10.02.2026
STATISTIK AUSTRIA

Insolvenzen 2025: Fünftes Jahr in Folge Anstieg der Firmenpleiten

Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Insolvenzen laut vorläufigen Daten von Statistik Austria im Vergleich zu 2024 um rund vier Prozent auf 6.809. Die Registrierungen von rechtlichen Einheiten erhöhten sich im gleichen Zeitraum ebenfalls um etwa vier Prozent auf 67.642.
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Firmeninsolvenzen - Pixelrunner - Ein Bild zeigt das Wort
Symbolbild Insolvenz (c) Adobe Stock / Pixel-Shot

„Die seit Dezember 2024 deutlich gestiegene Inflation hat die Kaufkraft in Österreich auch im Jahr 2025 massiv belastet. Darunter leidet nicht nur die Geschäftslage der Betriebe, sondern auch deren Umsatzentwicklung“. So beschrieb der KSV1870 Mitte Jänner die hohe Insolvenzrate in Österreich. „Immer mehr Unternehmen gleiten aufgrund der stagnierenden Wirtschaftslage in Richtung Mittelmaß ab, wodurch auch deren Ausfallrisiko steigt“, folgte damals die Analyse von Ricardo-José Vybiral, CEO der KSV1870 Holding AG. Nun hat auch die Statistik Austria Zahlen herausgegeben und damit einen Anstieg der Insolvenzen für das fünfte Jahr in Folge dokumentiert.

Insolvenzen: Dienstleistungen, Handel und Bau am stärksten betroffen

„Zu Jahresende 2025 ist die Zahl der Firmenpleiten nochmals leicht gestiegen. In den letzten drei Monaten 2025 meldeten 1.669 Unternehmen in Österreich Insolvenz an, etwas mehr als noch im dritten Quartal 2025, aber geringfügig weniger als im vierten Quartal 2024“, sagt Manuela Lenk, fachstatistische Generaldirektorin von Statistik Austria. „Im Jahr 2025 gab es in Summe 6.809 Insolvenzen. Das sind um etwa vier Prozent mehr als 2024.“

Damit ist die Zahl der Insolvenzfälle im Vorjahresvergleich das fünfte Jahr in Folge gestiegen. Die drei am stärksten betroffenen Wirtschaftsbereiche waren Dienstleistungen und danach fast gleichauf Handel und Bau. Gleichzeitig gab es 2025 aber auch vier Prozent mehr Unternehmensregistrierungen als ein Jahr zuvor.

Die Zahl der Insolvenzen lag im vierten Quartal 2025 mit 1.669 leicht über dem Niveau des Vorquartals (ein Plus von 2,8 Prozent, drittes Quartal 2025: 1.624 Insolvenzen) und etwa zwei Prozent unter dem Niveau des Quartals davor (viertes Quartal 2024: 1.706 Insolvenzen).

Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2025 hingegen wurden 15.154 Registrierungen rechtlicher Einheiten verzeichnet. Das sind um rund vier Prozent weniger als im vierten Quartal des Vorjahres (15.776 Registrierungen) und etwa acht Prozent weniger als im Vorquartal (drittes Quartal 2025: 16.457).

Über 67.000 Registrierungen

Allerdings gab es im gesamten Jahr 2025 in Summe 67.642 Registrierungen, rund 2.400 oder vier Prozent mehr als im Jahr davor (2024: 65.279).

Anmerkung: Im Unterschied zu einer Unternehmensgründung ist die Registrierung einer rechtlichen Einheit Teil eines Verwaltungsverfahrens und als Absichtserklärung zu verstehen. Sie bedeutet nicht in jedem Fall, dass auch tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird. Dennoch gelten Registrierungen als ein wichtiger Frühindikator für die Wirtschaftsentwicklung.

Die meisten Insolvenzen nach Branchen gab es im vierten Quartal 2025 bei den Finanzdienstleistungen bzw. sonstigen Dienstleistungen (449), im Bau (298) und im Handel (276) sowie in Beherbergung und Gastronomie (224). Wobei diese Zahlen auch stark von der Anzahl der in den einzelnen Wirtschaftsbereichen aktiven Unternehmen abhängig sind. Vergleichsweise wenige Insolvenzfälle wiesen Information und Kommunikation (53) und Sachgütererzeugung (104) auf.

Registrierungen nach Bereichen

Die meisten Registrierungen gab es im vierten Quartal 2025 in den Wirtschaftsbereichen Finanzdienstleistungen bzw. sonstige Dienstleistungen (4.564), persönliche Dienstleistungen (3.199) und Handel (2.860). Die wenigsten Registrierungen verzeichneten Verkehr (653) und Bau.


Anm.: In Österreich werden vergleichbare Insolvenzzahlen u. a. vom Kreditschutzverband von 1870 veröffentlicht. Obwohl die verwendete Datenquelle ident ist, gibt es geringfügige Abweichungen zu den von Statistik Austria veröffentlichten Zahlen. Ursachen sind v. a. abweichende Erfassungsbereiche bzw. Zeitpunkte für die Auswertungen oder die Zuordnung der Einheiten zu den Wirtschaftsbereichen nach ÖNACE 2008.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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