15.04.2016

Interview mit Post-Managerin Dahlia Preziosa: „Wird es die Post in 10 Jahren noch geben?“

In den letzten Jahren hat sich unsere Kommunikation rasant verändert – ein konstanter, laufender Prozess, der sich nicht aufhalten lässt. Das stellt Konzerne vor große Herausforderungen. Wir haben bei Dahlia Preziosa, Leiterin des Online-Innovationsmanagement der Post nachgefragt: Wird es die Post in zehn Jahren noch geben?  
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(c) Post: Dahlia Preziosa

Mit der Entwicklung des Internets hat sich unsere Kommunikation sehr stark in den Online-Bereich verlagert. Heutzutage schreibt man meist lieber eine E-Mail statt eines Briefes. Ein Blick in die Zukunft lässt nur erahnen wie sehr die Digitalisierung unser Leben noch verändern wird. Wie gehen Unternehmen damit um, dass ihre Geschäftsfelder dem Erdboden gleich gemacht werden?

Der Brutkasten durfte mit Dahlia Preziosa sprechen, Online-Innovationsmanagerin bei der Österreichischen Post AG. Klar ist, viele Unternehmen haben große Herausforderungen vor sich – aber Preziosa legt klar den Beweis, dass man auch als großer Konzern innovative Schritte setzen kann.

Die Post verbindet man mit dem klassischen Brief, Paketen, Briefmarken und Print, auslaufenden Modellen also, wie dringend braucht die Post eine Verjüngungskur?

Gerade in den letzten Jahren ist die Post sogar sehr innovativ gewesen, vielleicht manchmal einfach ein wenig versteckter und für den Kunden nicht so wahrnehmbar. Besonders viel ist bei der Lösungsfindung im Kundenbereich passiert. Menschen können heutzutage sogar sehr individuell ihre Interaktion mit der Post gestalten. Zeit- und ortsunabhängig.

Heißt das, dass ich meine Pakete jederzeit aufgeben kann?

Ja, denn wir haben Selbstbedienungszonen gestaltet. Nun muss man ein Paket nicht mehr zu den Filialzeiten aufgeben, sondern kann dieses einfach in einer speziellen Box hinterlegen. Und auch unser Digitalangebot erweitern wir kontinuierlich und ermöglichen unseren Kunden, ortsunabhängige Services zu nutzen: Für einen Nachsendeauftrag braucht der Kunde keinen Postmitarbeiter mehr, er kann alles online abwickeln. Und per Post App lassen sich Sendungen umleiten, etwa in eine der 24/7 offenen Abholstationen. Auch das Dokumentenservice ist wenigen bekannt: Bekommen wir die Erlaubnis, scannen wir die Post für Firmen ein und übermitteln diese. Die Post lässt den Kunden viel Freiheit und stellt die Selbstbestimmtheit in den Mittelpunkt.

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Durch die Digitalisierung, ist das traditionelle Geschäftsmodell am Aussterben, die gesamte Kommunikation wandert ins Internet. Ist das etwas, wovor man bei der Post Angst hat?

Natürlich ist das ein Bedrohungsszenario für die Post, das Phänomen hat auch einen Namen: Die E-Substitution schlägt in den verschiedenen Cross-Unternehmen in unterschiedlichen Größenszenarien auf: Auf Österreich wirkt sich das mit 3-5 Prozent Rückgang bei den Briefmengen pro Jahr aus. In Dänemark ist es bereits ein zweistelliger  Prozentsatz. Wir stellen uns dieser Herausforderung, indem wir uns überlegen, in welche neuen Bereichen wir investieren sollten.

In welche Bereiche investiert die Post?

Ein großer Bereich ist hier bestimmt der eCommerce. Ja, einerseits schrumpft unser klassisches Geschäftsmodell, andererseits wachsen wir anderswo: Nun überlegen wir gerade, wie wir im eCommerce Bereich Kunden, Händler und Hersteller noch unterstützen können. Dabei gar nicht nur im logistischen Bereich…

Über die Aktionsfinder-Übernahme hat der Brutkasten im Sommer berichtet, welche Startups sind für die Post interessant?

Der Aktionsfinder-Deal war interessant, da das Unternehmen eine Verlängerung unseres Kerngeschäfts darstellt. Wir legen darauf Wert, unsere Kompetenzen, die wir bereits mitbringen, digital weiter auszubauen. Darum war der Aktionsfinder besonders spannend für uns.

Wir schauen uns verschiedenste Startups an. Wichtig ist, dass das Business Modell zur Post dazu passt. Wir sind kein Unternehmen mit Venture Capital. Konkret: Die Post schaut sich im Markt um, ist an Startups interessiert, die zum Postmodell passen, entweder als Verlängerung des typischen Geschäfts, als Ergänzung zu unserem Kerngeschäft, oder als Player im angrenzenden Geschäftsfeld. So oder so soll sich die Post mit ihrer Unternehmenskompetenz einbringen können.

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Die Post sucht also aktiv nach Startups?

Wir sind offen und prüfen immer, welche Möglichkeiten es gibt, mit Startups zusammen zu arbeiten. Darum sind wir auch immer bereit, Gespräche zu führen.

Frech gefragt: Wird es die Post in fünf bis zehn Jahren noch geben?

Natürlich sind wir uns bewusst, dass wir uns überlegen müssen, in welche Bereiche wir investieren müssen. Darum setzen wir so stark auf Innovation. Übrigens kein Wort bei der Post, das nur so daher gesagt wird und dann passiert nichts – wir machen uns ernsthafte Gedanken. Als ich zur Post kam, dachte ich zunächst, dass das Unternehmen sehr traditionell ist und die Mühlen langsam mahlen. Aber ich wurde eines Besseren belehrt! Die Post ist sogar sehr aktiv und viele Kollegen mit denen ich täglich zu tun habe, sind sich dem digitalen Trend sehr stark bewusst. Also: Ja, die Post wird es auch noch in zehn Jahren geben.

Sie klingen sehr sicher…

Natürlich, alleine unsere Logistik-Kompetenz wird in den kommenden Jahren noch weiter zunehmen. Man sehe sich den eCommerce Wandel an. Einerseits wollen viele nicht mehr zwangläufig in ein physisches Geschäft gehen, trotzdem muss die Ware aber irgendwie zum Kunden kommen. Daher bin ich der festen Überzeugung, dass man als Logistik-Unternehmen gute Chancen hat.

Führt der Digitalisierungsprozess in der Post nicht zu einem Filialsterben?

Unser Filialnetz ist in den letzten Jahren durch die Post Partner sogar größer geworden. Klar, immer wieder gab es auch Umstrukturierungen, wenn sich Filialen einfach nicht ausgezahlt haben. Es gilt jedoch, dass wir einen staatlichen Auftrag haben und nicht einfach wahllos Filialen zu machen können, immerhin sind wir als Post die Verpflichtung eingegangen, die „Grundversorgung“ zu garantieren, die wir auch „über-erfüllen“.

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Demnach setzt man weiterhin auf das bestehende Postmodell?

Ich glaube daran, dass der Kunde selbstständig wählen möchte, ob er lieber unser digitales Angebot nutzt, oder klassisch in die Filiale geht. Es ist bestimmt nicht so, dass jeder Kunde in zehn Jahren nur noch digital denkt. Ja, ein „Shift“ findet statt und ja, Händler sollen sich warm anziehen, aber es wird von einer gelungenen Verbindung abhängen. Der stationäre Handel muss seine Hand digitalen Geschäftsmodellen reichen und gemeinsame Angebote kreieren.

Haben Sie ein Beispiel, wo dieses Modell funktioniert?

Nun, es gibt schon Gründe, wieso Amazon Pop-up Stores macht. Und das liegt sicher nicht daran, dass sich da wer gedacht hat „Oh, jetzt sind wir nett zu unseren Kunden und holen die ab, die online nicht so affin sind“ Da steckt natürlich ein Business Modell dahinter! Warum suchen sich Online Händler physische Outlets? Ich glaube, es geht um eine richtige Verbindung der verschiedenen Kanäle und wir als Post müssen daran arbeiten, diese verschiedenen Touchpoints zusammen zu führen, um unseren Kunden eine gute User Experience zu liefern.

Welche Learnings haben Sie bereits aus ihren Jobs in den unterschiedlichsten Digitalunternehmen mitgenommen?

„Es kommt immer anders als man denkt“. Ich versuche flexibel zu bleiben. Pläne schmieden ist gut, aber verbeißen darf man sich nicht. Und Leidenschaft ist extrem wichtig. Vor allem in Internetbereich trifft man auch auf viel Unternehmergeist. Einen Entrepreneur macht wahrscheinlich genau das aus: Leidenschaft, Risikobereitschaft, Flexibilität und Glauben.

Ist selber gründen eine Option?

Ich glaube, man darf nichts ausschließen im Leben, momentan allerdings nicht. Das schöne bei der Post ist, dass ich mich in viele Richtungen bewegen kann und große Freiräume habe. Außerdem arbeite ich sehr viel mit Entrepreneuren zusammen, bin daher nahe am Geschehen.

Wie kamen Sie denn zur Post?

Ich habe klassisch BWL mit Sprachen studiert und bin dann über eines meiner letzten Praktika in der Internetwelt gelandet – und dieser dann auch treu geblieben. Die digitale Welt zieht sich bei mir als roter Faden durch, da ich die Welt des Internets so vielfältig finde. Ich bin immer zu Unternehmen gegangen, die etwas Neues aufgebaut haben und die sich innovativ aufstellen wollten. Ich möchte mit der Post den digitalen Bereich weiter entwickeln, darum bin ich da, wo ich bin, auch gut aufgehoben.

Vielen Dank.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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