seine Motivation junge Gründer zu unterstützen fußt auf seinen damaligen Erfahrungen, als er als Jungspund Geldgeber gesucht, aber nicht gefunden hat. „Es war vor 20 Jahren die Zeit der ‚Neuen Medien“ und ich bin mit Handwerk und Ladenbau dahergekommen. Da hat jeder Gesprächspartner bloß den Kopf geschüttelt“, sagt Wolfarth. Ihm war damals ohne Investor rasch bewusst, er müsse sein Business dermaßen gestalten, sodass es schnell in den Cash-Flow kommt. Heute beschäftigt er rund 200 Mitarbeiter aus 33 Ländern und macht einen Jahresumsatz von 45 Millionen Euro.

Über 5000 Filialen europaweit

Konkret: Die bk-group gestaltet und richtet Retail-Shops, wie Adidas, Hermes, Louis Vuitton oder Prada, in 27 europäischen Ländern ein – auch in Wien am Graben. Er bezeichnet seine Kernkompetenz als Komplettleistung, mit der er (bisher bereits über 5000) Filialen von Kunden „schlüsselfertig“ umsetzt und betreut. Von der Klimaanlage über die Elektrik bis hin zu einem 24-Stunden-Service.

„Von jedem Menschen zehn Prozent lernen“

Seinen Erfolg als „Selfmade-Unternehmer“ hat Wolfarth seiner Fähigkeit zu verdanken, sich selbst Dinge anzueignen. Er habe viel gelesen, viel beobachtet und als Grundsatz gelebt, dass er von jedem Menschen, den er trifft „mindestens zehn Prozent lernen kann“. Seine Neugier neue Dinge auszuprobieren und zu evaluieren, was wirklich funktioniert, nennt der Gründer seine eigene „innere Unruhe“, mit der er der immer wieder seiner Zeit bis zu zwei Jahre voraus ist. Und weiß, was benötigt wird.

Corona schlägt zu

Bei all diesem Erfolg, die Corona-Pandemie hat die bk-group extrem getroffen wie Wolfarth sagt: „Wir hatten zu Beginn des Jahres 2020 komplett volle Auftragsbücher. Am 11. März kam die Nachricht, dass alle europaweiten Filialen, die wir betreuen, geschlossen werden. Damit wurde die gesamte Auftragslage meiner 200 Mitarbeiter entzogen.“

40 Millionen Euro Umsatz weg

Das Unternehmen verlor binnen 48 Stunden 90 Prozent der Aufträge. In Zahlen: 40 Millionen Euro Umsatz innerhalb von zwei Tagen weg. „Ich musste am Freitag den 13. März in 400 Augen meiner Mitarbeiter schauen und ihnen sagen, dass ich ab Montag keine Arbeit mehr für sie habe“, erinnert sich Wohlfarth an diese schwere Situation und auch daran, dass er seinen Angestellten damals das Versprechen gab, jeden einzelnen Arbeitsplatz durch diese Krise zu bringen.

72-Punkte-Liste für künstliches Koma

Mit diesem „Rucksack“ um die Schultern und nach zwei Tagen Verarbeitung der gesamten Situation hat Wohlfarth infolge eine 72-Punkte-Liste erstellt, wie er es europaweit schaffen könne, sein Unternehmen in ein „künstliches Koma“ zu versetzen. Im Detail war der Plan, von monatlichen zwei Millionen Euro Kosten auf unter 200.000 Euro zu gelangen. Drei Tage später war das Rettungs-Vorhaben geschafft.

Neu-Orientierung

Die nächsten Schritte des Unternehmers waren, sich gedanklich in eine Zeit nach dem Lockdown zu transferieren und zu eruieren, was benötigt wird. Quasi ein Sprung in die Zukunft, wie er sagt. Ein kurzer Blick nach China, das Europa zeittechnisch ein wenig voraus war, gab Wohlfarth die Erkenntnis, dass man Masken brauche, Desinfektionsmittel und- ständer, sowie Plexiglas-Elemente – alles Dinge, die notwendig waren, um eine Filiale wieder zu eröffnen.

Halbe Million in die Hand genommen

Insgesamt investierte er eine halbe Million Euro in die oben genannten „necessities“, damit seine Kunden ihre Unternehmen wieder in Betrieb nehmen konnten. Binnen drei Wochen schaffte es Wohlfarth tatsächlich, die Anschaffungen an seine Partner zu verkaufen und damit über eine Million Umsatz zu generieren.

„book your rockstar“

Ein zweiter Weg aus der Krise war es, sich die Branchen anzusehen, in denen die bk-group noch nicht drinnen war. Vier Wochen später hatte Wohlfarth das erste europaweite Buchungsportal für Handwerker aus dem Boden gestampft, das heute rund acht Prozent vom Firmenumsatz beiträgt. Der Name: book your rockstar. Am 27. Jänner 2021 wird die Seite neu gelauncht.

Invest2Grow aus Sehnsucht geboren

Wie man merkt, hat der Gründer in all seiner Zeit als Unternehmer die Fertigkeit erlangt, die richtigen Schritte zu setzen, um selbst in einer Krise heil herauszukommen. In seinen jungen Jahren, als er sich danach sehnte jemanden zu treffen, von dem er etwas lernen kann – einen Mentor mit Erfahrung zu haben – fand er keinen. Aus diesem Grund kümmert sich der Gründer heute mit Invest2Grow um junge Founder.

500 Minuten Material

Das Mentoring-Programm beinhaltet über 500 Minuten Videomaterial, von Wohlfarth aufgenommen, mit über 60 Themen der wichtigsten Tipps, wie man ein erfolgreicher Unternehmer wird. Alle zwei Wochen wird es zudem Online-Sessions, sowie ein „1-zu-1-Coaching“ geben.

Bewerben können sich sowohl Handwerk- wie auch Tech-Unternehmen – da sind keine Limits gesetzt. Fällig ist ein kleiner monatlicher Beitrag. Unter diesem Link geht es zur Anmeldung, die bis Mitte Jänner offen ist. Das Prozedere: 20 Startups werden vorausgewählt, aus denen im Zuge von persönlichen Video-Gesprächen final zwölf Teilnehmer von Invest2Grow bestimmt werden.

Konkrete Anforderungen:

  • Startup-Gründung erfolgte 2015 oder später
  • Unternehmen ist market proof, ein Minimum Viable Product ist vorhanden
  • Grundsätzliches Bekenntnis zu Nachhaltigkeit und sozialer Verantwortung
  • Motivation, Eigenverantwortung, Engagement, Offenheit und Risikobereitschaft
  • Vollständig ausgefülltes Profil auf dem Innovation-Marketplace SalsUp
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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Invest2Grow: Startup-Mentoring-Programm mit Chance auf 250.000 Euro Investment

  • Gerold Wolfarth, Gründer & CEO der bk-group.eu hat ein zehn-monatiges Mentoring-Programm namens Invest2Grow entwickelt und lädt Startups ein, sich dafür zu bewerben.
  • Zwölf Gründer werden aufgenommen und bekommen ein breites Spektrum an Leistungen geboten und können zudem ein 250.000 Euro Investment von Wolfarth gewinnen.
  • Wolfarth hat mit jungen 29 Jahren sein Unternehmen bk-group als „One Man Show“ gegründet.
  • Das Unternehmen verlor in der Coronakrise binnen 48 Stunden 90 Prozent der Aufträge.

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