30.09.2016

Interview – Energie Steiermark launcht „Next-Incubator“

Thomas Wiedner ist Innovationschef der Energie Steiermark. Im Gespräch mit dem Brutkasten erzählt er, was der Energiekonzern mit seinem neuen Inkubatorprogramm erreichen will und was Startups davon haben.
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(c) Energie Steiermark: Thomas Wiedner

Die aufmerksame Brutkasten-Leserschaft weiß es schon seit längerer Zeit: Graz ist einer der Startup- und Innovations-Hotspots des Landes. Diese Entwicklung nimmt sich nun auch der größte steirische Energie-Anbieter, Energie Steiermark, zum Anlass und launcht nun mit dem „Next-Incubator“ einen Startup-Inkubator in der Landeshauptstadt an der Mur. Bis 10. November können sich Startups dort für den ersten Durchgang bewerben. Der Brutkasten hat Energie Steiermark-Innovationschef Thomas Wiedner zum Gespräch getroffen um Ziele, Absichten und Möglichkeiten des Inkubators zu hinterfragen.

+++ Unterschiede zwischen Accelerator und Inkubator – Was Startups wissen sollten +++

Wie wurden Sie Leiter der Energie Steiermark Innovationsabteilung? Und welche Erfahrungen konnten Sie bisher im Startup- und Innovationsbereich sammeln?

In meiner langjährigen Tätigkeit für den Konzern, habe ich mich immer wieder neuen Aufgaben und Themengebieten gewidmet. Sei es während meiner vertrieblichen Tätigkeit, als Geschäftsführer unterschiedlichster Firmen oder beim Aufbau des Startups „VeloVital“ zu unserer heutigen Mobilitäts GmbH, dem größten Mobilitätsverleih Österreichs. Durch diese vielfältigen innovativen Aufgaben war es quasi vorgegeben, das ganze Thema Innovation mal so richtig im Konzern zu verankern, auf eine höhere Ebene zu stellen, und so den ganzen Konzern zu infizieren. Meiner Erfahrung nach, muss das Thema Innovation auf jeden Fall von „ganz oben“ mitgetragen und gepusht werden. Das Innovationsmanagement mit all seinen radikalen Geschäftsfeldern muss sich in der Gesamtstrategie eines Konzerns wiederfinden, um zukünftig Ergebnisse erzielen zu können.

Warum launcht ein Energie-Konzern in der Steiermark einen Startup-Inkubator?

Auch ein Energiekonzern muss sich digital transformieren und kann sich nicht auf seinem bisherigen Geschäft ausruhen, wenn er wettbewerbsfähig und zukunftsorientiert bleiben will. Der digitale Fortschritt und neu entstehende Technologien eröffnen ein immenses, noch nie da gewesenes Potenzial an neuen beziehungsweise radikalen Geschäftsmodellen. Da wir aber sehr stark in den Mustern eines Energieversorgers denken, wollen wir gemeinsam mit externen Startups disruptiver werden. Das agile und zukunftsorientierte Agieren von Startups, diese so genannte „Entrepreneurial Culture“, muss auch in unserem Unternehmen Einzug finden und im Idealfall auch auf unsere Mitarbeiter übergreifen.

„Unser Eindruck von Startups ist oftmals, dass sie in ihren Überlegungen und in ihren Prozessen noch sehr unstrukturiert und unkoordiniert sind“

Was kann ein Energie Konzern von Startups lernen und umgekehrt?

Unser Eindruck, wenn Startups auf uns zukommen, ist oftmals, dass sie in ihren Überlegungen und in ihren Prozessen noch sehr unstrukturiert und unkoordiniert sind. Hier können wir als etabliertes Unternehmen mit unseren abgestimmten Prozessen in Bezug auf „execution excellence“ und Skalierung den Startups noch einiges an Learnings bieten. Hingegen können wir von Startups noch vieles in Bezug auf Fehlerkultur und Scheitern lernen. Negative Erkenntnisse aus dem frühen Testen von Lösungen werden in Konzernen schnell als Fehler und Misserfolge gesehen. Und hier nicht gleich aufzugeben, sondern an etwas dran zu bleiben und einen Pivot als einen natürlichen Schritt im Produktentwicklungsprozess anzusehen, ist in einem Energiekonzern oft schwierig.  Vielmehr müssen wir mithilfe der Startups erst lernen, dass ein frühes Testen einer möglicherweise nicht zu 100% perfekt finalisierten Version mit anschließenden Iterationen uns im Produktentwicklungsprozess oftmals schneller voranbringen würde.

Was erwarten Sie sich konkret für den Konzern?

Wir sehen den Next-Incubator als eines unserer Tools, um potenzialträchtige Innovationen früher identifizieren und effizienter fördern zu können und dadurch die Diversität an neuen Produkten und Geschäftsmodellen in der E-Steiermark erhöhen zu können. Die organisatorisch komplexen Strukturen eines Energiekonzerns stehen des Öfteren in Konflikt mit der raschen Realisierung radikaler Innovationen. Kann man mit dem „Pace“ der heutigen Zeit nicht mithalten, wird man vom Markt und den Wettbewerbern schnell überholt. Diesbezüglich erwarten wir uns durch die Zusammenarbeit mit Startups eine schnellere Marktreife und kürzere Produktentwicklungszyklen bei Innovationen und einen Impact auf die eigene Unternehmenskultur hin zu mehr Agilität und Radikalität.

+++ Dossier: Corporate Innovation +++

Was haben die teilnehmenden Startups davon?

Wir sind ein langfristig stabiles Unternehmen, das großes Vertrauen bei seinen Kunden besitzt. Dieses Image, kombiniert mit unserem starken Antrieb und Willen, fit für die (digitale) Zukunft zu werden, ist für Startups mit radikal-alternativen Ansätzen sicher ein spannendes und vorteilhaftes Arbeitsumfeld. Des Weiteren sollte die persönliche Ebene niemals vergessen werden. Die Energie Steiermark ist bekannt dafür, dass sie sich um das Wohl ihrer Mitarbeiter sorgt und die Wichtigkeit der Mitarbeiter für das Unternehmen hoch geschätzt wird. Dies gilt natürlich ebenso für unsere zukünftigen Next-Teams.

Und welche Startups wollen Sie dabei haben?

Wir suchen Startups an der Schnittstelle neuer digitaler Technologien (wie IoT, Blockain, AI) und dem Energiesektor. Visionäre mit digitalen Anwendungen im Energiesektor, die gemeinsam mit den Ressourcen der Energie Steiermark ihr Produkt oder ihren Service zur Marktreife vorantreiben wollen, sind herzlich eingeladen mit uns Kontakt aufzunehmen und sich zu bewerben. Mindesterfordernis für die Bewerbung ist ein Prototyp, der im Rahmen eines gemeinsamen Pilotprogramms getestet werden kann.

Ein Startup wird von ihnen aufgenommen, mit welchen Leistungen kann es rechnen?

Next-Incubator Startups profitieren bei einer Zusammenarbeit mit der Energie Steiermark von folgenden bereitgestellten Ressourcen: Wir bieten unseren Next-Teams rasches Feedback und Know-How durch unser diverses Feld an Experten aus dem Energiesektor, ein breites Partnernetzwerk aus B2B-Kunden und unserem Netzwerk aus dem Startup Ecosystem sowie Lead User-Zugang für ein rasches Produkt Testing. Sollten bei den Teams im Laufe des gemeinsamen Produktentwicklungsprozesses externe Investitionserfordernisse aufkommen, unterstützen wir hier teamspezifisch auch finanziell. Optional stellen wir den Teams, wenn von ihnen gewünscht, auch Arbeitsplatz Infrastruktur zur Verfügung. Das Arbeiten bei uns vor Ort ist aber kein Muss für uns. Ziel unseres Co-Creation Ansatzes ist ein gemeinsamer Go2Market.

Langfristig ist es sicher unser Ziel, uns auch in größerem Rahmen an Startups zu beteiligen.“

Ist Energie Steiermark also auch an Beteiligungen interessiert?

In einem ersten Schritt geht es uns vor allem um die Erweiterung unseres Produktportfolios für unsere Kunden. Sollte das Potenzial bei einzelnen Produkten und Teams derartig groß sein und der Strategic Fit gegeben sein, sind Gespräche über eine Beteiligung sicher nicht ausgeschlossen. Langfristig ist es sicher unser Ziel, uns auch in größerem Rahmen an Startups zu beteiligen.

+++ 5 Tipps für die Suche nach Investoren +++

Wie beurteilen Sie den Startup-Standort Österreich und im Speziellen die Steiermark?

Die österreichische Startup-Szene ist sehr stark auf den Raum Wien konzentriert. Weitere Städte werden in Bezug auf die Startup Szene nur lokal oder in Einzelaktivitäten wahrgenommen. Das finde ich sehr schade. Hier hat die Steiermark mit Graz als der zweitgrößten Stadt Österreichs sicher noch Aufholbedarf. Bei all den Aktivitäten und Bemühungen, die die steirische Startup-Szene aktuell unternimmt, sind wir aber auf einem guten Weg.

⇒ hier geht es zur Website des Next-Incubator

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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