05.01.2023

Krypto-Investments von institutionellen Anlegern 2022 um 95 Prozent gefallen

Institutionelle Großanleger wie Vermögensverwalter oder Fonds steckten auch 2022 Gelder in Krypto-Investmentprodukte. Gegenüber dem Vorjahr brach die investierte Summe laut einem neuen Report jedoch ein.
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Trading online while cryptocurrency exchange rate going down with red background
Foto: Adobe Stock

Sie galten als einer der Treiber im vergangenen Krypto-Bullenmarkt: Institutionelle Investoren wie Vermögensverwalter oder Pensionsfonds, die an den Finanzmärkten das große Geld bewegen. Wenn diese erst einmal beginnen würden, im großen Stil in Krypto-Assets zu investieren, würden die Kurse kein Halten mehr kennen – so lautete ein beliebtes Narrativ im 2021er-Bullenmarkt.

Viele Kleinanleger:innen wollten den Einstieg der großen Investoren vorwegnehmen – und vom erwarteten Kursanstieg profitieren. Aber es war nicht ausschließlich die Erwartung, dass Großanleger in den Markt kommen würden, es passierte auch tatsächlich. Zumindest bis zu einem gewissen Grad.

Zahlen beziehen sich auf Investments in Krypto-Finanzprodukte

Der große Krypto-Bullenmarkt von 2021 ist aber nun ohnehin längst Geschichte. Stattdessen erlebte die Branche einen neuerlichen Kryptowinter mit monatelang fallenden Kursen. Was aber bedeutet dieses Umfeld für das Engagement institutioneller Anleger im Krypto-Bereich?

Ein neuer Report von CoinShares zeigt nun ganz konkrete Zahlen für 2022. Der Vermögensverwalter analysiert dazu Daten, die sich auf Krypto-Investmentprodukte beziehen – also auf Derivate, die Kursbewegungen von Coins nachbilden. Institutionelle Anleger sind eine der Hauptzielgruppen für solche Produkte, weil sie häufig nicht direkt in Krypto-Assets investieren können oder wollen.

Weiter Zuflüsse, allerdings weit weniger als im Vorjahr

Den neuen Zahlen von CoinShares zufolge verzeichneten digitale Assets im abgelaufenen Jahr trotz des Krypto-Winters weiterhin Zuflüsse – und zwar in der Höhe von 433 Mio. Dollar. Gegenüber dem Vorjahr war dies aber ein massiver Einbruch: Im Jahr 2021 waren sie noch bei über 9,1 Mrd. Dollar gelegen. Prozentuell gingen sie damit gegenüber dem Vorjahr um mehr als 95 Prozent zurück.

Es ist außerdem der niedrigste Wert seit 2018, als die Zuflüsse 223 Mio. Dollar betragen hatten. 2019, als sich Bitcoin und andere Kryptowährungen nach dem schwachen Jahr zuvor zu erholen begannen, waren 715 Mio. Dollar zugeflossen. Und 2020, als der jüngste Bullenmarkt gegen Jahresende begann, hatten sich die Kapitalzuflüsse bereits auf 6,6 Mrd. Dollar belaufen.

Der Autor des Reports, CoinShares-Analyst James Butterfill kann den Zahlen dennoch Positives abgewinnen: „In einem Jahr, in dem der Bitcoin-Preis um 63 Prozent gefallen ist, in dem ein irrationaler Überschwang einen eindeutigen Bärenmarkt ausgelöst hat und in dem die US-Notenbank Fed ihre Geldpolitik übermäßig gestrafft hat, ist es ermutigend, dass Anleger:innen insgesamt trotzdem weiterhin investiert haben – und in vielen Fällen ihre Positionen weiter ausgebaut haben, wenn die Preise geschwächelt haben“.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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